Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten bei VuV-Einkünften
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Arbeitszimmer im Kellergeschoss des Wohnhauses des Steuerpflichtigen, das über einen eigenen Eingang verfügt und außerdem über das Treppenhaus des Hauses erreichbar ist, ist kein außerhäusliches, sondern ein häusliches Arbeitszimmer.
2) Bezieht der Steuerpflichtige außer den Einnahmen aus der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit (hier Vermietung) zwar keine weiteren Einnahmen mehr aus aktiver Berufstätigkeit, sondern lediglich aus zwei (Leib-)renten, so ist das Arbeitszimmer gleichwohl nicht der Mittelpunkt seiner gesamten Berufstätigkeit, da auch diese Art der Nutzenziehung in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist. Folglich kommt nur beschränkte Werbungskostenabzug für häusliche Arbeitszimmer zur Anwendung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 2, 3 Hs. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2, § 9 Abs. 1
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in vollständiger Höhe als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.
Der Beklagte veranlagte die Kläger im Streitzeitraum 2006 als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer.
Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung von insgesamt vier Mietobjekten mit elf Wohnungen und sechs Garagen (Kläger: EUR 7.307,00, Klägerin: EUR – 12.822,00). Daneben erzielte der Kläger noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Bezug einer Betriebsrente (EUR 30.549,00) und sonstige Einkünfte durch Bezug einer Leibrente (EUR 10.726,00). Die Klägerin erzielte zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen und Dividende) in einer Höhe von EUR 661,00.
Ausschließlich für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung nutzten die Kläger im Streitzeitraum ein Zimmer im Kellergeschoss ihres Wohnhauses. Durch die Lage an einem Hang ist der Büroraum über einen eigenen Eingang vom Garten her betretbar. Zugleich besteht die Möglichkeit des Zugangs über das Treppenhaus, das die Kläger gemeinsam mit ihren im ersten Stock wohnenden Mietern benutzen.
Über das Büro sind die Toiletten- und Saunaräume im Kellergeschoss betretbar.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 beantragten die Kläger, Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von EUR 6.678,43 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zuzulassen. Der Beklagte erkannte indes nur Werbungskosten in einer Höhe von EUR 1.250,00 an, verteilt zu gleichen Teilen auf die vier Mietobjekte.
Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren verfolgen die Kläger ihr Ziel, auch die darüber hinausgehenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen zu können, im Klagewege weiter. Sie tragen vor, das Arbeitszimmer stelle ihren Erwerbsmittelpunkt dar. Der Kläger gehe nicht mehreren Erwerbstätigkeiten nach, denn die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit resultierten aus einer Betriebsrente. Gleiches gelte für die Leibrente. Die Einkünfte der Ehefrau aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 661,00 seien zu vernachlässigen.
Hilfsweise meinen die Kläger, das Büro stelle ein außerhäusliches Arbeitszimmer dar, da es in einer anderen Etage als die eigentliche Wohnung der Kläger liege und nur über den Eingang vom Garten bzw. über das gemeinsam mit den Mietern genutzte Treppenhaus betretbar sei.
Die Kläger beantragen,
- den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 14.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2008 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in vollständiger Höhe von EUR 6.678,43 als Werbungskosten berücksichtigt werden,
- hilfsweise die Revision zuzulassen und
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Umstand, dass es sich um einen Kellerraum handele und das Büro von außen über den Garten betretbar sei, ändere nichts daran, dass es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele.
Zu Recht sei der Werbungskostenabzug auf EUR 1.250,00 begrenzt worden, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstelle. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall sei, seien auch die Renten und Pensionen mit einzubeziehen. Es sei unerheblich, ob eine aktive Tätigkeit oder nur eine Nutzenziehung im Vordergrund stehe. Anderenfalls ergäbe sich eine Ungleichbehandlung durch Besserstellung von Pensionären und Rentnern gegenüber aktiv Beschäftigten.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der Einkommensteuerakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Berücksichtigungen der Aufwendungen für das Arbeitszimmer in vollständiger H...