Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöse an einem sog. "Schenkkreis" als sonstige Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Einnahmen aus der Anwerbung neuer Teilnehmer an einem sog. "Schenkkreis" sind Entgelt i. S. des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Erlöse aus der Beteiligung an einem sog. „Schenkkreis” Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen.
Die Kläger (Kl.) waren im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl. war als Immobilienmakler gewerblich tätig, die Klägerin (Klin.) unterhielt einen Friseursalon.
Daneben beteiligte sich der Kl. an einem Schenkkreis, der in Form von „Tafelrunden” durchgeführt wurde. Das System unterlag folgenden Regeln: Jede einzelne Tafel war pyramidenförmig aufgebaut und bestand aus 15 Positionen (P1 bis P15). An der Spitze stand ein König (P1). Auf der zweiten Ebene standen zwei Edelmänner (P2 und P3), auf der dritten Ebene vier Ritter (P4 bis P7) und auf der untersten Ebene acht Knappen (P8 bis P15). Neue Mitspieler stiegen stets als Knappen ein und mussten, um teilnehmen zu können, an den König der jeweiligen Tafel einen Betrag von 2.500,– EUR bzw. 5.000,– EUR zahlen. Sobald alle Positionen einer Tafel besetzt waren, wurde die Tafel geteilt. Der König schied aus und alle anderen Teilnehmer stiegen in einer der beiden neuen Tafeln jeweils um eine Ebene auf.
In verschiedenen Gaststätten fanden Treffen statt, in denen neue Mitspieler als Knappen in die Tafeln einstiegen und vorformulierte „Schenkungsurkunden” unterzeichneten, mit denen sie sich verpflichteten, dem jeweiligen König ihren Beitrag zu überweisen. In den Urkunden ist ausdrücklich aufgeführt, dass das Geschenk an keinerlei Verpflichtungen gebunden sei und dass kein Recht bestehe, das Eigentum zurückzufordern. Die Urkunden wurden jeweils vom Schenker und einem Zeugen, der nicht mit dem Beschenkten identisch war, unterzeichnet.
Auf dem Konto des Kl. gingen im Streitjahr Beträge aus derartigen Schenkungen in Höhe von insgesamt 210.000,– EUR ein. Über die einzelnen Schenkungen waren jeweils Schenkungsurkunden in der o.g. Form ausgestellt worden. Sein Einsatz für die Teilnahme an den Tafelrunden betrug insgesamt 15.000,– EUR.
Die Regeln waren im Internet unter der Adresse www.tafelrunden.net abrufbar. Spätestens ab dem Jahr 2003 befand sich unter dieser Internetadresse daneben auch ein „Ehrenkodex”, nach dem es jedem Teilnehmer oblag, mindestens zwei neue Personen zur Tafelrunde zu inspirieren. Wem dies bis zum Erreichen der zweiten Ebene (Edelmann) nicht gelingen sollte, konnte von den übrigen Mitgliedern der Tafel gegen Rückzahlung seines Geschenks ausgeschlossen werden.
In ihrer am 2.4.2004 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 gaben die Kl. keine Einkünfte aus der Teilnahme an den Tafelrunden an. Eine vom Beklagten (Bekl.) beim Kl. durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Erlösen um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG handele. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.2.4 des Prüfungsberichts vom 16.6.2005 Bezug genommen. Mit Einkommensteuerbescheid vom 9.11.2005 setzte der Bekl. unter Berücksichtigung von Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von 195.000,– EUR. die Einkommensteuer für 2002 auf 82.132,– EUR fest.
Hiergegen legten die Kl. am 9.12.2005 Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass die Teilnahme an den Tafelrunden keine steuerpflichtigen Einkünfte auslösten. Da es sich um Schenkungen handele, stellten die Zahlungen keine Gegenleistungen für Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG dar. Es handele sich nach den „Schenkungsurkunden” ausdrücklich um Zuwendungen, für die keine Gegenleistung erwartet und für die keine Verpflichtung eingegangen werde. Eine andere Auslegung der Urkunden sei wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht zulässig. Es habe keine Verpflichtung zur Anwerbung neuer Mitspieler bestanden und es sei auch keine Provision für das Anwerben neuer Spieler gezahlt worden. Insoweit unterscheide sich der Schenkkreis erheblich von dem dem BFH-Beschluss vom 14.5.1997 (Az. XI B 145/96) zugrunde liegenden Spiel „Life”. Es handele sich vielmehr um ein reines Glücksspiel, da der Erhalt von Geschenken allein vom Zufall abhänge.
Mit Einspruchsentscheidung vom 7.4.2006 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Die Tafelrunde sei kein reines Glücksspiel, da der Kl. durch Anwerben neuer Mitspieler die Möglichkeit gehabt habe, seinen eigenen Gewinn erheblich zu beeinflussen. Er habe den neuen Teilnehmern seiner Tafelrunde mit der Räumung der Königsposition die Möglichkeit eingeräumt, selbst teilzunehmen und durch Anwerbung neuer Mitspieler ihrerseits Gewinne zu erzielen. Da die Zahlungen auf den Erhalt dieser Gegenleistungen gerichtet gewesen seien, seien die „Schenkungsverträge” als entgeltliche Verträge auszulegen.
Am 10.5.2006 haben die Kl. Klage erhoben. Neben ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren behaupten sie, der Kl. h...