Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgelt von Dritter Seite
Leitsatz (redaktionell)
Zuschüsse, die ein Filmproduzent zusätzlich zur Gegenleistung des Leistungsempfängers von einem Dritten für die Erstellung eines Filmes erhält, rechnen als unechter Zuschuß zum steuerpflichtigen Entgelt, wenn die Leistung durch die Zahlung des Dritten betragsmäßig heruntersubventioniert wird.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1, 1 S. 3, § 10
Gründe
Streitig ist nur noch, ob ein Zuschuss von der Filmstiftung X als Entgelt zu behandeln ist.
Die Klägerin (Klin) ist ein Produktionsunternehmen für Filme. Sie verpflichtete sich durch Produktionsvertrag mit dem Y, einen Film herzustellen (Bl. 75 ff. GA). Nach § 1 des Produktionsvertrages vereinbarte die Klin und der Y die Herstellung einer Fernsehproduktion. Nach § 2 des Vertrages sollte die Herstellung des Films auf der Grundlage des von der Klin vorgelegten und vom Y und von der Filmstiftung akzeptierten Drehbuches erfolgen. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die Klin, dem Y das ausschließliche Recht zu übertragen, den Film beliebig oft für Fernsehzwecke in der Bundesrepublik zu verwerten oder verwerten zu lassen. Demgegenüber verpflichtete sich der Y, der Klin für alle von ihr auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen ein Gesamtentgelt von brutto 3.600.000,- DM zu zahlen (§ 6 Abs. 1). Die Gesamtproduktionskosten von 6.492.928,91 DM netto sollten gem. § 8 des Vertrages wie folgt aufgebracht werden:
DM 2.545.185,91 |
Filmstiftung X |
DM 3.482.243,00 |
Y |
DM 622.500,00 |
Vertriebsgarantie |
Für den Fall, dass der Klin andere als in dem Finanzierungsplan ausgewiesene Mittel zufließen, war der Y berechtigt, seine Beteiligung entsprechend zu kürzen (vgl. § 8 Abs. 3 des Vertrages).
Durch den Zusatzvertrag vom 9./11.07.1995 wurden die Einzelheiten des von der Filmstiftung bewilligten Zuschusses geregelt (Bl. 85 ff. GA). Gem. § 1 des Zusatzvertrages zwischen dem Y und der Klin hat der Filmförderausschuß der Filmstiftung dem Film einen Zuschuss i. H. v. 2.631.255 DM zuerkannt. In § 2 werden die Auszahlungstermine für den Zuschuss vereinbart, der dann auf Veranlassung der Filmstiftung vom Y auszuzahlen war. Gem. § 4 stand der Abschluss des Zusatzvertrages unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Vertrages zwischen der Klin und dem Y über die Übertragung der Fernsehnutzungsrechte auf diesen. Gem. § 6 war die Klin verpflichtet, einen Teil der Erlöse einem Sonderkonto zuzuführen und unter bestimmten Voraussetzungen für die Produktion eines Films zu verwenden, dessen Herstellungskosten in genau bestimmten Umfang in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden müssen. Nach § 11 Nr. 1 war das 1,5 fache des Zuschußbetrages als NRW-Effekt aufzuwenden. Grundlage für derartige Zuschüsse ist der Gesellschaftsvertrag der Filmstiftung X GmbH, die durch die Richtlinien für Filmförderung ergänzt werden. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgte in den Jahren 1995 und 1996 entsprechend den Vergütungsmitteilungen (Bl. 60 – 74 GA.).
Die Klin hat diesen Zuschuss nicht der Umsatzsteuer (USt) unterworfen. Bei einer USt-Sonderprüfung (Bericht vom 30.09.1996) vertrat die Prüferin in Tz. 12 die Ansicht, das auch der Zuschuss der Filmstiftung als Entgelt zu versteuern sei.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte dieser Ansicht und erließ am 01.09.1997 einen geänderten USt-Bescheid 1995.
Im Anschluss an die Betriebsprüfung im Jahr 1998 wurden die USt-Bescheide 1995 und 1996 abermals durch Bescheide vom 05.10.1998 geändert.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (EE vom 17.12.1998) verfolgt die Klin ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie meint, es liege ein echter Zuschuss vor, da nicht der Y gefördert werden solle. Vielmehr ergebe sich aus § 47 Y-Gesetz der eindeutige Wille des Y, die Leistungserbringer und damit die Filmproduzenten zu fördern. Wegen ihres weiteren Vorbringens hat die Klin auf ihre Schriftsätze – auch im Parallelverfahren 5 K 1386/98 – verwiesen (Bl. 22 GA.).
Die Klin beantragt,
unter Änderung der USt-Bescheide 1995 und 1996 vom 05.10.1998 die Beträge, die der Y als Zuschuss der Filmstiftung gezahlt hat, nicht in die Bemessungsgrundlage für die USt einzubeziehen; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der EE. Zweck des Zuschusses sei die Subventionierung des Preises zu Gunsten des Abnehmers (Leistungsempfängers) gewesen. Bestärkt werde das dadurch, das die Filmstiftung den Zuschuss bereits vor Abschluss des Produktionsvertrages zuerkannt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Produktionsvertrages (Bl. 75 ff. GA), des Zusatzvertrages (Bl. 85 ff. GA), des Bewilligungsbescheides (Bl. 167 GA), der Vergütungsmitteilungen (Bl. 59 GA), des Gesellschaftsvertrages der Filmstiftung (Bl. 100 ff. GA) und der Richtlinien über die Filmförderung (Bl. 119 ff. GA) Bezug genommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenfalls verwiesen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Finanzamt hat den Zuschuss ...