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FG Münster Urteil vom 10.03.1995 - 9 K 3507/92 K

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide für 1985 und 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2000; Aktenzeichen I R 50/95)

BFH (Beschluss vom 07.08.2000; Aktenzeichen GrS 2/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Dividendenansprüche gegen eine Gesellschaft, an der eine Mehrheitsbeteiligung acht Tage vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag erworben wurde, aufgrund von Konzernrechnungslegungsprinzipien bereits vor der Beschlußfassung über die Gewinnausschüttung aktiviert werden konnten, so daß ein Verlustvortrag noch in Anspruch genommen werden konnte.

Die Klägerin (Kl.) vertreibt und produziert in der Rechtsform der GmbH Körperpflege- und -reinigungsmittel. Ihr Stammkapital von in den Streitjahren 3 Millionen DM wird zu 100 v.H. von der … London (plc) gehalten. Ihr Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Im Jahr 1985 bestand ein vortragsfähiger Verlust aus dem Jahr 1980 in Höhe von 10.235.009 DM.

Mit Vertrag vom 23.12.1985 erwarb die Kl. mit Wirkung vom gleichen Tage von der plc 194.984 Inhaberaktien im Nennbetrag von 50,00 DM (ca. 84 v.H. des Grundkapitals) der Firma … AG (HAG) zu einem Kaufpreis von 39.250.000 DM zuzüglich Börenumsatzsteuer in Höhe von 49.063 DM. Den Kaufpreis beließ die plc der Kl. als Darlehen; dieses konnte gemäß Beschluß der Gesellschafterversammlung der Kl. vom 23.12.1985 bis zum 31.12.1991 in Stammkapital umgewandelt werden. Die plc ihrerseits hatte die Beteiligung an der HAG im April/Mai 1985 erworben.

Am 24.06.1986 beschloß die Hauptversammlung der HAG – deren Wirtschaftsjahr ebenfalls mit dem Kalenderjahr übereinstimmt – die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.1985. Gleichzeitig wurde beschlossen, je...

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