Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzinsung von Rückstellungen für Langzeitarbeitskonten
Leitsatz (redaktionell)
1) Rückstellungen für Langzeitarbeitskonten, die nach der Betriebsvereinbarung nicht zu verzinsen sind, sind abzuzinsen.
2) § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2009 stehen der Anfechtung eines Bescheids zur gesonderten Feststellung eines Verlustes nicht entgegen, wenn der Stpfl. neben diesem Verlustfeststellungsbescheid zunächst auch den KSt-Bescheid angefochten hat, der Rechtsstreit gegen den KSt-Bescheid sich indes nach Herabsetzung der KSt auf 0 € erledigt hat und sich die Abzinsung nur noch in dem Verlustfeststellungsbescheid auswirken kann.
Normenkette
EStG §§ 10d, 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten streitig ist nur noch, ob eine zum 31.12.2010 gebildete Rückstellung wegen Langzeitarbeitskonten abgezinst werden musste.
[…]
Bei der Klägerin bestand im Streitzeitraum 2010 eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit (Betriebsvereinbarung). Diese Betriebsvereinbarung […] galt nachfolgend –wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist– auch für die Klägerin.
Die Betriebsvereinbarung betraf gemäß § 1 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung alle abhängig Beschäftigten i.S. des § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
§ 2 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung legte fest, dass die Soll-Arbeitszeit der Beschäftigten sich nach dem Manteltarifvertrag bzw. davon abweichenden arbeitsvertraglichen Regelungen richtete. Die tägliche Arbeitszeit betrage ein Fünftel der tarifvertraglich bzw. arbeitsvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit, sofern nicht eine bestimmte Verteilung auf die einzelnen Wochentage arbeitsvertraglich verbindlich vereinbart worden sei.
Arbeitszeit war nach § 3 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung die Zeit zwischen dem Betreten und Verlassen des Betriebs durch den Beschäftigten abzüglich unbezahlter Pausen und Arbeitsunterbrechungen.
Für jeden Beschäftigten wurde ein Jahresausgleichskonto eingerichtet, auf dem die Abweichung der tatsächlich geleisteten Ist-Arbeitszeit bzw. dieser Zeit gleichgestellten Ersatzzeiten von der für den Beschäftigten geltenden Soll-Arbeitszeit pro Arbeitstag sowie innerhalb des Ausgleichszeitraums als Saldo festgehalten werden sollte (§ 5 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung). Die Differenz zwischen Ist- und Sollarbeitszeit durfte gemäß § 5 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung zugunsten des Beschäftigten zu keinem Zeitpunkt mehr als 200 Stunden, zu seinen Lasten zu keinem Zeitpunkt mehr als 90 Stunden betragen, wenn für ihn die tarifliche Regelarbeitszeit bzw. eine darüber hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit galt. Sofern die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit weniger als 95 % der tariflichen Regelarbeitszeit betrug, konnte die Abweichung zu seinen Gunsten entsprechend mehr betragen; Einzelheiten hierzu sah § 10 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vor (§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsvereinbarung).
Zum Ende des Ausgleichszeitraums von einem Jahr sollten die Differenzen auf höchstens 60 Stunden zugunsten bzw. 45 Stunden zulasten des Beschäftigten zurückgeführt bzw. in das Langzeitkonto gemäß § 9 der Betriebsvereinbarung überführt werden. Guthaben bis zur Grenze von 60 Stunden sollten im Jahresausgleichskonto verbleiben, sofern nicht die Personalabteilung auf Antrag der Organisationseinheit einer Übertragung in das Langzeitkonto im Einzelfall zustimmte. Sofern Guthaben in das Langzeitkonto überführt wurden, sollte für jede überführte Stunde ein Zeitzuschlag von 25 % vorgenommen werden (§ 5 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung).
Ein Langzeitkonto wurde gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung für jeden Beschäftigten eingerichtet. Es sollte die Planung und Festlegung längerer Freizeiten (Blockfreizeiten) ermöglichen. Diese Freizeiten konnten durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber mit dem tariflichen Jahresurlaub verbunden werden. Die bestehenden Zeitsalden der Beschäftigten wurden als Eröffnungsbestand in das Langzeitkonto übernommen.
Freizeitanwartschaften auf dem Langzeitkonto konnten gemäß § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung entstehen durch
- schriftlich erklärten Urlaubsverzicht des Beschäftigten im Umfang von maximal zwei Wochen im Kalenderjahr,
- Übertragung des bis zum 30.4. des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahrs bestehenden Resturlaubsanspruchs bis zum Umfang von zwei Wochen,
- Übertragung von Plusstunden gemäß § 5 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung,
- Einbringung von Freizeitausgleich für Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge gemäß § 8 Abs. 5 oder § 4 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung,
- freiwillige Leistungen des Arbeitgebers an einzelne oder mehrere oder alle Beschäftigten zur Anerkennung von individuellen bzw. gemeinschaftlichen Leistungen und Erfolgen, zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie zur Erleichterung des Übergangs in eine frühere Pensionierung,
- Abgeltung von Sonderzahlungen durch Freizeit gemäß §§ 3 Nr. 13, 13 Nr. 9 Manteltarifvertrag auf Wunsch der Beschäftigten.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsvereinba...