Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung 1987–1992
Nachgehend
Tenor
Die Feststellungsbescheide für 1987–1991 vom 06.09.1994 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 02.12.1994 werden aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin in Höhe von 23 v.H., im übrigen das Finanzamt.
Gründe
Streitig ist, ob Renngewinne, die der Traber B. erzielt hat, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin (Klin.) zu behandeln sind.
Die Gesellschafterin zu 1) (G 1) hat mit Wirkung vom 01.12.1979 gemeinsam mit ihrem Ehemann Trabpferde gezüchtet und mit den Pferden an Rennveranstaltungen teilgenommen. Die Pferde waren in fremden Ställen untergebracht und wurden zur Teilnahme an Rennen von Trainern ausgebildet. Eine Zuchtauswahl erfolgte durch Leistungsprüfungen. In den Kalenderjahren 1980 bis 1984 hat die G 1 einen Verlust in Höhe von 878.075,– DM erzielt, die im Anschluß an eine Betriebsprüfung (Bp) durch die Großbetriebsprüfungsstelle Köln für die Kalenderjahre 1980–1984 als sog. Liebhabereibetrieb behandelt wurde. Die Verluste sind nicht einkommensmindernd angesetzt worden (auf den Bp-Bericht vom 19.02.1986 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen).
Der Gesellschafter zu 2) (G 2) ist seit 1986 Inhaber eines Trabrennstalles. Seit 1986 hat er 30–40 Pferde gekauft und Fohlen aus eigenen Stuten gezogen. Das Finanzamt (FA) hat den Betrieb als Gewerbebetrieb behandelt. Alleiniger Eigentümer des 1984 geborenen Trabers B. war zunächst der G 2, der den Traber 1986 für 8.000,– DM erworben hat.
Am 28.05.1987 erwarb die G 1 1/2-Anteil des Trabrennpferdes B.. Der Buchwert dieses Pferdes betrug zum 31.12.1986 6.400,– DM; sie hat einen Kaufpreis für den halben Anteil von 61.683,– DM gezahlt.
Anläßlich einer Bp bei der Klin. durch das FA für Bp der Land- und Forstwirtschaft P. wurde das Vorhandensein des Trabergestüts der Klin. festgestellt. G 2 hat in seinen Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für 1987 und 1988 Gewinne für den Traber B. erklärt. Im Streitjahr 1987 hat der Gewinn 117.418,– DM und im Streitjahr 1988 228.418,43 DM betragen. Er setzte sich im wesentlichen zusammen aus Renngewinnen im In- und Ausland. Als Betriebsausgaben (BA) waren im wesentlichen die Trainergebühren, Rennmeldegebühren, Stallgebühren, Kosten für den Tierarzt und Reisekosten gegenüber gestellt (auf die bei den Feststellungsakten befindlichen Einnahme-Überschußrechnungen des Kl.'s zu 2 wird Bezug genommen).
Das FA stellte die Gewinne für die Streitjahre 1987 und 1988 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klin. mit Bescheiden vom 21.03.1990 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert und einheitlich fest. Jedem der Gesellschafter sind 50 v.H. der Einkünfte zugerechnet.
Am 25.05.1993 schätzte das FA die Einkünfte der Klin. aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1989 und 1990 in Höhe von jeweils 1,– DM.
Im Kalenderjahr 1993 hat das FA für Bp der Land- und Forstwirtschaft P. die Besteuerungsgrundlagen für das Trabergestüt B. für die Streitjahre 1988 bis 1992 geprüft.
In seinem Bp-Bericht vom 09.06.1994 vertrat das FA für Land- und Forstwirtschaft die Ansicht, es liege eine gewerbliche Tätigkeit vor, da einziger Unternehmenszweck die Haltung und das Training des Pferdes B. und seine Teilnahme am Trabrennen sei.
Die Brutto-Erlöse aus inländischen und ausländischen Trabrennen betrugen 1987 136.349,– DM, 1988 303.618,– DM, 1989 54.629,– DM und 1990 160.296,– DM, 1991 527.350,– DM und 1992 355.504,– DM.
Nach weiteren Stellungnahmen der Klin. betrug der Gewinn in 1987 61.736,– DM, in 1988 167.871,– DM, der Verlust des Streitjahres 1989 19.187,– DM, der Gewinn 1990 betrug 67.680,– DM, der Gewinn 1991 334.081,– DM und in 1992 153.583,– DM (auf den Bericht vom 09.06.1994 wird Bezug genommen).
Für die Streitjahre 1987 bis 1990 änderte das FA am 08.09.1994 während des Einspruchsverfahrens gegen die Bescheide 1988 und 1989 nach § 164 Abs. 2 AO die Feststellungsbescheide entsprechend den Feststellungen der Bp und erließ für die Streitjahre 1991 und 1992 erstmalige Feststellungsbescheide.
Im Veranlagungszeitraum 1993 hat die Klin. mit dem Pferd B. einen Gewinn in Höhe von 51.316,– DM erzielt; der erklärte Verlust des Veranlagungszeitraumes 1994 betrug 129.435,– DM und der Verlust des Jahres 1995 39.616,– DM. Zum 31.12.1995 ist die Gesellschaft aufgelöst worden.
Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.
Die Klin. meint, beim Halten des Pferdes B. handele es sich ebenfalls um sog. Liebhaberei, wie die Finanzverwaltung es für die Vorjahre bereits entschieden habe. Ein einziges Trabrennpferd könne wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht niemals als gewerblicher Betrieb angesehen werden. Es gäbe nicht die Maxime, daß ein Gewerbebetrieb vorläge, sobald tatsächlich Gewinne erzielt worden seien, Liebhaberei dagegen anzunehmen sei, wenn tatsächlich Verluste anfielen. Die Aussicht, mit einem einzigen Traber nach den Jahren der Aufzucht Gewinne zu erzielen, sei so gering, daß dieses für steuerlich...