Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuer-Bescheides 1993 vom 28.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.1995 wird die Einkommensteuer 1993 auf 35.597,00 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
- Der Streitwert wird auf 3.369,00 DM festgesetzt.
- Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Zu entscheiden ist über die Tarifbegünstigung einer Abfindungszahlung nach § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger war bis zum 31.03.1993 bei der Firma … (fortan: GmbH.), als technischer Angestellter tätig. In den Jahren 1990 bis 1992 erzielte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 102.064 DM, 118.164 DM bzw. 116.003 DM. Nachdem zunächst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, worin sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes i.H.v. 34.000 DM verpflichtete. Diese Abfindung floß dem Kläger im Streitjahr 1993 zu. Ausweislich der Lohnsteuerkarte betrug der laufende Bruttoarbeitslohn des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1993 24.344,40 DM. Der Arbeitgeber beließ von der Abfindung 24.000 DM gem. § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, die übersteigenden 10.000 DM der Abfindung besteuerte er als ermäßigte Entschädigung. Der Kläger befand sich ab 01.04.1993 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma … (fortan: AG), in dem er einen Bruttoarbeitslohn von 96.995 DM erzielte.
Bei der mit Bescheid vom 28.11.1994 durchgeführten Einkommensteuer Veranlagung unterwarf der Beklagte entgegen der Erklärung den steuerpflichtigen Teilbetrag der Abfindung dem vollen Steuersatz und setzte die Einkommensteuer 1993 auf 38.966 DM fest. Die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG sei nicht zu gewähren, da es sich nicht um außerordentliche Einkünfte handele, d. h. um entgangene oder entgehende Einnahmen, die mehrere Jahre abgelten würden.
Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, für eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sei nicht Voraussetzung, daß diese Entschädigung für mehrere Jahre gezahlt werde. Die Außerordentlichkeit der Einkünfte sei in jedem Fall einer Entschädigung gegeben.
Der Beklagte wies den Einspruch am 01.03.1995 als unbegründet zurück. Es fehle im Streitfall an der Zusammenballung von Einkünften. Die Entschädigung übersteige einschließlich der im gleichen Veranlagungszeitraum bezogenen laufenden Einkünften aus der gleichen Tätigkeit die vertraglichen Ansprüche eines Jahres gegen die GmbH nicht. Hierbei sei die nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Entschädigung im Regelungsbereich des § 34 Abs. 1 und 2 EStG unberücksichtigt zu lassen.
Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin die Tarifbegünstigung des § 34 EStG für den Teilbetrag der Abfindungszahlungen in Höhe von 10.000 DM. Für die Tarifermäßigung komme es allein darauf an, ob die Einkünfte als außerordentlich anzusehen seien. Dies sei der Fall. Er habe die Abfindungszahlung zusätzlich zu seinem Gehalt erhalten. Bei einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses wäre der anteilige Arbeitslohn entsprechend geringer ausgefallen. Der Kläger stützt seine Auffassung auf die BFH-Urteile vom 20.10.1978, VI R 107/77, BStBl. II 1979, 176, und vom 16.03.1993 XI R 10/92, BStBl. II 1993, 497.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 28.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.1995 die Einkommensteuer 1993 unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 EStG auf einen Teilbetrag des zu versteuernden Einkommens i.H.v. 10.000 DM neu festzusetzen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen,
Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Nicht jede Entschädigung aus Anlaß der Auflösung eines Dienstverhältnisses könne eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG nach sich ziehen. Sie müsse zu einer Zusammenballung von Einkünften führen. Es müsse sich regelmäßig um Entschädigungen handeln, die durch einen einmaligen größeren Betrag entgangene oder entgehende Einnahmen mehrerer Jahre abgelten würden. Daher greife auch die vom Kläger zitierte BFH-Rechtsprechung nicht zu seinen Gunsten ein. Der Kläger habe weder einen größeren Entschädigungsbetrag erhalten noch handele es sich um eine Entschädigung zur Abgeltung von entgehenden Einnahmen me...