Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987 bis 1989
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 06.05.1998; Aktenzeichen IV R 25/96) |
Tenor
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Gründe
Streitig ist, ob Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Kläger erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Gewinn wird nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Mit Vertrag vom 24.09.1987/01,10.1987 hat der Kläger unter der Kontonummer … 28 (im folgenden: 28) ein Darlehen über 255.000 DM aufgenommen. Als Verwendungszweck war „Umschuldung” angegeben. Der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens sollte nur in dem Rahmen gegeben sein, in dem jeweils Sondertilgungen zugunsten des Darlehens Nr. … 70 (im folgenden: 70) getätigt werden, maximal jedoch bis 240.000 DM, darüber hinaus nur nach Absprache mit der Sparkasse. Das Darlehen 70 über ursprünglich 300.000 DM hatte der Kläger mit Vertrag vom 12.03.1986 aufgenommen. Es diente unstreitig nichtbetrieblichen Zwecken. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge Bezug genommen (Bl. 52 bis 56 Finanzgerichtsakten).
Die Darlehensvaluta 28 wurde in 1987 in Teilbeträgen auf das Kontokorrentkonto Nr. 3027182 (im folgenden: 82), ebenfalls bei der Sparkasse W. ausgezahlt. Über das Kontokorrentkonto wurden in den Streitjahren Betriebsausgaben getätigt. Ab September 1987 wurden Sondertilgungen des privaten Darlehens 70 in Höhe von 243.000 DM vorgenommen. Das geschah in der Weise, daß Überweisungen vom Kontokorrentkonto Nr. … 66 (im folgenden: 66), vorgenommen würden. Dieses Konto wies regelmäßig ein Guthaben aus, denn dort wurden die Betriebseinnahmen verbucht.
Für das Darlehen mit der Endnummer 28 fielen im Streitjahr 1987 2.453,42 DM, im Streitjahr 1988 17.266,02 DM und im Streitjahr 1989 14.274,56 DM Schuldzinsen an, die als Betriebsausgaben erfaßt wurden.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung, die die Jahre 1986 bis 1968 umfaßte, kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, daß die Schuldzinsen für das Darlehen 28 nicht betrieblich veranlaßt gewesen seien. Der Gewinn aus selbständiger Arbeit wurde entsprechend erhöht; der Prüfer erkannte jedoch 18,4 v.H. anteilige Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, da das Darlehen 70 insoweit der Ablösung eines Kredits zur Finanzierung des Vermietungsobjekt V. in W. gedient hatte (Abzug 1987; 451 rat und 1988: 3.177 DM). Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Auszahlungen bzw. Tilgungen und der betragsmäßigen Auswirkung wird auf Tz. 21 f. des Betriebsprüfungsberichts vom 08.05.1990 und die vorgelegten Kontoauszüge verwiesen.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ Änderungsbescheide gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) für die Streitjahre 1987 und 1988. Hinsichtlich des Streitjahres 1989 führte es erstmals eine Einkommensteuerveranlagung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Prüfers durch. Dabei wurden die 1 Betriebsausgaben um 14.274,56 DM gemindert und davon ein Anteil von 2.626,51 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
Die dagegen eingelegten Einsprüche hatten im Streitpunkt keinen Erfolg.
Das Finanzamt führte in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.07.1991 aus, daß das in 1987 aufgenommene Darlehen wirtschaftlich dazu gedient habe, Entnahmen für die Sondertilgung des bereits bestehenden Privatdarlehens vornehmen zu können. Wirtschaftlich habe keine Ersetzung von Eigen- durch Fremdkapital stattgefunden. Die außerbetriebliche Verwendung der Kreditmittel werde nicht dadurch berührt, daß der Kredit auf dem betrieblichen Kontokorrentkonto belastet worden sei. In Wahrheit sei die Kreditaufnahme nicht betrieblich veranlaßt gewesen, sondern privat, nämlich um eine private Verbindlichkeit zu tilgen. Das Darlehen sei nicht zur Bestreitung laufender Betriebsausgaben, sondern zur Tilgung einer privaten Darlehensschuld aufgenommen worden.
Im übrigen habe sich der Kläger nicht einer angemessenen rechtlichen Gestaltung bedient (§ 42 AO). Nachvollziehbare, außersteuerliche Gründe für die Ersetzung eines privaten Darlehens durch ein betriebliches Darlehen seien nicht vorgetragen.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung der Schuldzinsen für das in 1987 aufgenommene Darlehen.
Sie tragen vor, es sei eine nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.06.1985 I 289/81, BStBl. II 1985, 619 zulässige Umschuldung einer Privatschuld durch eine Betriebsschuld erfolgt. Es handele sich im Streitfall um die Durchführung eines sog. Zwei-Konten-Modells, wie es auch die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 27.07.1987 IV B 2 – S 2134 – 1/87, BStBl. X 1987, 508) anerkannt habe. Auch der Große Senat des BFH habe diese Gestaltung in seinem Beschluß vom 04.07.1990 GrS 2–3/88, BStBl. II 1990, 817 ausdrücklich bestätigt.
Es komme nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige mit Darlehen finanzierte Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte bestreiten können oder ob der Betrieb über aktives Betriebsver...