rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Unterhaltsrente
Leitsatz (redaktionell)
1) Unter dem Begriff der "Unterhaltsrente" gemäß § 64 Abs. 3 EStG ist ausschließlich der Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen, nicht dagegen Naturalunterhalt und einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendungen.
2) Woher die Mittel stammen, die der jeweilige Kindergeldberechtigte als Unterhaltsrente zahlt, ist unerheblich. Eine Unterhaltsrente liegt auch dann vor, wenn diese aus Mitteln zu Recht oder zu Unrecht erhaltenem Kindergeld stammen.
Normenkette
BGB § 1612 Abs. 1, 1 S. 1; EStG § 64 Abs. 3
Beteiligte
Der Präsident des Landesarbeitsamtes Düsseldorf |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Vater oder die Mutter der Kinder Anspruch auf das Kindergeld hat.
Die volljährigen Kinder H. (geb. … .1971) und C. (geb. … 1975) des Klägers (Kl.) – die jetzigen Beigeladenen (Beig.) Nr. 2 und 3 – lebten ab Januar 1999 weder in dessen Haushalt noch in dem Haushalt ihrer von dem Kl. geschiedenen Mutter … – der Rechtsvorgängerin der Beig. –, sondern an einem anderen Ort, nämlich in einem beiden Eltern gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus in M..
Am 9.6.1999 beantragte der Kl. bei dem Beklagten (Bekl.), ihm für seine Kinder Kindergeld zu gewähren. Nachdem die Mutter gegenüber der für sie zuständigen Familienkasse (Arbeitsamt A. ) angegeben hatte, dass sie in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 1999 Unterhaltsbeträge von 6.850 DM an H. und 7.150 DM an C. gezahlt habe, lehnte der Bekl. den Antrag des Kl. ab (Bescheid vom 3.12.1999). Auf der anderen Seite setzte das Arbeitsamt A. das Kindergeld der Mutter gegenüber in der gesetzlichen Höhe fest (Bescheid vom 20.12.1999). Daraufhin hat der Kl. nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung – EE – vom 25.8.2000) Klage erhoben, mit der er geltend macht:
Er habe Anspruch auf das Kindergeld, weil nur er den Kindern Unterhalt gezahlt habe. Für den Zeitraum bis einschließlich April 1999 habe allein er den Barunterhalt der Kinder geleistet, und zwar in Höhe von monatlich 500 DM. Darüber hinaus habe er auch sämtliche laufenden Aufwendungen des Hauses und weitere Kosten für seine Kinder übernommen (Energiegebühren der VEW, Grundbesitzabgaben der Stadt M. und Rundfunk- und Fernsehgebühren der GEZ). Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter keinen Barunterhalt erbracht, sondern den Kindern lediglich ihren Miteigentumsanteil an dem Haus unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Zwar habe sie ab Mai 1999 Zahlungen an die Kinder geleistet. Diese stammten jedoch nicht aus ihrem eigenem Vermögen, sondern ausschließlich aus den erhaltenen Kindergeldbeträgen (Beweis: Vorgelegte Kopie des Schriftsatzes der Tochter C. vom 25.11.1999 in dem Zivilprozess Amtsgericht D., Aktenzeichen 187 F 4257/99). Im Übrigen seien die Zeugenaussagen der Kinder unglaubhaft, da sie ihren früheren Angaben im Verwaltungsverfahren widersprächen. Ihre Aussagen, dass die Mutter neben den Überweisungen noch Barzahlungen geleistet habe, bestreite er. Ob die Mutter darüber hinaus auch noch ihre Aufenthaltskosten übernommen habe, sei unerheblich.
Der Kl. beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 3.12.1999 in Gestalt der EE vom 25.8.2000 das Kindergeld für das Jahr 1999 ihm gegenüber in Höhe von monatlich 500 DM festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit der Kl. das Kindergeld für H. über den Monat März 1999 hinaus und für C. über den Monat April 1999 hinaus beantrage.
Er trägt vor:
Erheblich sei nur, welcher Elternteil den höheren Barunterhalt geleistet habe. Nach den nunmehr vorgelegten Beweismitteln habe der Kl. Anspruch auf das Kindergeld für H. lediglich für die Monate Januar bis März 1999 und für C. nur für die Monate Januar bis April 1999. Für den restlichen Zeitraum des Jahres 1999 stehe das Kindergeld den Beig. zu, weil die Mutter insoweit den höheren Barunterhalt geleistet habe.
Die Beig. tragen vor:
Dem Sohn H. habe die Mutter bereits ab März 1999 den höheren Unterhalt geleistet, und zwar in Form von Überweisungen, Barzahlungen und Naturalunterhalt. Während der Kl. seinem Sohn in den Monaten Januar bis März jeweils 500 DM gezahlt habe, habe die Mutter ihm im Februar 420 DM, im März 860 DM (am 1.3. 420 DM und am 30.3. 440 DM), im April 420 DM, im Mai 440 DM, im Juni 440 DM, von Juli bis Oktober 250 DM, im November 1.380 DM (250 DM + 130 DM + 1.000 DM) und im Dezember 1.000 DM gezahlt. Der Tochter C. habe die Mutter ab Mai 1999 den höheren Unterhalt geleistet. Während der Kl. seiner Tochter in den Monaten Januar bis April jeweils 500 DM gezahlt habe, habe die Mutter ihr im April und Mai jeweils 440 DM, im Juni 1.000 DM (650 DM + 350 DM), im Juli und August jeweils 650 DM, im September 800 DM (650 DM + 150 DM), im Oktober 650 DM, im November 710 DM (650 DM + 60 DM) und im Dezember 1.000 DM gezahlt.
Die Beig. stellen keine Anträge.
Der Berichterstatter hat dem Kl. und der Mutter aufgegeben, die Höhe des von ihnen den Kindern im Jahre 1...