rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 71 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Dauer der Steuerbefreiung gemäß § 3 b Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) nach vorübergehender Stillegung des Fahrzeugs.
Auf die Klägerin wurde – nach vorübergehender Stillegung vom 27.11.1997 bis 04.06.1998 – am 05.06.1998 der Personenkraftwagen (Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen … (Fremdzündungsmotor, 1.598 cm³ Hubraum, Erstzulassung 26.05.1997, Schadstoffschlüssel 26, sog. Euro 2-Pkw) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Am 06.07.1998 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 05.06.1998 auf jährlich 192 DM fest.
Die Klägerin ließ das Fahrzeug am 09.07.1998 bei der Zulassungsstelle ab dem Tag der Erstzulassung auf den Schadstoffschlüssel 30 (sog. Euro 3-Pkw) umschlüsseln. Mit Bescheid vom 03.08.1998 befreite der Beklagte das Halten des Fahrzeugs für die Zeit vom 01.07.1997 bis 22.01.1999 von der Kraftfahrzeugsteuer und setzte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ab 23.01.1999 auf jährlich 160 DM fest.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, ihr stehe die Steuerbefreiung für ein Jahr und 206 Tage ab dem Tag der Umschlüsselung zu. Außerdem sei im Bescheid die Zeit der vorübergehenden Stillegung nicht berücksichtigt. Da der Freibetrag nicht ausgezahlt werde, sondern mit der zu entrichtenden Steuer verrechnet werde, unterbreche eine Stillegung die Steuerbefreiung. Wegen der Umschlüsselung sei ihr Fahrzeug für die Zeit vom 05.06.1998 bis 08.07.1998 als Euro 2-Pkw und ab dem 09.07.1998 als Euro 3-Pkw zu besteuern.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15.01.1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Zeitraum der Steuerbefreiung beginne nach § 3 b Abs. 1 KraftStG am 01.07.1997. Bei der Berechnung des Freibetrags von 250 DM sei die Dauer einer vorübergehenden Stillegung zu berücksichtigen. Die Dauer der Steuerbefreiung werde taggenau berechnet. Eine vorübergehende Stillegung verlängere die Dauer der Steuerbefreiung nicht.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren vor Gericht. Sie wiederholt und vertieft ihren außergerichtlichen Vortrag.
Sie beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 03.08.1998 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.1999 den Beklagten zu verpflichten, das Fahrzeug für die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.07.1999 von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien und die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 31.07.1999 auf jährlich 160 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Streitwert 1.000 DM nicht übersteigt, § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Nach § 3 b Abs. 1 KraftStG, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Zerlegungsrechts und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts vom 06.08.1998 (ZerlKraftStÄndG, BGBl I 1998, 1998, 2002) ist das Halten von Personenwagen nach dem Tag der erstmaligen Zulassung, frühestens ab 01.07.1997 von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und bestimmte, in § 3 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStG genannte Emissionsgrenzwerte einhalten (Euro 3-Pkw). Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Personenkraftwagen vor dem 01.01.2001 erstmals zum Verkehr zugelassen wird. Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis vor dem 01.01.2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 250 DM erreicht hat. Die Dauer einer vorübergehenden Stillegung wird bei der Berechnung dieser Beträge berücksichtigt (§ 3 b Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KraftStG).
Die vom Beklagten ausgesprochene Steuerbefreiung entspricht dem Gesetz.
Die Befreiung nach § 3 b Abs. 1 KraftStG beginnt zutreffend mit dem 01.07.1997.
Dies ergibt sich nach Inkrafttreten des Art. 3 Nr. 3 ZerlKraftStÄndG unmittelbar aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (vgl. Senatsurteile vom 09.09.1998 13 K 1801/98 Kfz, EFG 1998, 1696; vom 16.02.1999 13 K 2248/98 Kfz, nicht veröffentlicht). Das Fahrzeug ist nämlich vor dem 01.07.1997 erstmals zugelassen worden. Auf das Datum der Umschlüsselung auf den Schadstoffschlüssel 30 kommt es nicht an.
Die Dauer der Steuerbefreiung gi...