Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Zurechnung und Ausgleichsfähigkeit eines Verlusts aus der Veräußerung einer Gesellschafterdarlehensforderung gegenüber einer in Spanien gewerblich tätigen inländischen KG
Leitsatz (redaktionell)
1) Erleidet eine deutsche Obergesellschaft aus der Veräußerung eines Gesellschafterdarlehens an eine inländische Publikums-KG mit einem Hotelbetrieb in Spanien einen Verlust, so ist dieser gem. § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht in Deutschland ausgleichsfähig, wenn die Zinserträge aus dem Darlehen aufgebraucht sind.
2) Zinserträge wie auch Verluste im Sonderbetriebsvermögen der Obergesellschaft unterliegen gem. Art. 11 Abs. 1 DBA-Spanien nach dem Zinsartikel dem deutschen Besteuerungsrecht; sie sind nicht Bestandteil des gewerblichen Gewinns, obwohl sie nach deutschem Recht Sonderbetriebseinnahmen sind.
3) Verluste aus der Veräußerung der Darlehens- und Zinsansprüche unterliegen ebenso dem deutschen Besteuerungsrecht. Für die Darlehensansprüche ergibt sich das aus Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien. Für Verluste aus den Zinsansprüchen ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht entweder aus Art. 11 oder Art. 13 DBA-Spanien.
4) Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn möglicherweise der Betriebsstättenvorbehalt der Art. 11 Abs. 5, 13 Abs. 2 DBA-Spanien eingreift.
5) Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, ob § 2a EStG mit den Art. 43 und 56 EG vereinbar ist. Er lässt die Revision zu und überlässt eine Vorlage an den EuGH dem BFH.
Normenkette
DBA-Spanien Art. 11, 13; EStG § 2a Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 06.05.2008; Aktenzeichen I R 16/07) |
Tatbestand
Streitig ist die Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit im Sonderbetriebsvermögen eingetretener Verluste.
Die Klägerin ist eine zum Y.-Konzern gehörende Publikums-KG, die in Spanien ein Hotel mit einem zusätzlichen Apartmenthaus betreibt. Sitz und Geschäftsleitungsbetriebstätte der Klägerin befinden sich in Deutschland. Andere Betriebstätten hat die Klägerin nicht.
An der Klägerin ist u. a. die Beigeladene mitunternehmerisch beteiligt; die Z. GmbH hält Kommanditanteile an der Klägerin treuhänderisch für die Beigeladene.
Die Beigeladene und andere Gesellschafter der Klägerin haben dieser verzinsliche Darlehen gewährt. Die Darlehens- und Zinsansprüche der Beigeladenen wurden in ihrer Sonderbilanz bei der Klägerin aktiviert. Nach Abzug von Refinanzierungsaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben ergaben sich aus den Sondervergütungen für die Jahre 1991 bis 1996 folgende Sondergewinne der Beigeladenen:
1991 |
… DM |
1992 |
… DM |
1993 |
… DM |
1994 |
… DM |
1995 |
… DM |
1996 |
… DM. |
Die Sondergewinne aus den Zinsansprüchen wurden als steuerpflichtige Gewinne in den Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1991 – 1996 behandelt und der Beigeladenen zugerechnet.
Zu Zinszahlungen oder Darlehensrückzahlungen kam es nicht, da die Klägerin hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage war.
Mit ihrer Klage vom 16.10.1997 wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für 1991 und 1992 und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1992 und 1993 (14 K 3713/97 F, 14 K 3714/97 EW) hatte sich die Klägerin gegen eine Behandlung der Zinserträge als steuerpflichtige Sondergewinne gewandt. Sie hat die Klage u. a. damit begründet, dass die Zinseinkünfte der ausländischen Betriebstätte zuzuordnen seien. Nach dem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen zwischen Spanien und Deutschland (DBA-Spanien) stehe das Besteuerungsrecht Spanien zu.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster ist in der Urteilsbegründung davon ausgegangen, dass Deutschland das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zinsen nach Artikel 11 Abs. 1 DBA-Spanien zustehe. Das Finanzgericht hielt den Betriebstättenvorbehalt des Artikels 11 Abs. 5 DBA-Spanien unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BStBl. II 1991, 444 nicht für einschlägig, da die Darlehensforderung nicht „tatsächlich” zur ausländischen Betriebstätte gehört habe. Der erkennende Senat hat die Prozessakten des Verfahrens 14 K 3713/97 F, 14 K 3714/97 EW beigezogen.
Zum 31.12.1996 beliefen sich die Darlehens- und Zinsforderungen der Beigeladenen gegenüber der Klägerin auf … DM. Die Beigeladene veräußerte diese Forderungen zu einem – unstreitig dem Wert angemessenen – Preis von … DM (= … %) an die Y. Hotel GmbH; hieraus ergab sich demnach ein – dem Grund und der Höhe nach unstreitiger – Verlust der Beigeladenen in Höhe von … DM. Nach Ausgleich mit dem Sondergewinn in Höhe von … DM aus den Zinserträgen von … DM nach Abzug der Refinanzierungszinsen von … DM ergab sich damit ein Verlust von … DM, den der Beklagte nach einer Betriebsprüfung unter Hinweis auf § 2 a Abs. 1 Nr. 2 EStG als nicht ausgleichsfähigen Verlust behandelte und den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Klägerin vom 31.01.2000 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entsprechend änder...