Entscheidungsstichwort (Thema)
Typenvergleich bei einer ausländischen Körperschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit im Sinne des Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts ist nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur eine mit einer inländischen juristischen Person vergleichbare Körperschaft.
2) Liegt die Gestaltungs- und Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen ausschließlich bei den organschaftlichen Vertretern der Stiftung, sind ihr die Einkünfte und das Vermögen zuzurechnen.
Normenkette
PGR Art 552 ff.; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin durch den Verzicht einer Tochtergesellschaft auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einen Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung – EStG – i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG und § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – erzielt hat.
Die Klägerin ist eine mit Statut vom …1997 gegründete Stiftung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in B.. Stifterin ist die auf den British Virgin Islands ansässige T. Limited. Nach einem Schreiben der Klägerin vom 25.3.2014 ist davon auszugehen, dass entsprechend ihren Nachforschungen das gestiftete Vermögen dem am …1897 geborenen und am …1983 verstorbenen Herrn C. D. zuzurechnen war.
Ausweislich einer Amtsbestätigung vom 30.10.2014 ist die Klägerin unter der Registernummer FL-0000.000.000-1 des vom Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein geführten Handelsregisters eingetragen. Ihr Stiftungskapital beträgt 30.000 CHF. Mitglieder des Stiftungsrates waren im Streitjahr ausweislich einer weiteren Amtsbestätigung vom 19.8.2002 Herr E. F., wohnhaft in G., Fürstentum Liechtenstein, und Herr H. J., wohnhaft in B., Fürstentum Liechtenstein.
Die Statuten der Klägerin vom …1997 regeln den Namen (I), die Entstehung und Dauer (II), den Sitz und das anzuwendende Recht (III), den Zweck der Stiftung (IV), das Stiftungsvermögen (V), die Organe der Stiftung (VI), den Stiftungsrat (VII), den Protektor (VIII), die Kontrollstelle (IX), den Repräsentanten (X), die Begünstigung (XI), die Statutenänderung (XII), das Beistatut (XIII), die Auflösung (XIV) sowie weitere Bestimmungen. Im Einzelnen sind u.a. folgende Bestimmungen enthalten:
„I Name:
Die A.-Stiftung, B. ist eine Stiftung mit selbstständiger juristischer Persönlichkeit im Sinne des § 552 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes.
II Entstehung und Dauer:
die Stiftung erlangte Rechtspersönlichkeit mit Eintragung im Öffentlichkeitsregister. […]
III Sitz und anzuwendendes Recht:
Sitz der Stiftung ist B. im Fürstentum Liechtenstein. […]
IV Zweck:
Der Zweck der Stiftung besteht in ….
Neben der Begünstigung von Mitgliedern des im Beistatut bezeichneten Begünstigtenkreises können auch Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen und Werke ausgerichtet werden. […]
VI Organe der Stiftung:
Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat,
- der Protektor,
- die eventuelle Kontrollstelle.
VII Stiftungsrat:
1. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung mit allen Rechten und Befugnissen, die ihn gemäss Gesetz oder Statuten zustehen. Er besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern, die natürliche oder juristische Personen sein können. Dem Stiftungsrat obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Stiftungsrat ist bei der Anlage und in der Verwaltung des Stiftungsvermögens vollständig frei, hat aber die in diesen Statuten Dritten (insbesondere dem Protektor/einstweiligen Protektor) eingeräumten Rechte zu beachten. […]
VIII Protektor:
1. Der Protektor hat die Geschäftsführung und -gebahrung der Stiftung zu überwachen und Mitglieder des Stiftungsrates zu bestellen oder abzuberufen. Es stehen ihm umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte zu. Er vertritt die Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit Stiftungsmitgliedern.
2. Der Abschluss bzw. die Durchführung nachstehender Geschäfte bzw. Rechtshandlungen darf nur nach vorgängiger Zustimmung des Protektors eingegangen/durchgeführt werden:
Der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen […]
der Erwerb, die Veräusserung und die Belastung von Liegenschaften oder eines wesentlichen Teils des Stiftungsvermögens
die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen […]
XI Begünstigung:
1. Der Kreis jener Personen, die als Begünstigte in Frage kommen „die möglichen Begünstigten”), wird durch den Stifter bestimmt. […]
2. Der Stiftungsrat bestellt unter Beachtung der Bestimmungen dieser Statuten und eines allfälligen Beistatutes, im Übrigen in seinem freien Ermessen, bei Vorhandensein eines einstmaligen Protektors (VIII/6. dieser Statuten) jedoch mit dessen Zustimmung, einen oder mehrere tatsächlich Begünstigte aus dem Kreise der möglichen Begünstigten un...