Entscheidungsstichwort (Thema)
Von den Eigentumsquoten abweichende Einkünftezurechnung bei Gemeinschaften
Leitsatz (redaktionell)
Einkünfte einer Eigentümergemeinschaft sind den Beteiligten nach den zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen anteilig zuzurechnen, soweit keine steuerlich berücksichtigungsfähige Vereinbarung über eine abweichende Einkünftezurechnung besteht.
Normenkette
EStG § 21; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abweichend von Miteigentumsanteilen einem Miteigentümer alleinig zuzurechnen sind.
Die Kläger sind seit dem 28.06.1996 miteinander verheiratet.
Im notariellen Ehevertrag vom 21.06.1996 ist bestimmt, dass für die gemeinsame Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Es sind jedoch einzelne Modalitäten vereinbart worden, die auch die Immobilie M Straße in L betreffen: Ein Zugewinnausgleich soll zwischen den Klägern vor Ablauf von zehn Jahren nicht stattfinden unter der Bedingung, dass der Kläger innerhalb von 24 Monaten nach Eheschließung eine von der Klägerin ausgesuchte Immobilie mit einer Nettomiete in Höhe von wenigstens 240.000 DM jährlich auf seine Kosten für beide Vertragsbeteiligten zu ideellen Miteigentum von je der Hälfte erwirbt und dabei mindestens 25 % der Erwerbskosten durch Eigenmittel aufbringt. Ferner ist Bedingung, dass der restliche Kaufpreis und die weiteren Kosten des Erwerbs durch von beiden Beteiligten aufzunehmende Kredite aufgebracht werden und die dafür fälligen Zins- und Tilgungsleistungen aus der Nettomiete der Immobilie abgedeckt werden. Ferner ist Bedingung, dass unmittelbar nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens der Kläger die Immobilie durch Zahlung noch vorhandener, auf der Immobilie abgesicherter Verbindlichkeiten lastenfrei macht und seinen ½-Miteigentumsanteil an dieser Immobilie lasten- und kostenfrei auf die Klägerin übereignet. Wenn diese kummulativen Bedingungen nicht erfüllt sind, sollte der Zugewinnausgleich nach gesetzlichen Vorschriften stattfinden (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ehevertrag vom 21.06.1996 Bezug genommen.).
Am 27.08.1996 haben die Kläger zu je ½ Miteigentumsanteil das Grundstück L, M Straße mit einem zu errichtenden Gebäude zu einem Kaufpreis von 4.810.100 DM erworben. Die Klägerin ist mit ihrem Anteil im Grundbuch eingetragen worden.
Am 30.08.1996 haben die Kläger eine Vereinbarung hinsichtlich des Grundstücks in L getroffen. Nach § 1 dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger, alle mit der Anschaffung der Vermietung des Grund und Bodens sowie des Gebäudes zusammenhängenden Kosten allein zu tragen. Der Kläger stellte die Klägerin gegenüber allen in diesem Zusammenhang ihr gegenüber entstehenden Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Er verzichtete ihr gegenüber auf jegliche aus dem Miteigentum am Grundstück und am Gebäude sowie aus ihrer Gesamtschuldnerstellung als Vermieter resultierende Regressansprüche, soweit er Verbindlichkeiten gegenüber Dritten begleichen werde. Diese Vereinbarung erfasste auch alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem von den Vertragsparteien zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen. Nach § 2 trat die Klägerin ihre Ansprüche auf den Mietzins an den Kläger ab. Im Übrigen wird auf die bei den Einkommensteuerakten befindliche Vereinbarung vom 30.08.1996 Bezug genommen.
Nach Fertigstellung des Objektes sind Mietverträge von beiden Klägern abgeschlossen worden. Finanzierungsdarlehen sind von den Klägern gemeinsam begründet worden; Zins- und Tilgungsleistungen werden von einem gemeinsamen Konto der Kläger bezahlt.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kläger zunächst Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz auf Anschaffungskosten von 4.597.486 DM in Höhe von 50 % geltend. Eine Aufteilung des erklärten Verlustes auf die Kläger war in der Anlage „V” nicht erfolgt.
Auf die Anforderung des Finanzamtes vom 02.07.2002 gaben die Kläger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre 1996 bis 2000 ab.
Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind in den Feststellungserklärungen allein dem Kläger zugerechnet.
Abweichend von den Feststellungserklärungen erteilte das Finanzamt am 20.09.2002 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre, in denen es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Kläger und der Klägerin zu je 50 v. H. zurechnete.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die zwischen den Klägern getroffene Vereinbarung vom 30.08.1996 sei nicht geeignet, die Einkünfte aus Vermietung des Grundstückes in L alleinig dem Kläger zuzurechnen.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.
Die Kläger meinen, aus dem Ehevertrag sowie aus der Vereinbarung vom 30.08.1996 sei zu entnehmen, dass die Einkünfte dem ...