Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdüblichkeit einer Gewinnverteilungsabrede innerhalb einer atypisch stillen Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Wird im Rahmen der Gewinnverteilungsabrede innerhalb einer atypisch stillen Gesellschaft, an der ausschließlich eine GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter beteiligt sind, dem atypisch still Beteiligten ohne Grundlage in dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis ein hoher Verlust zugewiesen, alleine zu dem Zweck, bei ihm einen Einkommensteuererstattungsanspruch zu generieren, der wiederum in die Gesellschaft eingelegt werden soll, ist die Gewinnverteilungsabrede unangemessen und bleibt unberücksichtigt.
2) Ein noch nicht entstandener Einkommensteuererstattungsanspruch ist nicht einlagefähig.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 8, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Im Streitfall klagt Herr T W als Gesellschafter der C & W GmbH & atypisch stillen Gesellschaft gegen den Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger ist mittelbar über die M GmbH Alleingesellschafter der C & W GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist.
Zudem beteiligte sich der Kläger mit Vertrag vom 7.6.2005 als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 200.000 EUR an der C & W GmbH. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung des atypisch stillen Gesellschafters bemaß sich laut Gesellschaftsvertrag vom 7.6.2005 nach dem Verhältnis seiner Einlage zu dem des Stammkapitals der C & W GmbH zzgl. seiner Einlage. Dieser Gewinnanteil sollte gemäß Nachtrag vom 14.12.2005 nur zugewiesen werden, wenn das Eigenkapital der C & W GmbH zu Geschäftsjahresbeginn mindestens 255.645,94 EUR betrug; diese Summe wurde gemäß Nachtrag vom 7.12.2009 erhöht auf 511.291,88 EUR (gezeichnetes Kapital iHv 255.645,94 EUR zzgl. Kapitalrücklage). Nicht zugewiesene Gewinnanteile sollten bei Erreichen der jeweiligen Eigenkapitalgrenze nachgeholt werden.
Die Gewinnverteilung wurde durch weiteren Nachtrag vom 21.12.2013 dahingehend geändert, dass der stille Gesellschafter für das Geschäftsjahr 2013 eine „Vorab-Verlustzuweisung” von 128.000 EUR erhielt; zum Ausgleich sollte er, soweit die C & W GmbH Gewinne erwirtschafte, in den Folgejahren Gewinnzuweisungen in einer Gesamthöhe von 133.000 EUR erhalten, erstmals in dem Jahr und Umfang, in dem die steuerlichen Verlustvorträge der C & W GmbH aufgebraucht seien. Bei unterschiedlichen körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen sollte der höhere maßgeblich sein. Bis zum Erreichen der 133.000 EUR sollte der noch nicht zugewiesene Restbetrag jährlich ab dem 1.1.2014 mit 4 vH verzinst werden. Diese Gewinnverteilung sollte eine maximale Laufzeit von 10 Jahren haben; bis dahin nicht zugewiesene Gewinne sollten im Jahr 2022 zugewiesen werden bzw. nach Wahl des atypisch stillen Gesellschafters auf 5 Jahre verteilt werden. Danach sollte wieder die ursprüngliche Gewinnverteilung gelten.
Mit Nachtrag vom 14.12.2015 vereinbarten die beiden Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft, dass der Kläger als stiller Gesellschafter eine zusätzliche Einlage in Höhe von insgesamt 155.497 EUR leistete. Von diesem Betrag sollten 105.497 EUR auf eine Darlehensforderung entfallen und 50.000 EUR auf das „Recht auf Erstattung von Einkommensteuer 2015 gegenüber dem Finanzamt, begrenzt auf 50.000 EUR”. Zur Gewinnverteilung vereinbarten sie, dass der Kläger für das Geschäftsjahr 2015 eine „Vorab-Verlustzuweisung” von 155.497 EUR erhalten sollte. Als Ausgleich sollte er, soweit die C & W GmbH Gewinne erwirtschaftete, in den Folgejahren Gewinnzuweisungen bis zur Gesamthöhe von 160.000 EUR erhalten, erstmals in dem Jahr und Umfang, in dem die steuerlichen Verlustvorträge der C & W GmbH aufgebraucht seien. Bei unterschiedlichen körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen sollte der höhere maßgeblich sein. Bis zum Erreichen der 160.000 EUR sollte der noch nicht zugewiesene Restbetrag jährlich ab dem 1.1.2015 mit 2 vH verzinst werden. Diese Gewinnverteilung sollte eine maximale Laufzeit von 10 Jahren haben; bis dahin nicht zugewiesene Gewinne sollten im Jahr 2024 zugewiesen werden bzw. nach Wahl des atypisch stillen Gesellschafters auf 5 Jahre verteilt werden. Danach sollte wieder die ursprüngliche Gewinnverteilung „laut bisherigem Gesellschaftsvertrag” gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 7.6.2005 und auf die Nachträge vom 14.12.2005, vom 7.12.2009, vom 21.12.2013 und vom 14.12.2015 Bezug genommen.
Dem Kläger wurden nach einer nicht bestrittenen Aufstellung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 8.10.2018 folgende Anteile am Gewinn/Verlust aus dem Gesamthandsvermögen als ausgleichsfähige Verluste zugewiesen (jeweils in EUR):
Jahr |
Anteil W |
Gesamtgewinn/-verlust |
2005: |
./. 114.451 |
./. 375.760 |
2006: |
0 |
33.600 |
2007: |
0 |
73.983 |
2008: |
0 |
136.712 |
2009: |
./. 55.833 |
./. 131.... |