rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen einer Versorgungskasse
Leitsatz (redaktionell)
Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis rechnen zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, wenn die Beiträge des Arbeitnehmers an die Versorgungseinrichtung aus unversteuertem Arbeitslohn entrichtet wurden.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 2, § 19
Tatbestand
Streitig ist, ob Leistungen, die die X Versorgungskasse beim Mverband in N (im Folgenden: Versorgungskasse) an einen ehemaligen Chefarzt zahlt, als nachträglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG in voller Höhe oder als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Eheleute. Der Kläger (Kl.) war Chefarzt. Seine ehemalige Anstellungskörperschaft, die … Kirchengemeinde T., C, versicherte ihn bei der Versorgungskasse gemäß für Kommunalbeamte geltende Grundsätze. Versicherungsnehmer war die Anstellungskörperschaft. Der Versorgungsanspruch des Kl. richtete sich gegen seinen ehemaligen Dienstherrn. Die Umlagebeiträge wurden vom ehemaligen Dienstherrn an die Versorgungskasse abgeführt. Der Dienstherr kürzte das Gehalt des Kl. monatlich um die Hälfte des Umlagebeitrags und unterwarf nur das um den hälftigen Umlagebeitrag gekürzte Gehalt des Kl. der Lohnsteuer.
Der Kl. gab seine berufliche Tätigkeit zum 30.06.1997 auf und bezog seit dem 01.07.1997 u. a. Leistungen von der Versorgungskasse in Höhe von brutto 49.767,38 DM in 1997 und brutto 93.413 DM in 1998.
Der Beklagte (Bekl.) behandelte diese Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ESt-Bescheid 1997 vom 19.03.1999 und ESt-Bescheid 1998 vom 15.12.1999).
Dagegen legten die Kläger Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.02.2000 als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Dagegen richtet sich die Klage.
Während des Klageverfahrens erging für 1998 ein geänderter ESt-Bescheid vom 02.07.2001 wegen hier nicht streitiger Punkte.
Der Kl. meint, die Zahlungen der Versorgungskasse seien als Leibrenten gemäß § 22 EStG zu qualifizieren, denn er habe aus eigenen Mitteln in erheblichem Umfang (ca. 420.000 DM) an der Begründung des Rentenanspruchs mitgewirkt. Hinzuzurechnen sei außerdem ein Zinsanteil in Höhe von 5,5 % p. a., so dass die Leistungen des Kl. in Höhe von ca. 680.000 DM zu beziffern seien. Der Umstand, dass sein Arbeitgeber 50 % der Umlagebeiträge gezahlt habe, sei unerheblich, weil auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitgeber den hälftigen Anteil der Beiträge zahle. Nach der Rechtsprechung des BFH in BStBl II 1996, 187 sei neben der Frage, ob der Anteil des Arbeitnehmers an den Beitragszahlungen der Lohnsteuer unterworfen gewesen sei, außerdem die Frage entscheidungserheblich, ob der Arbeitnehmer mit einem unbedeutenden oder bedeutenden Anteil seines Gehaltes für den Erwerb des Pensionsanspruchs herangezogen worden sei. Im Streitfall sei der Gehaltsanteil des Kl. keineswegs als unbedeutend anzusehen. Die Frage, ob die Beiträge des Arbeiternehmers aus versteuertem Einkommen stammten, sei aber als Abgrenzungskriterium für die Einkunftsart auch gar nicht geeignet, weil Beitragszahlungen an Altersversorgungskassen, die aus versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers stammten, als Sonderausgaben abgezogen werden könnten und somit – jedenfalls grundsätzlich – wiederum steuerfrei blieben. Auch sei zweifelhaft, ob die Behandlung der Beitragszahlungen als lohnsteuerfrei überhaupt rechtmäßig gewesen sei. Außerdem ergebe sich aus dem Urteil des BVerfG in BStBl II 2002, 618, dass die Frage, ob die Beitragszahlungen aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen stammten, entscheidungsunerheblich sei. Maßgeblich sei vielmehr die „Rendite” des Versorgungssystems. Wenn ein Versorgungsempfänger die Versorgungsleistungen zu einem wesentlichen Anteil mit eigenen Mitteln erwirtschaftet habe, dürfe nur der Ertragsanteil der im Alter ausgezahlten Rente versteuert werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Eigenleistung – wie im Falle des Kl. – durch unzureichende Besoldung oder durch Leistungen aus versteuertem Einkommen erbracht werde. Der Kl. sei darüber hinaus auch gegenüber Beamten benachteiligt. Nach seinem Dienstvertrag habe er nach dem für Beamte geltenden Besoldungsrecht besoldet werden müssen. Demnach hätte eine Kürzung des Gehaltes zum Zwecke der Verwendung für die Beitragsumlage nicht erfolgen dürfen.
Die Kläger beantragen,
bei Durchführung der ESt-Veranlagungen für 1997 und 1998 die Versorgungsbezüge aus der X Versorgungskasse beim Mverband in N in Höhe von 49.767 DM für 1997 und 93.413 DM für 1998 nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern als Leibrente mit einem Ertragsanteil von 28 % bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen, hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Unterliegensfall, die...