Leitsatz
Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 13.020 DM (ab 2004: 7.428 €) nicht übersteigen. Erzielt das Kind in einem Jahr positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und im folgenden Jahr negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, stellt sich die Frage, ob für die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes der Verlust des Folgejahres zurückgetragen werden kann mit der Folge, dass die eigenen Einkünfte des Kindes im Vorjahr den Grenzbetrag von 13.020 DM unterschreiten. Das FG Münster bejaht diese Verrechenbarkeit des Verlustes.
Sachverhalt
Der 22-jährige Sohn befand sich in der Ausbildung zum Bankkaufmann. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 18.387 DM; die Werbungskosten beliefen sich auf 8.044 DM. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrugen nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages und des Sparerfreibetrages 0 DM. Aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte er Einkünfte von 10.500 DM. Im Folgejahr beliefen seine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ./. 27.448 DM. Bei der ESt-Veranlagung wurde der Verlust des Folgejahres in Höhe von 10.500 DM auf das Vorjahr zurückgetragen, so dass im Vorjahr die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit 0 DM angesetzt wurden. Bei der Kindergeldfestsetzung hingegen wurde der Verlustrücktrag nicht vorgenommen; die eigenen Einkünfte des Kindes betrugen demnach 10.343 DM aus der nichtselbständigen Tätigkeit und 10.500 DM aus privaten Veräußerungsgeschäften, insgesamt also mehr als 13.020 DM.
Entscheidung
Das FG entschied, dass auch bei der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte des Kindes der Verlustrücktrag zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift. Die eigenen Einkünfte des Kindes würden bei der Kindergeldgewährung wie die Einkünfte bei der ESt-Veranlagung ermittelt. Ebenso müsste der Verlustausgleich bei der Berechnung der Summe der Einkünfte des Kindes angesetzt werden, denn nach § 10 d EStG werde der Verlust der Jahre 1999 bis 2003 vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen. Außerdem enthält § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG die Regelung, wonach Verluste die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des vorangegangenen bzw. der nachfolgenden Veranlagungszeiträume mindern. Bei der Verlustberücksichtigung handele es sich somit um eine Vorschrift der Einkunftsermittlung und diese müsse auch bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes zum Zwecke der Kindergeldgewährung berücksichtigt werden.
Hinweis
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG die Einlegung der Revision zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 14.07.2004, 7 K 3336/03 Kg