rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Leitsatz (redaktionell)
Mitgliedsbeiträge sind dann nicht nach § 10b EStG abzugsfähig, wenn ein gemeinnütziger Verein nach seiner Satzung auch den Sport fördern will. Unerheblich ist, ob er tatsächlich Aktivitäten auf dem Gebiet des Sports entwickelt.
Normenkette
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; EStDV § 48; AO §§ 52, 60; EStG § 10b
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.), ein eingetragener Verein, zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge berechtigt ist.
Der Kl. wurde im Jahr 1985 gegründet und führte nach seiner Satzung vom 15. Mai 1985 zunächst den Namen „W e. V.”. Am 13. März 1988 beschlossen die Mitglieder des Kl. eine Satzungsänderung. Der Kl. führte nunmehr den Namen „U e. V.”
Aufgrund einer erneuten Satzungsänderung vom 28. Januar 1990 erhielt § 2 der Satzung folgende Fassung:
„§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck der Förderung von Religion und Kultur, insbesondere
- den in I und Umgebung seßhaften Muslimen die Möglichkeit zu beschaffen, ihre religiösen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorhandenen Möglichkeiten aufrecht zu erhalten bzw. fortzuentwickeln;
- für die Fortentwicklung der in I und Umgebung seßhaften Muslimen in sozialen, kulturellen, sportlichen und geistigen Bereichen zu sorgen, entsprechende Möglichlichkeiten herbeizuschaffen und diese nach außen hin zu vertreten;
- der Förderung der Kultur und der deutschen Sprache bei ausländischen Mitbürgern in der Bundesrepublik, um eine schnellere und bessere Eingliederung in die Deutsche Gesellschaft zu erreichen, der Durchführung von Informationsveranstaltungen, Beratungs- und Motivationsarbeiten durch entsprechende Förderung durch das Arbeitsamt (J6), Sprachverband und Stadt;
- denjenigen, die sich für die islamische Religion interessieren, die Grundlagen der islamischen Religion zu vermitteln;
- die Türkisch-Islamische Union für religiöse Angelegenheiten, … L …, als beratende Institution anzuerkennen und mit dieser eng zusammenzuarbeiten;
- zur Verwendung für religiöse, soziale und kulturelle Zwecke im Bedarfsfalle Grundbesitz zu erwerben;
- Kontakte zu den nichtislamischen Organisationen und Gemeinden aufzunehmen, gute nachbarschaftliche Beziehungen zu diesen zu pflegen sowie Tätigkeiten auszuführen, die für ein harmonisches Zusammenleben mit den nichtislamischen Organisationen erforderlich sind;
- der Förderung von Wissenschaft und Bildung, Erziehung und Kultur; der Jugend und des Sportes sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Unterhaltung von Erziehungsberatungsstellen bzw. Bekämpfung des Drogenmißbrauchs, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und evtl. Unterhaltung von Schulen und Kindergärten, Kinder- und Jugendheimen sowie die Einrichtung von Sportanlagen.”
§ 3 der Satzung vom 28. Januar 1990 regelte die Mitgliedschaft des Kl. in der E L e. V. Nach § 5 der Satzung verfolgte der Kl. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige, religiöse Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).
Am 14. April 2002 beschloss die Mitgliederversammlung des Kl. eine neue Fassung der Satzung. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist Zweck des Vereins nunmehr die Förderung der Religion, Erziehung und Bildung, des Sports, der Jugendfürsorge, der Mildtätigkeit, der Völkerverständigung sowie der Kultur. Nach § 3 Buchstabe d) der Satzung darf der Verein u.a. sportliche Veranstaltungen in Form von Sportwettbewerben durchführen und Mannschaftssportarten betreiben, nach § 3 Buchstabe h) bis j) der Satzung u.a. traditionelle Veranstaltungen wie Beschneidungs-, Verlobungs-, Hochzeits- und Fastenbrechenfeiern ermöglichen/organisieren, zur Erleichterung der friedlichen Koexistenz Ausstellungen, Ausflüge, gemeinsames Wandern organisieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Wortlauts der vorgenannten Satzungen wird auf dieselben verwiesen.
Der Kl. reichte bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) regelmäßig Erklärungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ein. Das FA erließ daraufhin jeweils Freistellungsbescheide, so u. a. für die Jahre 1995-1997 zur Körperschaftsteuer (KSt) vom 29. September 1998.
In der Erklärung zur KSt und Gewerbesteuer (GewSt) von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, für das Kalenderjahr 2000 teilte der Kl. mit, dass seine Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht mehr als 60.000 DM betrügen. Die beigefügten Geschäftsberichte für die Jahre 1998 bis 2000 wiesen folgende Einnahmen aus:
1998 |
112.550,60 DM |
1999 |
110.517,21 DM |
2000 |
150.098,80 DM |
Darin enthalten waren jeweils Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mieteinnahmen. Letztere resultierten aus der Vermietung einer Wohnung und einer früheren Werkstatt (auf dem jetzigen Moscheegelände). Die erklärten Ausgaben beruhen insbesondere auf Aufwendungen für das Moschee-G...