Leitsatz
Eine außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses motivierte Gewinnverteilungsabrede ist steuerlich unbeachtlich. Das gilt auch, wenn eine daraus resultierende Steuererstattung eingelegt werden soll.
Sachverhalt
Strittig war die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft. Inhaber der Gesellschaft war die C & W GmbH, an deren Betrieb sich deren mittelbarer Alleingesellschafter Herr W mit einer Einlage von 200.000 EUR beteiligt hatte. Die zuvor bestehende Vereinbarung zur Gewinnverteilung wurde am 21.12.2013 und am 14.12.2015 geändert. Der Stille sollte ab dem Geschäftsjahr 2013 hohe Vorab-Verlustzuweisungen erhalten. Im Gegenzug verpflichtete er sich, aus den aus diesen Verlusten generierten Einkommensteuererstattungen eine zusätzliche Einlage in Höhe von 50.000 EUR zu leisten. Ferner wurden W höhere Anteile an den voraussichtlichen künftigen Gewinnen zugesagt. Die Vereinbarung wurde vom Finanzamt nicht anerkannt und auch die Leistung einer Einlage wurde verneint. Der Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG wertete den Einkommensteuererstattungsanspruch nicht als Einlage. Denn eine Einlage ist erst geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht und dem Inhaber des Handelsgewerbes zugeflossen ist. Der Steuererstattungsanspruch war bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs noch nicht entstanden und konnte damit nicht wirksam abgetreten werden. Auch scheidet eine Aktivierung einer daraus resultierenden Forderung aus.
Zudem beurteilte das FG die Gewinnverteilungsabrede als unangemessen und damit steuerlich unbeachtlich. Dem atypisch still Beteiligten wurde ein hoher Verlust zugewiesen, allein mit dem Zweck, bei ihm einen zusätzlichen Einkommensteuererstattungsanspruch zu generieren. Die Gewinnverteilung orientiert sich weder an den Beteiligungsquoten noch an den sonstigen Beiträgen der Mitunternehmer und ist somit ohne jegliche Grundlage in dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis.
Hinweis
Das FG hat keine Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Eine solche wäre zweifellos auch ohne Erfolg, denn das FG hat sich auf die Rechtsgrundsätze der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einer Gewinnverteilung gestützt (BFH, Urteil v. 5.11.1967, IV R 139/67, BStBl 1967 II S. 152, BFH, Urteil v. 23.8.1990, IV R 71/89, BStBl 1991 II S. 172 und BFH, Urteil v. 18.6.2015, IV R 5/12, BStBl 2015 II S. 935).
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 14.05.2019, 2 K 3371/18 F