rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei Ermittlung des Schuldzinsenabzugs sind auch Über- und Unterentnahmen der dem Wj 1999 vorangehender Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen.
2) Die durch das StÄndG 2001 durch Ergänzung des Satz 2 erweiterte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 EStG hat insoweit keinen klarstellenden, sondern rechtsbegründenden Charakter, der einen Rückgriff in einen abgeschlossenen Besteuerungszeitraum als unzulässige echte Rückwirkung ausschließt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a, §§ 52, 52 Abs. 11, 11 S. 2, § 4
Tatbestand
Streitig ist die entnahmebedingte Zurechnung von Schuldzinsen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist die …Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, Kommanditisten sind A…(Beteiligung: 25 v.H.) und B…(Beteiligung: 75 v.H.). Ausweislich des Jahresabschlusses auf den 31.12.1999 betrug das variable Kapital auf den 1.1.1999 1.020.556,– DM. Im Laufe des Jahres 1999 wurden Entnahmen in Höhe von 552.700,11 DM getätigt, wovon 200.000,– DM den Kapitalrücklagen zugeführt werden. Der Jahresfehlbetrag lt. Bilanz betrug 193.138,82 DM. Die Zinsaufwendungen betrugen 29. 376,– DM.
In der Feststellungserklärung für das Streitjahr 1999 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 172.594,– DM. Mit Bescheid vom 25. September 2000 setzte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich fest. Zugleich bat er um nähere Angaben, ob auf Grund der Entnahmen ggf. eine Beschränkung des Schuldzinsenabzuges vorzunehmen sei.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2000 führte die Klägerin aus, dass es sich bei den als Entnahmen bezeichneten Beträgen um Rückzahlungen aus Gesellschafterdarlehn handele. Mit Schreiben vom 21. November 2000 reichte die Klägerin zudem eine Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach dieser Aufstellung entfiel von den gesamten Schuldzinsen in Höhe von 29.376,– DM ein Betrag in Höhe von 8.808,– DM auf Schuldzinsen für Darlehn zur Anschaffung von Anlagevermögen. Nach Abzug dieser Schuldzinsen sowie des Freibetrages in Höhe von 4.000,– DM ergab sich danach ein höchstmöglicher Zurechnungsbetrag in Höhe von 16.570,– DM.
Der Beklagte erließ daraufhin am 27. November 2000 einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem er den Verlust aus Gewerbebetrieb um diesen Zurechnungsbetrag minderte.
Mit ihrem Einspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, dass es zu einer Hinzurechnung von auf Überentnahmen entfallenden Schuldzinsen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4a S. 4 letzter Hs. EStG nur dann komme, wenn die Überentnahmen des laufenden Jahres die Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen hätten, übersteigen würde. Die Anwendungsregel des § 52 Abs. 11 EStG sehe nicht vor, dass dieser Teil der Vorschrift in 1999 nicht anzuwenden sei. Im Übrigen handele es sich bei den infrage stehenden Entnahmen um Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen und damit um die Rückzahlung von Fremdkapital. Schon begrifflich könne daher nicht von Überentnahmen im Sinne dieser Vorschrift gesprochen werden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15. August 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin weiterhin die erklärungsgemäße Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Ergänzung des § 52 Abs. 11 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 die Richtigkeit der von ihr vertretenen Auffassung unterstreiche. Unabhängig davon sei eine rückwirkende Gesetzesänderung für das Jahr 1999 verfassungsrechtlich unzulässig.
Am 5. September 2001 hat der Beklagte einen geänderten Feststellungsbescheid erlassen, in dem erstmals die verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG festgestellt worden sind.
Die Klägerin beantragt,
den Feststellungsbescheid vom 5. September 2001 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 172.593,54 DM festgestellt und entsprechend auf die Feststellungsbeteiligten verteilt werden, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist er auf Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2000, wonach Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, unberücksichtigt bleiben und der Anfangsbestand daher mit 0,– DM anzusetzen ist.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2003 hat das Amtsgericht Münster das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Klägerin angeordnet.
Der Senat hat am 13. Oktober 2003 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht kann in der Sache entscheiden. Das Verfahren ist nicht gem. § 240 ZPO b...