Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die von einer Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen ausgelösten Vorfälligkeitsentschädigungen sind Nachlassverbindlichkeiten und damit von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1, 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Vorfälligkeitsentschädigungen, welche im Rahmen einer Nachlasspflegschaft für die vorzeitige Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sind.
Am 00.00.2013 verstarb Frau R.
Da ihre Erben nicht bekannt waren und sicherungsbedürftiger Nachlass vorlag, ordnete das Amtsgericht A mit Beschluss vom 00.00.2013 Nachlasspflegschaft an. Zur Nachlasspflegerin wurde Frau Rechtsanwältin C bestellt, wobei der Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben umfasste.
Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 00.00.2013 wurde zudem Herr E als Verfahrenspfleger bestellt, wobei als Gegenstand des Verfahrens die Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren über die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung unter anderem zur „evtl. Veräußerung des in den Grundbüchern des Amtsgerichts A von G Blatt 1, Blatt 2 und Blatt 3 eingetragenen Grundbesitzes der Erblasserin” angegeben war (Bl. 21 der beigezogenen Nachlassakte).
Zum Nachlass gehörten unter anderem die bebauten Grundstücke „A-Straße 1” (Grundbuch von G, Blatt 3, Flur, Flurstück 1), „A-Straße 2” (Grundbuch von G, Blatt 3, Flur, Flurstück 2), „A-Straße 3” (Grundbuch von G, Blatt 1, Flur, Flurstücke 3 und 4) und „B-Straße 4” (Grundbuch von G, Blatt 2, Flur, Flurstück 5).
Die Erblasserin hatte für die Immobilien „A-Straße 1”, „A-Straße 2” und „A-Straße 3” Darlehen aufgenommen, die zum Todeszeitpunkt in folgender Höhe valutierten:
Kontonummer |
Stand (in EUR) |
Zuordnung |
000000001 |
X |
A-Straße 1 |
000000002 |
X |
A-Straße 1 |
000000003 |
X |
A-Straße 2 |
000000004 |
X |
A-Straße 2 |
000000005 |
X |
A-Straße 2 |
000000006 |
X |
A-Straße 2 |
000000007 |
X |
A-Straße 3 |
Summe |
X |
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In ihrem an das Nachlassgericht gerichteten Erstbericht vom 29.08.2013 führte die Nachlasspflegerin unter anderem aus, dass sie am 26.07.2013 zusammen mit einem Immobilien-Sachverständigen die vier Häuser zwecks Erstellung von Verkehrswertgutachten besichtigt habe, da zwischenzeitlich mehrere Interessenten ein Kaufinteresse bekundet hätten. Mit Zwischenbericht vom 06.12.2013 teilte die Nachlasspflegerin dem Nachlassgericht mit, dass bislang keine Erben hätten ermittelt werden können und daher ein Erbenermittler mit der Ermittlung beauftragt worden sei. Zudem überreichte sie Wertgutachten zu den vier Nachlassgrundstücken mit dem Hinweis, dass alle Häuser verkauft werden sollten.
Die Nachlasspflegerin veräußerte die zum Nachlass gehörenden Grundstücke mit notariellen Verträgen vom 29.01.2014 (B-Straße 4, Kaufpreis: 140.000 EUR), 31.01.2014 (A-Straße 2, Kaufpreis: 198.000 EUR), 20.02.2014 (A-Straße 1, Kaufpreis: 140.000 EUR) und 27.02.2014 (A-Straße 3, Kaufpreis 155.000 EUR). Nach Anhörung des Verfahrenspflegers genehmigte das Nachlassgericht die Kaufverträge.
Die Nachlasspflegerin löste die bestehenden Darlehen teilweise vorzeitig ab. Dadurch fielen im April 2014 folgende Vorfälligkeitsentschädigungen an:
Kontonummer |
Vorfälligkeitsentschädigung (in EUR) |
Zuordnung |
000000001 |
X |
A-Straße 1 |
000000002 |
X |
A-Straße 1 |
000000004 |
X |
A-Straße 2 |
000000005 |
X |
A-Straße 2 |
000000006 |
X |
A-Straße 2 |
000000007 |
X |
A-Straße 3 |
Summe |
X |
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Das Amtsgericht A stellte am 00.00.2015 zwei gemeinschaftliche Teil-Erbscheine aus. Danach wurde die Erblasserin von insgesamt 29 Erben beerbt. Der Kläger war als Cousin der Erblasserin Erbe zu 1/8-Anteil. Daraufhin hob das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft am 00.00.2015 auf.
Nach Einreichung einer Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 01.08.2016 Erbschaftsteuer in Höhe von X EUR fest.
Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, dass aufgrund der – ohne Rücksprache mit den Erben erfolgten – Grundstücksveräußerungen Darlehen vorzeitig zurückgezahlt worden seien. Die dadurch angefallenen Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt X EUR seien gemäß § 10 Abs. 6 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Umfang von 90 Prozent – also in Höhe von X EUR – als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2016 unter Verweis auf das Urteil des FG Köln vom 05.02.2009 9 K 204/07 als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigungen seien als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig.
Mit der dagegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass allein die Nachlasspflegerin entschieden habe, die Grundstücke zu veräußern und die darauf lastenden Nachlassverbindlichkeiten abzulösen. Nach der von dem Bek...