Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1980
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides vom 14.11.1983 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.06.1993 wird die Umsatzsteuer für 1980 auf ./. 10.758.973 DM festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 448.165 DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist, ob Zahlungen des Landes und einer Gemeinde an die Klägerin (Klin.) zum Ausbau der zentralen Trinkwasserversorgung der Umsatzsteuer (USt) unterliegen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Die Klin., ein überregionales Wasserversorgungsunternehmen, ist Organträger der … GmbH (abgekürzt: GmbH), die die Wasserversorgung in den Gemeinden … und … betreibt. Zwischen der GmbH und den Gemeinden bestehen gleichlautende Konzessionsverträge (vgl. Bl. 13–15 Gerichtsakten – GA). Darin ist u.a. geregelt, daß die GmbH sich verpflichtet, zu den jeweiligen allgemeinen tariflichen Bedingungen Wasser an die Anlieger solcher öffentlicher Straßen abzugeben (§ 1), für die der GmbH von der Gemeinde die Nutzungsberechtigung zur Verlegung und Unterhaltung von Leitungsrohren erteilt wird (§ 2), wofür die GmbH ihrerseits Konzessionsabgaben an die Gemeinde zu zahlen hat (§ 3), und daß nach Ablauf des Vertrages die Gemeinde das Recht hat, die Rohrleitungen käuflich zu übernehmen (§ 10).
Im Streitjahr 1980 baute die GmbH das Wassernetz in der Gemeinde … mit einem Aufwand von ca. 5,5 Mio. DM aus. Entsprechend den Richtlinien für die Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vom 01.03.1975 (vgl. Ministerialblatt NW 1975, 386 ff – Bl. 19–21 GA) gewährte der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der GmbH für den Ausbau der Trinkwasserversorgung in … einen Zuschuß von 3.295.590 DM. Daneben erhielt die GmbH von der Gemeinde … einen Betrag von 600.000 DM. Die an die Gemeinde … gezahlte Konzessionsabgabe betrug bis 1980 ca. 100.000 DM pro Jahr und ist inzwischen auf 211.172,24 DM in 1994 gestiegen.
Im Anschluß an eine Außenprüfung stellte sich der Beklagte (Bekl.) auf den Standpunkt, bei den vom Land NRW bzw. der Gemeinde … gezahlten Beträgen handele es sich um umsatzsteuerpflichtige Bruttoentgelte für eine sonstige Leistung der GmbH gegenüber der Gemeinde (vgl. Tz. 17–21 des Berichts, vom 29.08.1983 betreffend die GmbH), und erhöhte die USt 1900 im Bescheid vom 14.11.1983 um 448.165,22 DM.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (vgl. Entscheidung vom 02.06.1993).
Dagegen richtet sich die Klage.
Die Klin. vertritt die Auffassung, die in Rede stehenden Zahlungen unterlägen nicht der USt.
Die Landeszuschüsse seien Keine Leistungen eines Dritten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Ein Leistungsaustausch zwischen der GmbH und den Gemeinden liege nicht vor; das Unternehmen erbringe keine Leistung an die Gemeinden (Bl. 9 GA). Die Lieferung von Wasser an Endabnehmer sei keine Leistung der GmbH an die Kommunen. Die Gemeinden erlangten auch keinen konkreten Vorteil und es fehle an einem entsprechenden Leistungswillen des Unternehmens (unter Bezug auf BStBl II 1988, 792 und BFH/NV 1988, 528). Die Wasserversorgungsverpflichtung der GmbH sei keine Hauptleistungspflicht aufgrund des Konzessionsvertrages. Rechtliches Substrat des Konzessionsvertrages sei das Wegebenutzungsrecht (analog Miete, Pacht, Leasing). Als Gegenleistung für die Gestattung der Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sei die Verpflichtung des Versorgungsunternehmens begründet worden, die Konzessionsabgabe zu zahlen und die Anlieger an das Netz anzuschließen und sie mit Wasser zu versorgen. Die Verpflichtung zur Wasserversorgung sei für das Versorgungsunternehmen nur eine in Kauf genommene Folge des ihm eingeräumten Wegebenutzungsrechts. Es sei durchaus üblich, daß bei Mietverträgen der Gebrauch der gemieteten Sache an sonstige Voraussetzungen (z.B. Benutzungsmöglichkeiten einer Sporthalle) gebunden werde. Daraus könne nicht abgeleitet werden, daß der Bieter bestimmte sonstige Leistungen gegenüber dem Vermieter erbringe; ein derartiger Leistungswille des Mieters fehle (Bl. 4/5 GA). In BFH/NV 1988, 528 ff habe der BFH festgestellt, daß die mit einem Konzessionsvertrag übernommene Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Wasserversorgung zu allgemein gehalten sei, als daß sie Gegenstand einer umsatzsteuerrechtlichen relevanten Leistungsbeziehung sein könnte. Eine entsprechende Leistung werde durch die Landeszuschüsse auch nicht abgegolten. Diese dienten lediglich dem Ausbau des Versorgungsnetzes. Dieser Ausbau sei keine Leistung der GmbH an die Gemeinden. Die Versorgungsanlagen stünden im Eigentum des Versorgungsunternehmens, nicht der Gemeinde. Eine Verpflichtung der GmbH zur Errichtung und zum Ausbau der Versorgungsanlagen bestehe nicht. Die in § 1 des Konzessionsvertrages genannte Verpflichtung beinhalte nicht auch die Errichtung und den Ausbau von Versorgungseinrichtungen. Die GmbH müsse zwar ein leistungsfähiges Versorgungsnetz unterhalten, jedoch bleibe es ihr ü...