rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1987–1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Kläger auferlegt.

 

Gründe

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben (BA) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Der Kläger (Kl.) hat seine Wohnung in … Im Bereich des beklagten (bekl.) Finanzamts (FA) betreibt er eine Versicherungsagentur. Von diesem FA werden seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 b Abgabenordnung (AO) gesondert festgestellt. Seine Gewinne ermittelt er seit dem Streitjahr 1987 durch Bilanzierung gem. § 5 Einkommensteuergesetz (EStG); davor hatte er sie gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die BA ermittelt.

Zum 01.01. des Streitjahres 1987 hatte er eine Eröffnungsbilanz erstellt, in der u.a. ein Darlehen von 39.023,00 DM und unter „sonstige Verbindlichkeiten” zwei Bankverbindlichkeiten i.H.v. 17.593,00 DM und 11.927,00 DM ausgewiesen waren. In der Bilanz zum 31.12.1987 waren als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 31.476,00 DM genannt und sonstige Verbindlichkeiten i.H.v. 225.658,00 DM. Nach dem beigefügten Kontennachweis waren Hiervon 177.838,00 DM als Darlehen bezeichnet. Unter Entnahmen war ein Betrag von 241.436,00 DM aufgeführt, von denen nach dem Kontennachweis zur Bilanz 210.246,00 DM auf allgemeine Privatentnahmen entfielen. Für dieses Streitjahr war das FA von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Gewinn i.H.v. 68.501,00 DM ausgegangen und hatte auf dieser Basis unter Berücksichtigung eines Übergangsgewinns den Gewinn aus Gewerbebetrieb bestandskräftig festgestellt. Als Aufwand war u.a. ein Betrag von 9.768,00 DM als „langfristige Zinsen” berücksichtigt.

Für das Streitjahr 1988 hatte das FA ebenfalls erklärungsgemäß den Gewinn aus Gewerbebetrieb festgestellt. Aus der Bilanz zum 31.12.1988 war zu ersehen, daß die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 389.255,00 DM betragen hatten, von denen u.a. auf ein Darlehen mit der Konto-Nr. 661 772 426 ein Betrag von 320.000,00 DM entfiel. Die allgemeinen Privatentnahmen waren mit 231.639,00 DM ausgewiesen. Als Aufwand waren u.a. Zinsen für langfristige Verbindlichkeiten i.H.v. 20.645,00 DM angesetzt. Diese Gewinnfeststellung (Gewinn-F) stand gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer die Streitjahre 1987 bis 1989 betreffenden Betriebsprüfung (Bp) und im Verlauf des anschließend geführten Schriftverkehrs wurde folgendes festgestellt:

Der Kl. hatte im Jahr 1984 ein Erbbaurecht erworben, in dessen Ausübung er in der Folgezeit ein privates Einfamilienhaus (EFH) errichtet hatte. Hierfür hatte er zusammen mit seiner Ehefrau als Darlehensnehmer am 26.01.1985 ein Darlehen über insgesamt 320.000,00 DM unter der Konto-Nr. 661 772 426 aufgenommen, wobei ein Teil als Realkredit bezeichnet war. Der Zinssatz betrug jährlich 7 v.H. Es war zunächst tilgungsfrei und später über eine Lebensversicherung zurückzuzahlen. Die Darlehenssumme war dem betrieblichen Girokonto Nr. 105 430 680 gutgeschrieben worden. Gesichert war das Darlehen u.a. auch durch das Pfandobjekt „Erbbaurecht …”. In der folgenden Zeit hatte der Kl. von diesem Geld die Rechnungen für die Bauleistungen der Bauhandwerker gezahlt.

Bei seiner Ermittlung des Gewinns für das Streitjahr 1987 hatte der Kl. gedanklich unterstellt, daß das genannte Darlehen durch eingehende Betriebseinnahmen getilgt worden sei und die ausgehenden BA durch das Darlehen finanziert worden seien. Hierdurch war es seiner Auffassung nach Monat für Monat zu einer Erhöhung des betrieblich veranlaßten Teils des Darlehens gekommen, bis zum Jahresschluß 1987 der Betrag von 177.838,00 DM erreicht worden war. Im folgenden Streitjahr 1988 hatte der Kl. dieses Verfahren fortgeführt. Zum 31.12.1988 kam er dadurch zu einer nach seiner Ansicht in voller Höhe von 320.000,00 DM betrieblich veranlaßten Darlehensverbindlichkeit. Die schrittweise „Tilgung” des Darlehens hatte er in seiner Buchführung durch Privatentnahmen dargestellt.

Weiter stellte der Prüfer im Rahmen der Bp fest, daß der Kl. die mit diesem Darlehen zusammenhängenden Schuldzinsen anteilig als BA behandelt hatte, soweit sie mit dem nach seiner Auffassung betrieblich veranlaßten Teil der gesamten Darlehensverbindlichkeit im Zusammenhang gestanden hatten. Da der von ihm angenommene betriebliche Anteil im Verlauf der Streitjahre 1987 und 1988 bis zur Gesamthöhe von 320.000,00 DM immer größer geworden war, war dementsprechend auch ein immer größerer Anteil der Schuldzinsen als BA behandelt worden. Gegen Ende des Streit Jahres 1988 und im folgenden Streitjahr 1989 hatte der Kl. sämtliche Schuldzinsen als betrieblich veranlaßt behandelt. Zur genauen Berechnung hatte er durch seinen steuerlichen Berater, den heutigen Prozeßbevollmächtigten, für die Streitjahre 1987 und 1988 eine Zinsstaffel-Rechnung erstellen lassen. Für das Streitjahr 1987 hatte er auf diese Weise einen betrieblichen Anteil der Schuldzinsen...

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