Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflichtigkeit bei Leistungen an einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Leitsatz (redaktionell)
1) Wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Errichtung von Tiefgaragen, deren An- und Weiterverpachtung in privatrechtlicher Form mittels eines Betriebs gewerblicher Art tätig, so steht ihr im Falle der Option zur Steuerpflicht der Vorsteuerabzug zu, auch wenn damit gleichzeitig öffentlichen Aufgaben nachgekommen wird.
2) Unschädlich ist es dabei, wenn die für diese Tätigkeit erforderlichen Geldmittel nicht zuvor in den Betrieb gewerblicher Art eingelegt, sondern aus dem Haushalt der juristischen Person gezahlt worden sind.
Normenkette
UStG § 15
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Anspruch auf weitere Vorsteuer besteht und Zinsen gemäß § 233 a AO entstanden sind.
Klägerin (Klin) ist die Stadt E, die mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) umsatzsteuerpflichtig ist. Die Klin. unterhielt bereits ab 1979 einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) mit dem Gegenstand „Verpachtung Parkhaus M-Straße”. Ab 01.01.1980 wurden drei weitere im Eigentum der Stadt E befindliche Garagenhäuser durch Generalpachtvertrag an die T GmbH (T) verpachtet und diese Tätigkeit als Verpachtung von Parkhäusern beim FA angemeldet und zu einem BgA „Garagenhäuser” zusammengefasst.
An der T war die Klägerin mittelbar über die Flughafen E GmbH mit 28,125 v. H. beteiligt.
Mit Grundstückskaufvertrag vom 09.05.1984 übertrug die Klägerin an die T einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an der C-Straße unentgeltlich. Mit Erbbaurechtsvertrag vom 24.08.1983 wurde der T an dem Grundstück T-Straße ein Erbbaurecht eingeräumt. Die Übertragung des Grundstücks und die Einräumung des Erbbaurechts erfolgten mit der Maßgabe, dass dort Tiefgaragen errichtet wurden. Die Garagen sollen nach 40 Jahren an die Stadt zurückfallen.
Die Vertragsverhältnisse gestalteten sich wie folgt:
- T errichtet für die Klin. mit Zuschüssen aus Stellplatzablösegeldern Tiefgaragen auf den beiden Grundstücken.
- T verpachtet die Parkhäuser an den BgA der Klin.
- Der BgA verpachtet an T zur Bewirtschaftung.
In 1983 und 1984 stellte die Klin der T jeweils ein Grundstück im Erbbaurechtsweg unter der Bedingung zur Verfügung, dass dort eine Tiefgarage errichtet wird (Bl. 33 GA). Die T verpflichtet sich, die Parkhäuser und Tiefgaragen gegen eine Kostenmiete an die Klin zu vermieten. Anschließend verpflichtet sich die Klin durch Pachtverträge, die Bewirtschaftung der Garagen der T zu überlassen. Diese Verpachtung gem. § 4 Nr. 12 a i. V. m. § 9 UStG erfolgt im Rahmen des BgA der Klin.
Die von der Klägerin für die Anpachtung der Tiefgaragen an die T gezahlte Pacht stellte eine Kostenpacht dar. Dies hatte zur Folge, dass die Pacht der Stadt sich entsprechend den von ihr geleisteten Zuschüssen verminderte. Der BgA der Stadt verpachtete wiederum an die T, die die Tiefgaragen dann betrieb. Die Höhe der Pacht richtete sich am Gewinn der T aus und war nach dessen Höhe gestaffelt.
Die T hatte zunächst die erhaltenen Investitionszuschüsse entsprechend der damalig herrschenden Meinung in der Rspr. als echten Zuschuss behandelt mit der Folge, dass die T keinen Ausgangsumsatz anmeldete und andererseits der BgA Garagenhäuser keine Vorsteuer geltend machte. Im Rahmen einer Prüfung stellte sich die Groß-Bp auf den Standpunkt, dass es sich bei den von der Stadt an T gewährten Zuschüssen um steuerbare und steuerpflichtige Leistungsentgelte handelte, da der Zuschuss als Entgelt für die im Interesse des Zuschussgebers erbrachte Leistung des Zuschussempfängers anzusehen sei. Dies führte zu einer USt-Nachzahlung bei der T. Gegen die Zurückweisung des dagegen eingelegten Einspruchs durch Einspruchsentscheidung erhob die T keine Klage.
Auf Grund dieses Sachverhalts stellte die T dem BgA Garagenhäuser am 06.12.1989 eine Rechnung mit USt-Ausweis aus (Bl. 32 GA). Der BgA machte diesen Betrag in der USt-Erklärung 1989 als Vorsteuer geltend. Die Vorsteuer belief sich auf xxxx DM. Die Klin hat die Vorsteuer in der USt-Erklärung 1989 geltend gemacht.
Der Abzug der Vorsteuer wurde bei der Prüfung des BgA der Stadt E durch die KonzBp E beanstandet (Prüfungsbericht vom 29.11.1993; Bl. 17 ff. GA). Die KonzBp stellte sich auf den Standpunkt, dass die aus den Stellplatzablösebeträgen gezahlten Zuschüsse zwar Entgelt für eine steuerbare Leistung der T, die in der Erfüllung der der Stadt obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Schaffung von Parkplatzeinrichtungen bestehe, darstelle. Da die Leistung für den hoheitlichen Bereich erbracht werde, sei ein Vorsteuerabzug aber nicht möglich. Entsprechendes gelte für den Teil der Baukosten für die Erstellung der Tiefgarage T-Straße auf dem Erbbaugrundstück, soweit die Zuwendungen gezahlt worden seien, um die erhöhten Herstellungskosten wegen der späteren Bebauung des Grundstücks mit dem Rathaus auszugleichen. Der Vorsteuerabzug scheide insoweit aus, als dieser Teil des Leistungsaustausches ebenfa...