rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1989 und 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 16.773 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Reparaturleistungen an einem Gebäude, das vor der Reparatur steuerpflichtig und danach steuerfrei vermietet wurde.
Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer eines Gebäudes in … das aus einem mehrgeschossigen Wohntrakt und einem eingeschossigen, teilunterkellerten Geschäftshausanbau besteht. Der Geschäftshausanbau war unter Option zur Umsatzsteuer(USt)-Pflicht an ein Unternehmen … verpachtet, das in diesen Räumlichkeiten bis Sommer 1987 einen … betrieb. Im März 1988 beantragte der Kl. bei der Stadt … Baugenehmigung für einen Umbau und die baurechtliche Nutzungsänderung des Anbaus (…). Der Bauschein wurde im Juni 1988 erteilt. In 1989 ließ der Kl. an dem Anbau umfangreiche Baumaßnahmen durchführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die baufachliche Stellungnahme vom 30.11.1992 des Bausachverständigen des Beklagten (Bekl.) Bezug genommen. Im selben Jahr schloß der Kl. mit der … einen Mietvertrag über den Anbau samt Kellerräumen und Hoffläche (Mietvertrag vom 17.05.1989 i.V.m. dem Nachtragsabkommen ohne Datum). Die Übergabe des Mietobjekts an die … erfolgte am 01.12.1989. Die … betreibt in den gemieteten Räumlichkeiten des Kl. ein …
Der Kl. machte in seinen USt-Erklärungen für die Streitjahre Vorsteuern aus den Rechnungen für die Umbauarbeiten an dem oben genannten Anbau in folgender Höhe geltend:
1989: |
39.791,94 DM |
1990: |
18.282,12 DM |
Der Bekl. berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung für die Streitjahre die soeben genannten Vorsteuerbeträge nicht (USt-Bescheid für 1989 und 1990 vom 12.01.1993). Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 18.05.1995).
Dagegen richtet sich die Klage.
Der Kl. meint, ein Teil der Reparaturmaßnahmen habe der Beseitigung von Schäden gedient, die durch die umsatzsteuerpflichtige Vermietung des Anbaus entstanden seien. Insoweit sei ein Vorsteuerabzug zu gewähren. Für einen Vorsteuerabzug komme es lediglich auf die Kausalität zwischen steuerpflichtigem Umsatz und vorsteuerbelasteter Leistung an, nicht hingegen auf deren Reihenfolge. Es sei somit unschädlich, daß im Streitfall die Reparaturleistungen nicht während der steuerpflichtigen Vermietung ausgeführt worden seien, sondern erst danach. Im Streitfall seien während der steuerpflichtigen Vermietung bereits Handwerker mit der Beseitigung einiger Gebäudeschaden (z.B. Dachundichtigkeiten) beauftragt worden. Wegen des laufenden Betriebs des … seien diese Arbeiten aber immer wieder verschoben worden. Es könne nicht zum Nachteil des Kl. gereichen, daß er aus Kostengründen Reparaturen und Umbauten zusammen habe ausführen lassen. Im Streitfall ließen sich diejenigen Reparaturaufwendungen, die durch die steuerpflichtige Vermietung verursacht worden seien, genau abgrenzen. Durch die gleichzeitig erfolgten Umbaumaßnahmen gehe der Bezug der Reparaturmaßnahmen zur steuerpflichtigen Vermietung nicht verloren.
Der Kl. beantragt,
den USt-Bescheid für 1989 und 1.990 vom 12.01.1993 in Gestalt der EE vom 18.05.1995 aufzuheben und die USt für diese Jahre anderweitig unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von insgesamt 16.773,33 DM festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Kl. habe die Reparaturleistungen nicht der steuerpflichtigen Vermietung des Anbaus zuordnen können, denn zum Zeitpunkt der Ausführung der Reparaturleistungen habe bereits festgestanden, daß eine umsatzsteuerfreie Vermietung des Anbaus an die … erfolgen werde. Die Reparaturleistungen seien auch ausschließlich für steuerfreie Umsätze verwendet worden. Auch sei durch den langen Zeitablauf zwischen der Beendigung der steuerpflichtigen Vermietung und der Ausführung der Reparaturleistungen der Bezug zwischen steuerpflichtiger Vermietung und Reparaturleistung verloren gegangen.
Die Sache wurde am 15.11.1996 vor dem Berichterstatter erörtert. Es wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die in 1988 und 1989 ausgeführten Reparaturleistungen kommt nicht in Betracht, denn diese Eingangsleistungen wurden und werden vom Kl. zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG). Eine Unterscheidung dieser vom Kl. bezogenen Eingangsleistungen danach, ob es sich um Umbau-, Herstellungs- oder Sanierungsaufwendungen handelte, kann somit unterbleiben.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist für den Vorsteuerabzug die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung maßgebend (BFH in BStBl II 1995, 426 und 1993, 849). Auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs oder der schuldrechtlichen Begründung des Anspruchs auf die Eingangsleistung kommt es nicht an. Ebenso ist une...