rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechenbarkeit zurückgetragener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei den zu berücksichtigenden Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Rücktragsjahres
Leitsatz (redaktionell)
Positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres sind für Zwecke der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mit rücktragsfähigen negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des Folgejahres i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 9 EStG verrechenbar.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 3 S. 9, § 32 Abs. 4 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Ermittlung der eigenen anzurechenden Einkünfte eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Abzugsbetrag nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG von den im Streitjahr erzielten positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vorzunehmen ist.
Der am …1977 geborene Sohn M des Klägers (Kl.) befand sich im gesamten Streitjahr 1999 in der Ausbildung zum Bankkaufmann bei der A-Bank in B. Der Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit betrug 18.387 DM Die geltend gemachten Werbungskosten (WK) betrugen 8.044 DM Auf die Aufstellung (Bl. 22 der Gerichtsakten) wird Bezug genommen.
Daneben erzielte M Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.950 DM. Die Einkünfte aus dieser Einkunftsart betrugen nach Abzug des WK-Pauschbetrages (100 DM) und des Sparerfreibetrages (1.850 DM) 0 DM.
Ferner erzielte M Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 10.500 DM.
Im Jahre 2000 erzielte M negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von ./. 27.448 DM. Das für M zuständige Finanzamt T berücksichtigte hiervon einen Betrag in Höhe von 10.500 DM, den es bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung 1999 mit den positiven Einkünften nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG verrechnete.
Die Beklagte (Bekl.) hob mit Bescheid vom 31.07.2002 die Festsetzung von Kindergeld für M ab Januar 1999 auf. Dabei rechnete sie den Einkünften von M aus nichtselbständiger Arbeit von 10.343 DM die positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 10.500 DM hinzu und vertrat die Ansicht, dass damit die Grenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 13.020 DM überschritten sei.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.
Der Kl. ist der Auffassung, dass § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG eine Einkommensermittlungsvorschrift darstelle, so dass die positiven Einkünfte des Streitjahres um den entsprechenden Verlustbetrag aus 2000 zu mindern seien. Der Verweis in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG auf § 10 d EStG beziehe sich nur auf das nach dieser Vorschrift zu beachtende Verfahren, qualifiziere jedoch nicht den Abzug zu Sonderausgaben.
Der Kl. beantragt,
ihm unter Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 31.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2003 Kindergeld für M für 1999 zu gewähren;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Bekl. ist der Ansicht, dass WK von M nur in nachgewiesener Höhe von 6.086,92 DM zu berücksichtigen seien. Unter Berücksichtigung der positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 10.500 DM werde der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in 1999 überschritten. Ein Rücktrag nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG sei bei der maßgeblichen Berechnung nach der zu § 10 d EStG ergangenen Entscheidung des BFH in BStBl. II 2002, 250 nicht zu berücksichtigen.
Der Berichterstatter hat die Sache mit den Beteiligten am 07.05.2004 erörtert. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.
Die anzurechnenden Einkünfte von M, der sich im ganzen Jahr 1999 in der Berufsausbildung befand – § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a EStG, übersteigen nicht den nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen Grenzbetrag von 13.020 DM.
1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit betragen nach dem Vortrag des Kl. 10.343 DM, nach der Berechnung der Bekl. 12.300 DM und übersteigen somit den Grenzbetrag nicht.
2. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen 0 DM. Die Einnahmen in Höhe des Sparerfreibetrages nach § 20 Abs. 4 EStG von 1.850 DM zählen nicht zu den Einkünften oder Bezügen (vgl. BFH – Urteil vom 26. September 2000 VI R 85/99, BStBl. II 2000, 684). Die Neuregelung in § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG durch das 2. FamFördG gilt erst ab Veranlagungszeitraum 2002 (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Auflage 2004, § 32 Rz. 28).
3. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften betragen 0 DM. Die positiven Einkünfte aus 1999 von 10.500 DM sind nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG um einen Betrag in gleicher Höhe der negativen Einkünfte aus dieser Einkunftsart des Jahres 2000 zu mindern.
Dies folgt aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift als Vorschrift der Einkünfteermittlung.
Der Begriff der „Einkünfte” in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsp...