Entscheidungsstichwort (Thema)
Pachtvertrag mit minderjährigem Kind. Vermögenstrennung. Einkommensteuer 1978 und 1979
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Pachtvertrag zwischen einem Vater und seiner minderjährigen Tochter über ein dem Betrieb des Vaters dienendes Anlagegut ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO, wenn das Wirtschaftsgut aus eigenen Mitteln des Kindes angeschafft wurde, und der zivilrechtlich wirksame Pachtvertrag wie unter fremden Dritten üblich abgeschlossen und durchgeführt worden ist.
2. Die vom BFH zur Anerkennung von Verträgen zwischen Eltern und ihren Kindern geforderte klare Vermögenstrennung unter den Beteiligten setzt nicht zwingend die Anbringung eines Sperrvermerks zugunsten des Kindes auf dessen Sparbuch voraus.
Normenkette
AO 1977 § 42; EStG § 4 Abs. 4; BGB § 1642
Nachgehend
Tenor
In Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 1978 und 1979 vom 11.5.1981 wird die Einkommensteuer für 1978 auf 26.336 DM und für 1979 auf 41.853 DM festgesetzt, wobei die Steuerabzugsbeträge wird bisher anzurechnen sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beschluß:
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Pachtvertrages zwischen dem Kläger und seiner minderjährigen Tochter über ein im Betrieb des Vaters eingesetztes Anlagegut.
Der Kläger (Kl.) betreibt eine Steuerberaterpraxis. Im Juli 1978 wurde auf den Namen der am 1.3.1978 geborenen Tochter des Kl. eine Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsanlage angeschafft. Die Finanzierung erfolgte zu 5.000 DM durch ein auf den Namen der Tochter lautendes Sparguthaben und zu 9.500 DM durch ein von den Eltern der Ehefrau des Kl. an die Tochter gegebenes Darlehen. Die Verwendung des Sparguthabens für den Kauf der Anlage wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Beim Abschluß des Darlehnsvertrages mit ihren Großeltern wurde die Tochter des Kl. von ihrem Vater vertreten; eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wurde nicht eingeholt.
Mit Pachtvertrag vom 2.8.1978 wurde die Anlage von der Tochter an den Kl. für dessen Steuerberaterpraxis verpachtet. Dabei wurde die Tochter durch einen für den Abschluß und die Durchführung des Pachtvertrages bestellten Dauerergänzungspfleger vertreten. Der Pachtzins betrug 550 DM netto monatlich. Der Vertrag konnte zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Tochter als Verpächterin hatte die Kosten für den laufenden Service zu übernehmen. Zu diesem Zweck wurde mit dem Lieferanten der Anlage ein auf den Namen der Tochter lautender Wartungsvertrag geschlossen.
Die Pacht wurde monatlich regelmäßig auf ein Sparbuch der Tochter überwiesen und von dort in unregelmäßigen Abständen auf einem auf, den Namen der Tochter lautenden Festgeldkonto angesammelt. Neben den Kosten für die Wartung der Anlage und den Tilgungs- und Zinsleistungen aus dem Darlehnsvertrag mit den Großeltern sind von dem Sparbuch in den Streitjahren lediglich einmal im Jahr 1978 und ein weiteres Mal im Jahr 1979 jeweils 500 DM für die Krankenversicherung der Tochter abgehoben worden. In den Folgejahren sind keinerlei Abhebungen zu Unterhaltszwecken der Tochter erfolgt.
Im Dezember 1979 wurde unter Inzahlunggabe der bisherigen Anlage mit einem Warenwert von noch 6.900 DM eine neue Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsanlage zum Nettopreis von 17.300 DM gekauft. Unter Einschaltung des Dauerergänzungspflegers wurde die Pacht für dieses ab 1.1.1980 zum Einsatz gelangende Gerät auf monatlich 930 DM netto erhöht.
Im Anschluß an eine beim Kl. durchgeführte Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt (FA) die an die Tochter in den Streitjahren geleistete Pachtzahlungen nicht als Betriebsausgaben an. Das FA sah vielmehr den Kl. als Eigentümer der Anlage an und rechnete diesem die Absetzung für Abnutzung, den Wartungsaufwand und den Vorsteuerabzug zu. Das FA vertrat unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 28.2.1980 (III 403/77 E in EFG 1980, 439) die Auffassung, daß es an der für die Durchführung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu fordernden klaren Vermögenstrennung im Streitfall mangels Sperrvermerks auf dem Sparbuch der Tochter fehle, so daß der Kl. jederzeit frei über das Sparguthaben habe verfügen können. Das FA hielt ferner den Darlehnsvertrag zwischen Tochter und Großeltern mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung für unwirksam. Auch sah es die Modalitäten des Pachtvertrages (Höhe der Pacht, Dauer der Kündigungsfrist) als zwischen Fremden unüblich an.
Mit der Sprungklage, deren Erhebung das FA zugestimmt hat, macht der Kl. geltend, daß Pachtverträge über Datenverarbeitungsanlagen der Art, wie er ihn mit seiner Tochter geschlossen habe, auch unter Fremden üblich seien. Zum Nachweis legt er Miet- bzw. Pachtangebote über Datenerfassungsgeräte von 2 gebietsansässigen Anlagelieferanten vor. Die Anbringung eines Sperrvermerks auf dem Spar...