Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungskostenanteil bei Kapitallebensversicherungen keine Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der in Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung enthaltene Verwaltungskostenanteil erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe für die Jahre 1999 bis 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen sind, sowie ob das Finanzamt (FA) berechtigt war, die Einkommensteuer (ESt)-Festsetzungen zum Nachteil der Kläger (Kl.) zu ändern.

Die Kl. werden als Eheleute zur ESt zusammen veranlagt. Die Klägerin (Klin.) erzielt aus der Vermietung von Ladenlokalen und Wohnungen in dem Objekt in H., N-Str. 01, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Herstellungskosten hatten 1.719.215 DM betragen. Abgeschrieben wurde degressiv gemäß § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Außerdem waren in allen Jahren im Zusammenhang mit der Wohnung 11 bzw. der Wohnung 18 dauernde Lasten als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Am 21.09.1999 hatte die Klin. unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 24.06.1987 IV A 5 – S 0430 – 9187 (Bundessteuerblatt – BStBl. I – 1987, 474) eine Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben zu dem in folgender Weise dargestellten Sachverhalt begehrt:

Sie plante zum 01.11.1999 den Abschluss einer Rentenversicherung bei der Y. Versicherung AG unter Erbringung einer Einmalzahlung von 10 Millionen DM mit einer Laufzeit von zwei Jahren und der Möglichkeit, an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung zu erhalten. Die Beitragszahlung sollte zunächst in ein Depot erfolgen, aus dem die Zahlungen an die Versicherung in 2 Raten in gleicher Höhe erfolgen sollten. Dabei sollte die erste Rate bei Vertragsbeginn (01.11.1999) und die zweite Rate nach einem Jahr (01.11.2000) unter Berücksichtigung einer Verzinsung von 5,3 v. H. des verbleibenden Betrages geleistet werden. In Anspruch genommen werden sollte die einmalige Kapitalabfindung nach 2 Jahren.

Die Versicherungssumme von 10 Millionen DM sollte durch einen bei der Z-Bank aufzunehmenden Kredit in gleicher Höhe mit einem Zinssatz von 4,7 v. H. aufgebracht werden. Zugesichert wurde eine Auszahlung nach zwei Jahren in einer Höhe von

10.669.872 DM. Darüber hinaus war mit einer Überschussauszahlung in einer Höhe von 485.328 DM zu rechnen, die allerdings nicht garantiert wurde. Bei folgender Berechnung

Zahlungen an die Versicherung

10.000.000 DM

zuzüglich Sollzinsen 4,7 v. H. für zwei Jahre

965.000 DM

und einem von der Versicherung fest zugesagten Betrag

10.669.872 DM

sollte sich zunächst eine Unterdeckung von

295.128 DM

ergeben, die allerdings bei dem erwarteten Überschuss von

485.328 DM

zu einem Gesamtüberschuss von

190.200 DM

führen sollte.

Hierzu hatte die Klin. die Rechtsauffassung vertreten, dass dieser Vorgang der Einkunftsart Kapitalvermögen zuzuordnen sei. Die Guthabenzinsen stellten Einnahmen dar, wohingegen die Schuldzinsen als Werbungskosten (Wk) anzusehen seien. Insgesamt sei ein Gesamtüberschuss zu erwarten mit der Folge, dass die vorgesehene Gestaltung steuerlich anzuerkennen sei.

Hierzu hatte das FA am 02.11.1999 eine Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 24.06.1987 IV A 5 – S 0430 – 9187 (a. a. O.) wie folgt erteilt:

„Die von Ihnen dargestellte rechtliche Beurteilung des geschilderten Sachverhalts ist nach den zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend, d. h. dass der Vorgang gemäß § 2 EStG der Einkunftsart Kapitalvermögen zuzuordnen ist. Das hat zur Folge, dass die zur Einnahmeerzielung aufgewendeten Zinsen im Zeitpunkt des Abflusses abzugsfähige Wk zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen.

Bei Auszahlung wird die zugesagte Kapitalabfindung und der avisierte Überschuss versteuert.

Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass die oben erteilte Auskunft nach Treu und Glauben Bindungswirkung nur entfaltet, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht, insbesondere dass der zu erwartende Überschuss so verwirklicht wird, und dass die Auskunft außer Kraft tritt, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden.”

Für die Jahre 1999 und 2000 hatte das FA die ESt auf der Grundlage der eingereichten ESt-Erklärungen festgesetzt. Einkünfte aus Kapitalvermögen waren nicht berücksichtigt. Die ESt betrug jeweils 0 DM (0 EUR). Die Bescheide zuletzt vom 30.07.2002 (1999) und vom 02.01.2002 (2000) standen gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN).

Für das Jahr 2001 hatten die Kl. bei den Einkünften der Klin. aus Kapitalvermögen u. a. Folgendes erklärt:

Einnahmen

1.030.747,50 DM (527.012,80 EUR)

Ausgaben – gezahlte Zinsen (Z-Bank)

30.12.2000

468.694,44 DM

29.12.2001

470.000,00 DM

29.12.2001

22.067,70 DM

960.762,14 DM

zusätzlich Volksba...

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