Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pferdepension zu Zuchtzwecken
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei den vom Stpfl. erbrachten Leistungen im Rahmen der „Pferdepension zu Zuchtzwecken” handelt es sich nicht um die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen.
2. Seitens des Stpfl. ist die Verwendung der gezüchteten Pferde zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke nicht nachgewiesen. Können keine Feststellungen zur Nutzung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken beim Einsteller – wie in diesem Streitfall – getroffen werden, so kommt die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht zur Anwendung.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; MwStSystRL Art. 296; UStG § 24
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die vom Kläger im Rahmen einer Pferdepension zu Zuchtzwecken erbrachten Leistungen der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.
Der Kläger unterhielt im Besteuerungszeitraum 2018 eine „Pferdepension zu Zuchtzwecken”. In seinem Betrieb wurden im Streitjahr 7 eigene und 73 fremde Pferde von rund 40 Einstallern gehalten. Unter den 73 fremden Pferden befanden sich 30 Zuchtstuten. Im Streitjahr standen dem Kläger 19,68 ha Grünland und 7,77 ha Feldgras für die Grundfutterversorgung zur Verfügung. Auf 5,29 ha baute der Kläger Hafer an. Stroh für die Boxen und Laufställe wurden vom Kläger in der Nachbarschaft zugekauft.
Der Betrieb wurde zu Beginn des Jahres 2010 von einer herkömmlichen Pferdepension nach und nach in einen spezialisierten Zucht- und Aufzuchtbetrieb umgestellt. Der Kläger errichtete Laufställe, in denen die Aufzuchtpferde und Zuchtstuten in Gruppen gehalten werden konnten. Mit der vollzogenen Umstellung auf die Zucht und Aufzucht von Pferden ist der Reitbetrieb vollständig eingestellt worden. Der Kläger erteilte im Streitjahr weder Reitunterricht noch erbrachte er andere Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter, mit Ausnahme der in Bezug zur Pferdezucht stehenden Leistungen. Die Reithalle nutzte der Kläger zu 2/3 als Strohlager und zu 1/3 als Bewegungsfläche für die Zuchtpferde.
Der Betrieb ist – nach den unbestrittenen Angaben des Klägers – derart abgelaufen, dass zuchtbereite Pferdebesitzer zunächst vom Kläger züchterisch beraten wurden. Im Anschluss war zu entscheiden gewesen, welcher Hengst für die Belegung geeignet ist. Manche Pferdebesitzer wählten den Hengst selbstständig aus, andere hingegen erteilten ihm einen entsprechenden Auftrag zur Auswahl. Im Optimalfall wurde die Stute auf Anhieb trächtig. Die Tragezeit dauerte ca. 11 Monate. Die eingestellten Stuten wurden in dieser Zeit vom Kläger bzw. seinen Mitarbeitern versorgt, d.h. sie wurden getränkt, gefüttert, die Pferdboxen ausgemistet und mit Stroh eingedeckt. Während der Trächtigkeit wurden die Stuten besonders überwacht. Ein Tierarzt suchte täglich den Betrieb auf. Bei der Geburt war vornehmlich der Kläger zugegen. Der Pferdeeinsteller wurde regelmäßig erst nach der erfolgten Geburt von ihm verständigt. Die Geburt und die Aufzucht des Fohlens gehörten ebenfalls zum Auftrag, in der Regel bis zu einem Alter des Jungpferdes von maximal 3 Jahren. Nach Abschluss der Aufzuchtphase entschied der Pferdebesitzer über die zukünftige Verwendung des Pferdes. Pferde in diesem Alter, die zu Reitzwecken ausgebildet werden sollten, verließen dann den klägerischen Betrieb.
Die Besamung erfolgte durch den Tierarzt. Die Kosten für das Sperma bzw. die Decktaxe und die Behandlungen und Untersuchungen durch den Tierarzt wurden jeweils direkt mit den Pferdebesitzern abgerechnet. Die Stute wurde in eine Pferdegruppe integriert. Kurz vor der Geburt des Fohlens nahm der Kläger die Stute dann aus der Gruppe wieder heraus. Sie kam für eine kurze Zeit in eine Einzelbox, in der der Kläger die Geburt besser überwachen und begleiten konnte. Nach der Geburt stand eine intensive Betreuung von Stute und Fohlen auf dem Programm. Die Pferdebesitzer kümmerten sich in der Regel nicht um ihre Tiere, sondern gaben diese vollumfänglich in die Obhut des Klägers. Wenn die Fohlen abgesetzt waren, begann die Aufzuchtphase wieder in Gruppen. Eine „andere Nutzung” der Pferde – so der Vortrag des Klägers – findet nicht statt, weil sich Reitpferde regelmäßig nicht für die Zucht eignen.
Im Sommer standen – mit Ausnahme von kranken Pferden – grundsätzlich alle Tiere auf der Weide. Dabei trennte er die Pferde alters- und geschlechtsmäßig. So waren bis zu acht unterschiedliche Gruppen in dem Betrieb untergebracht; davon eine Herde mit Stuten einschließlich Fohlen. Die Fohlen verblieben sechs Monate bei der Mutter. Danach teilte er die Fohlen der Gruppe der bis einjährigen Jungpferde zu, getrennt nach Hengst- und Stutenfohlen. In den unterschiedlichen Gruppen waren die Pferde auch auf den Koppeln getrennt. Im Winter wurden die Pferde dann in Laufställen verschiedener Größe, acht an der Zahl, gehalten. Im Rahmen der Umstellung vom Reitbetrieb auf den spezialisierten Zucht- und Aufzucht...