rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung. Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Berechnung der für das Verfahren vor dem Finanzgericht zu erhebenden Gebühr gem. § 52 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 GKG darf der Streitwert selbst dann nicht unter 1000 € angenommen werden, wenn der Klageantrag einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und dieser weniger als 1000 € beträgt.

2. Nur für gebührenrechtliche Zwecke verdrängt § 52 Abs. 4 GKG die Regelung des § 52 Abs. 3 GKG, wonach Streitwert die bezifferte Geldleistung ist, auf die sich der angegriffene Verwaltungsakt bezieht.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 4; FGO § 94a

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen (AZ).

Der Kläger (Kl.) erhielt seit 1986 für die von ihm veranlasste Anmeldung bisher nicht angemeldeter und/oder Nachberechnung bereits angemeldeter Rundfunkempfangsgeräte vom Westdeutschen Rundfunk eine erfolgsabhängige Vergütung und Prämien, die sich nach der Zahl der Anmeldungen bzw. dem Volumen der entrichteten Rundfunkgebühren bemaßen.

Für das Streitjahr 1996 gab der Kl. zunächst keine Umsatzsteuer(USt)-Erklärung ab. Das beklagte Finanzamt (FA) erließ am 12.10.1998 einen USt-Bescheid 1996, in dem es die Besteuerungsgrundlagen schätzweise ermittelte und eine Abschlusszahlung von 4.750 DM USt festsetzte. Gegen den USt-Bescheid legte der Kl. am 26.10.1998 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (A.d.V.) des Steuerbescheides, die das FA mit Verfügung vom 29.10.1998 gewährte. Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 02.11.1999 wies das FA den Einspruch gegen den USt-Bescheid 1996 als unbegründet zurück.

Gegen den USt-Bescheid 1996 vom 12.10.1998 in der Fassung der EE vom 02.11.1999 erhob der Kl. am 06.12.1999 die Klage 15 K 7562/99 U. Er reichte am 22.02.2000 beim FA „unter Vorbehalt” eine USt-Erklärung ein und stellte am 22.02.2000 beim Senat einen Antrag auf A.d.V. (15 V 1114/00 U). Mit Verfügung vom 23.02.2000 gewährte das FA für die Dauer des Prozessverfahrens 15 K 7562/99 U für die USt 1996 in Höhe eines Teilbetrages von 1.855 DM A.d.V., worauf die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit 15 V 1114/00 U in der Hauptsache für erledigt erklärten und der Senat durch Beschluss vom 20.04.2000 die Kosten des Verfahrens 15 V 114/00 U gegeneinander aufhob.

Durch Urteil vom 19.02.2002 wies der Senat die Klage 15 K 7562/99 U gegen den USt-Bescheid 1996 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Durch Bescheid vom 25.09.2003 setzte das FA AZ zur USt 1996 in Höhe von 112 EUR für den Zeitraum 22.02.2000 bis 22.03.2003 nach einer Bemessungsgrundlage von 900 EUR fest mit der Begründung, dass Einspruch und Klage gegen den USt-Bescheid 1996 keinen Erfolg gehabt hätten. Gegen den Zinsbescheid legte der Kl. Einspruch in mit der Begründung, dass nach seiner Meinung die festgesetzte USt 1996 in den Jahren 1998-1999 bezahlt worden sei. Nachdem der Kl. trotz Aufforderung keinen Nachweis für die behauptete Zahlung vorgelegt hatte, wies das FA den Einspruch durch EE vom 31.08.2004 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Klage. Zur deren Begründung trug der Kl. vor, die Festsetzung der AZ sei rechtswidrig, weil er die USt 1996 bereits bezahlt habe. Der gerichtlichen Aufforderung vom 16.11.2004, bis zum 10.12.2004 Zahlungsnachweise für die behauptete Entrichtung der USt 1996 vorzulegen, kam der Kl. nicht nach.

Der Kl. beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, und in der Sache selbst, den Bescheid über die Festsetzung von AZ zur USt 1996 vom 25.09.2003 in der Fassung der EE vom 31.08.2004 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.) Der Senat entscheidet nach § 94 a Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. Weder der Kl. noch das FA haben ausdrücklich einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der Gegenstandwert im Sinne des § 94 a FGO beträgt 112 EUR, weil sich die Klage gegen eine festgesetzte Geldleistung, nämlich die Zahlung von Aussetzungszinsen in Höhe von 112 EUR, richtet. Zwar darf für die Berechnung der für das Verfahren vor den Finanzgerichten zu erhebenden Gebühren nach §§ 52 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Kostenmoderierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl 2004 I, 718) der Streitwert selbst dann nicht unter 1.000 EUR angenommen werden, wenn der Klageantrag einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und dieser weniger als 1.000 EUR beträgt. Allein für gebührenrechtliche Zwecke verdrängt § 52 Abs. 4 GKG die Regelung des § 52 Abs. 3 GKG, wonach als Streitwert die bezifferte Geldleistung anzusetzen ist, auf die sich der angegriffene Verwaltungsakt bezieht. Beide Vorschriften regeln nur die durch das Verfahren vor den Finanzgerichten ausgelöste Kostenfolge, § 1 Nr. 3 GKG. Ob die verfahrensrechtlichen Erleichterungen nach Maßgabe des § 94 a ...

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