Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Einkünfte, ermäßigter ESt-Tarif, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld
Leitsatz (redaktionell)
Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die von einer Transfergesellschaft gezahlt werden, in der der Arbeitnehmer nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses angestellt, aber nicht beschäftigt wird, unterliegen als außerordentliche Einkünfte dem ermäßigten Steuertarif nach § 34 EStG.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld der A-Transfer GmbH an den Kläger als außerordentliche Einkünfte mit dem ermäßigten Tarif zu versteuern sind.
Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei der B AG (im Folgenden: B) beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung des B-Werkes zum 31.12.2014 schloss B mit dem Kläger und der A-Transfer GmbH (im Folgenden: Transfer GmbH) – einem rechtlich eigenständigen Unternehmen ohne gesellschaftsrechtliche Verbindungen zu B – am 17.10.2014 einen dreiseitigen Vertrag. Nach Art. 1 des dreiseitigen Vertrages wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und B zum 31.3.2015 gegen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 157.747,23 € aus betriebsbedingten Gründen aufgehoben. Ferner begründeten der Kläger und die Transfer GmbH ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1.4.2015 bis zum 31.3.2016 (Art. 2). Geschäftsgrundlage für dieses Arbeitsverhältnis war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld im Sinne von § 111 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für diesen Zeitraum. Die Transfer GmbH verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber der Transfer GmbH hatte der Kläger nicht. Das befristete Arbeitsverhältnis bei der Transfer GmbH hatte zum Ziel, dem Kläger Qualifizierungsmöglichkeiten zu eröffnen und dessen Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf den dreiseitigen Vertrag vom 14.10.2014 (Bl. 15-28 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Kläger erhielt im Streitjahr 2015 von B bis zum 31.3.2015 laufenden Arbeitslohn sowie die vereinbarte Abfindung. Ferner erhielt er vom 1.4.2015 bis zum 31.3.2016 Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit. Die Transfer GmbH zahlte hierzu Aufstockungsbeträge in Höhe von 6.825,35 € im Jahr 2015 und in Höhe von 7.686,40 € im Jahr 2016.
Der Beklagte erfasste im Einkommensteuerbescheid für die Kläger für 2015 sämtliche von B und von der Transfer GmbH an den Kläger geleistete Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Abfindung in Höhe von 157.747,23 € unterwarf er als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem ermäßigten Tarif, die Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld dagegen als laufenden Arbeitslohn.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen vor, dass es sich auch bei den Aufstockungsbeträgen um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG handele, die nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG mit dem ermäßigten Tarif zu versteuern seien. Das BFH-Urteil vom 20.7.2010, Az. IX R 23/09, BStBl. II 2011, 218 sei im Streitfall nicht einschlägig, da die Klägerin des Urteilsfalles ihre bisherige Tätigkeit in der Transfergesellschaft weiter ausübte. Die Transfer GmbH habe im Streitfall dagegen ausschließlich als Ausbildungs- und Trainingscenter fungiert. Diesbezüglich verwiesen die Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.10.2010 (11 K 2909/09 E).
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Entscheidend sei, dass der Kläger mit der Transfer GmbH als eigenständiger juristischer Person mit eigenem Gesellschaftszweck ein neues Arbeitsverhältnis begründet habe. Es handele sich daher unabhängig davon, ob der Kläger in der Transfer GmbH eine Tätigkeit ausgeübt habe, um regulären Arbeitslohn.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend vor, dass die Abfindung und die Zahlungen der Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld einheitlich zu bewerten seien. Grundlage beider Zahlungen sei der dreiseitige Vertrag, nach dem keine der Vereinbarungen ohne die andere denkbar gewesen wäre. B finanziere die Transfer GmbH und trage damit im Ergebnis wirtschaftlich die Aufstockungsbeträge. Hierzu reichen die Kläger ergänzend den Sozialtarifvertrag zwischen der D-Gewerkschaft und B vom 12.6.2014 ein, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 2.5.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.7.2016 dahingehend zu ändern, dass die Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 6.825,35 € als außerordentliche Einkünfte bei der Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens oder Teilunterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte be...