rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis, fehlerhafte Annahme eines zulässigen Einspruchs, Rückstellung für Verwaltungskosten bestehender Lebensversicherungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Klage, die sich gegen einen Steuerbescheid richtet, der die Steuer auf DM 0,00 festsetzt, ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

2) Geht das Finanzamt zu Unrecht von einer wirksamen Einspruchserhebung aus, ist die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Klage wegen Bestandskraft der Steuerbescheide als unbegründet abzuweisen.

3) Ein Versicherungsmakler kann für Verwaltungskosten, die im Rahmen der Betreuung bestehender Lebensversicherungen anfallen, keine Rückstellung bilden.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; FGO §§ 40, 40 Abs. 2; HGB §§ 249, 249 Abs. 1, 1 S. 1; EStG § 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen XI R 63/03)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) eine Rückstellung für Verwaltungskosten für bestehende Lebensversicherungsverträge bilden kann.

Der Kl. war in den Streitjahren Versicherungsmakler und beschäftigte in seinem Büro 16 Mitarbeiter. In der Bilanz zum 31.12.1992 bildete er erstmalig eine Rückstellung für Verwaltungskosten für bestehende Lebensversicherungsverträge in Höhe von 334.880 DM, die er in den folgenden Jahren entsprechend dem Zugang an Lebensversicherungsverträgen jeweils erhöhte. Für die Höhe der Rückstellung schätzte er den Verwaltungsaufwand pro Lebensversicherungsvertrag auf zwei Mitarbeiterstunden. Bei Kosten von 160 DM hierfür und 2093 Lebensversicherungsverträgen ergab sich ein Betrag von 334.880 DM.

Anläßlich einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass die Bildung der Rückstellungen nicht zulässig sei, und änderte dementsprechend die Einkommensteuerveranlagungen der Kalenderjahre 1992-1996 sowie die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages für diese Jahre. Die hiergegen erhobenen Einsprüche der Kl. blieben erfolglos. In den Einspruchsentscheidungen (EE) vom 26.02.1999 ist im Wesentlichen ausgeführt, die wechselseitigen Ansprüche des Versicherungsvertreters und des Versicherers seien nach den Grundsätzen zur Bilanzierung schwebender Geschäfte zu beurteilen. Eine Rückstellung wegen drohender Verluste aus einem solchen Geschäft sei erst zulässig, wenn aus den einzelnen schwebenden Geschäften im Ganzen ein Verlust drohe. Dafür lägen in diesem Fall keine Anzeichen vor. Der künftig für die Lebensversicherungsverträge entstehende Aufwand in Form von Beratung der Kunden sei wirtschaftlich erst verursacht in dem Augenblick, in dem der Beratungsbedarf bei dem Kunden anfalle. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass der Aufwand für die Mitarbeiter auch mit der Werbung für neue Geschäfte zusammenhinge.

Gegen diese EE haben die Kl. Klage erhoben. Hiermit machen sie geltend, sie hätten zu Recht eine Rückstellung für Verwaltungsarbeiten für die Lebensversicherungsverträge gebildet. Der Kl. sei aufgrund seines Vertrages mit dem Versicherer, der G-Lebensversicherungsanstalt (G.), verpflichtet, die Lebensversicherungsverträge auch nach Abschluss zu betreuen. Während der Laufzeit eines Lebensversicherungsvertrages, die durchschnittlich 27 Jahre betrage, falle Betreuungsaufwand für den Versicherungsnehmer an, häufig erst am Ende des Vertragsverhältnisses, der vom Versicherer G. nicht gesondert vergütet werde. Zahlreiche andere Versicherer zahlten deshalb ihren Vertretern ein Bestandspflegegeld, was er jedoch nicht erhalte. Wegen der schuldrechtlichen Vorleistung von G. durch die Zahlung der Abschlussprovision ergebe sich für ihn ein Erfüllungsrückstand bei den abgeschlossenen, aber noch nicht beendeten Versicherungsverträgen. Für die Bildung von Rückstellungen könne nicht Voraussetzung sein, dass die Durchführung eines Lebensversicherungsvertrages zu einem Verlust führe.

Die Kl. beantragen,

die angefochtenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1992 – 1996 dergestalt zu ändern, dass die gebildeten Rückstellungen berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, aus den Gründen der EE sei eine Bildung von Rückstellungen für Verwaltungsarbeiten in den Streitjahren nicht zulässig. Die Verpflichtung zur Bestandspflege der Lebensversicherungsverträge entstehe nicht erst aufgrund des Abschlusses eines Versicherungsvertrages, sondern gründe sich auf den Bestellungsvertrag mit G vom 23.4.1969.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die EE und die Steuerakten verwiesen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.12.2002 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht zulässig, soweit die Kl. die Festsetzungen der Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1993, 1995 und 1996 angreifen. Ihnen fehlt insoweit die Klagebefugnis gem. § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kl. geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eine...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge