Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung 1987
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 05.11.1991 über die geänderte, gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1987 werden anstelle der bisher festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 543.122 DM – davon 509.555 DM Entnahmegewinn – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 35.568 DM festgesetzt. Hiervon entfallen auf die beiden Gesellschafter jeweils 16.784 DM.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob im Streitjahr ein gewerblicher Aufgabegewinn angefallen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist aus einer früheren GmbH, der „… K. GmbH” hervorgegangen. Die Gesellschafter der Klin. und ihre prozentuale Beteiligung haben sich dabei nicht verändert. Die GmbH verfügte als einziges, wesentliches Betriebsvermögen über das in S. gelegene Grundstück S. jetzt Nr. … und … Es handelt sich dabei um ein Mietwohngrundstück mit fremdgewerblich genutztem Kellerraum und insgesamt 15 Wohnungen.
Am 31.12.1959 beschlossen die Gesellschafter der GmbH die Umwandlung der Gesellschaft zum 30.09.1959 nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes 1956 vom 11.10.1957 und des Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften vom 12.11.1956 in eine offene Handelsgesellschaft (oHG), die „… K. oHG” unter Ausschluß der Liquidation mit der Maßgabe, daß das Unternehmen vom 30.09.1959 an als „für Rechnung der oHG” geführt gilt. Ein entsprechender oHG-Vertrag wurde gleichzeitig vereinbart. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 31.12.1959 verwiesen.
Dementsprechend wurde die oHG am 14.03.1960 in das Handelsregister eingetragen.
Die Umwandlung wurde dem, Beklagten (Bekl.) angezeigt. In einer Verfügung des Bekl. vom 29.03.1960, in der die Art der Einkünfte der oHG untersucht wird, heißt es dazu u.a.:
„Die bisherige GmbH war kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Gemäß Abschnitt 16, 15 Gewerbesteuerrichtlinien wird die Gewerbesteuerpflicht für die oHG – zu verneinen sein – s.a. Blümich-Bayens, 6. Aufl. 1958 § 2 Gewerbesteuergesetz III 10 (S. 25): Eine oHG muß sich stets auch gewerblich betätigen. Von einer Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen wird daher vorerst abgesehen”.
In einem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klin.
vom 10.08.1960 heißt es zu dieser Frage u.a.:
„Bei Personengesellschaften jedoch wird vorausgesetzt, daß die Gesellschafter als Unternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind. Für die Bejahung der Gewerbesteuerpflicht muß deshalb bei Personengesellschaften ein Gewerbebetrieb gegeben sein.
Im vorliegenden Fall ist ein Mietwohngrundstück das einzige. Wirtschaftsgut der Gesellschaft. Die Gesellschaft vermietet lediglich die Wohnungen dieses Gebäudes in der Regel an Betriebsangehörige der Firma … K. KG, sowie einen Keller als Lagerraum für einen fremden gewerblichen Betrieb. Die Tätigkeit der Gesellschaft besteht ausschließlich in der Vermietung des Mietobjektes. …
Bei diesem Sachverhalt erzielt die Gesellschaft nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung …”
Für die Jahre seit dem Umwandlungsstichtag reichte die Klin. Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen ein. Wie die Einkünfte bis 1977 erklärt wurden, ist nicht mehr feststellbar. Von 1978 bis einschließlich 1984 erklärte die Klin. in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte die Art der Tätigkeit als „Vermietung und Verpachtung”, ab 1985 als gewerbliche Vermietung. In allen Jahren setzte der Bekl. die erklärten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Betriebsprüfungen, die in 1970, 1975 und 1980 durchgeführt wurden, führten zu keinen Änderungen.
Mit Schreiben vom 18.03.1988 forderte die Industrie- und Handelskammer … die Gesellschafter der Klin. auf, die oHG im Handelsregister zu löschen, da kein voll kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb bestehe. Entsprechend wurde die oHG daraufhin mit notarieller Urkunde (07.09.1989) in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) überführt und im Handelsregister am 09.04.1992 gelöscht. Nachdem die Klin. in 1991 eine berichtigte Feststellungserklärung für das Streitjahr (1987) abgegeben hatte, in der u.a. auch ein Aufgabegewinn als Gewinn aus Gewerbebetrieb erklärt worden war, und nachdem der Bekl. den Gewinn durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für das Grundstück überprüft hatte, wurde mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1987 vom 05.11.1991 der Gewi...