Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe
Leitsatz (redaktionell)
1) Auch erstmalige Beiträge zu einer Rentenversicherung sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG, die, sofern sie kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres gezahlt werden, als in diesem abgeflossen gelten.
2) Ein Erstbeitrag, der aufgrund Zugang des Versicherungsscheines kurz vor Jahresende fällig wird, ist nicht auf das Versicherungsjahr aufzuteilen, sondern in voller Höhe im (fingierten) Abflußjahr zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2; EStG (VZ 2005) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erstbeitrag für eine Rentenversicherung als im Vorjahr geleistet gilt.
Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin schloss im Streitjahr 2005 einen Rentenversicherungsvertrag bei der A Lebensversicherung AG (VN 31 797 236 002) ab. Versicherungsbeginn war der 1.12.2005, der jährlich zu zahlende Beitrag betrug 6.000 Euro. Das erste Versicherungsjahr lief vom 1.12.2005 – 12 Uhr – bis 1.12.2006 – 12 Uhr.
Am 23.12.2005 wurde der Klägerin am 19.12.2005 ausgefertigte Versicherungsschein übersandt. Der Erstbeitrag wurde im Rahmen des Lastschriftverfahrens vom Konto 330 bei der IngDiba eingezogen. Der Einzug erfolgte auf diesem Konto am 3.1.2006. Ausweislich der Versicherungsbedingungen wurde der erste Beitrag (sog. Einlösungsbeitrag) mit dem Zugang des Versicherungsscheins bei der Klägerin, frühestens am 1.12.2005, fällig.
Die Kläger machten den Versicherungsbeitrag der Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2005 als eigene kapitalgedeckte Rentenversicherung mit Laufzeitbeginn nach dem 31.12.2004 (sog. Basisrente i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG i.d.F. VZ 2005) geltend. Daneben machten sie einen identischen Beitrag für die entsprechende Versicherung des Klägers geltend, bei dem allerdings der Lastschrifteinzug bereits am 27.12.2005 erfolgt war.
Der Beklagte erkannte den Versicherungsbeitrag für die Rentenversicherung der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 30.1.2007 nicht an. Zwar ging er insoweit davon aus, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG i.d.F. VZ 2005 vorliegen. Eine Zurechnung des erst in 2006 eingezogenen Beitrags nach 2005 lehnte er ab. Es fehle an dem Abfluss im Streitzeitraum 2005. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sei nicht anwendbar. Es liege nicht der Fall der Zahlung einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung im vom Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abweichenden Jahr vor. Der Schwerpunkt der Gegenleistung – hier also des Versicherungsschutzes – liege mit 11/12 in 2006.
Der hiergegen am 6.2.2007 eingelegte Einspruch der Kläger wurde durch Entscheidung vom 30.3.2007 als unbegründet abgewiesen.
Die Kläger haben am 26.4.2007 Klage eingelegt.
Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei dem Erstbeitrag um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG handele. Die Beitragszahlung sei für den Zeitraum 1.12.2005 bis 1.12.2006 erfolgt und am 3.1.2006 innerhalb der dort genannten kurzen Zeit von maximal 10 Tagen fällig gewesen. Insoweit sei auf die Fälligkeit des Beitrags bereits zum 23.12.2005 (Zugang des Versicherungsscheins) abzustellen. Dieser sei für die Frage der wirtschaftlichen Zugehörigkeit entscheidend. Eine Aufteilung der Beiträge sei nicht vorzunehmen.
Hinsichtlich der Zuordnung von Versicherungsbeiträgen verweisen die Kläger auf die Entscheidung des BFH vom 9.5.1974 (VI R 161/72, BStBl II 1974, 547). Dieses Urteil sei durch die Entscheidung des BFH vom 23.9.1999 (IV R 1/99, BStBl II 2000, 121) bestätigt worden. Hiernach komme es auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der fälligen Beiträge zum entsprechenden Kalenderjahr an. Die Zahlungsweise, etwa monatlich oder jährlich, sei ohne Bedeutung.
Ergänzend verweist die Klägerseite auf ein Urteil des BFH vom 1.8.2007 (XI R 48/05, BStBl II 2008, 282), welches den Fall von in 2000 geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das IV. Quartal 1999 beträfe. Diese sei dort als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben des VZ 1999 berücksichtigt worden. Die OFD Rheinland habe in der Folge durch Verfügung vom 29.6.2009 (S 2142 – 2009/0003 – St 142) die Rechtsauffassung vertreten, dass bei fristgerechter Abgabe der Voranmeldung und Deckung des Kontos die Erteilung der Einzugsermächtigung für die Zuordnung im Vorkalenderjahr ausreiche.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 30.1.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.3.2007 dahingehend zu ändern, dass im Rahmen der Sonderausgaben weitere 6.000 Euro für die kapitalgedeckte Rentenversicherung bei der AXA Lebensversicherung (VN 317 97 236 002) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. B EStG in der für das Streitjahr 2005 gültigen Fassung berücksichtigten werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine im Verwaltungsverfahren vorgetragene Rechtsansicht und macht erneut deutli...