Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991-1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung negativer sonstiger Einkünfte aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen kreditfinanzierten Einmalbetrag.
Der Kläger (Kl.) ist am 22.07.1948 geboren. Er erzielte in den Streitjahren als Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit in Höhe von … DM in 1991, … DM in 1992 und … DM in 1993.
1991 wurde dem Kl. über die Anlageberatung S. und Partner ein Berlin-Darlehensmodell der U. GmbH unterbreitet. Dieses bestand darin, daß der Anleger ein Berlin-Darlehen von 150.000 DM geben sowie eine britische Leibrentenversicherung eingehen sollte. Das Modell sah vor, daß der Anleger -neben Eigenmitteln- einen Fremdmittelkredit von brutto 300.000 DM in Anspruch nehmen sollte. Unter Abzug eines Disagios von 30.000 DM und Vermittlungsgebühren von 15.283 DM sollten die Fremdmittel mit 106.281 DM (41,73 %) in das Berlin-Darlehen und mit 148.436 DM (58,27 %) in die Rentenversicherung fließen. Bei einer statistischen Restlebensdauer von 31 Jahren, einer jährlichen lebenslangen Leibrente von 5.392 britischen Pfund, einem Ertragsanteil von 47 v.H. und einem Umrechnungskurs von 2,92 ergaben sich steuerliche Erträge von 229.405 DM. Diesen Erträgen sollten Aufwendungen für Disagio, Gebühren und Zinsen von 209.691 DM gegenüberstehen (Bl. 54 ff. der Gerichtsakte). Dabei war für 5 Jahre eine Verzinsung von 6,99 % bei einer Auszahlung von 90 % und bei einer Anschlußfinanzierung für 10 Jahre eine Verzinsung von 6,99 % -ohne Disagio- vorgesehen. Für die Tilgung des Darlehens von 300.000 DM sollte eine gleichfalls abzuschließende britische Kapital-Lebensversicherung herangezogen werden, die eine Laufzeit von 15 Jahren hatte.
Der Kl. schloß die Versicherungen zum 01.12.1991 ab. Weiterhin zeichnete er bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) ein Berlin-Darlehen von 150.000 DM. Zur Finanzierung nahm er bei der Landesbank SH. Girozentrale (im folgenden: Landesbank) ein Darlehen über 300.000 DM auf. Der sich nach Abzug eines Disagios von 30.000 DM und Vermittlungsgebühren von 15.283 DM ergebende Nettobetrag wurde -zusammen mit Eigenmitteln des Kl.- an die WBK (Berlin-Darlehen) und an die N. (britische Rentenversicherung) gezahlt. Die Zinsen für das Darlehen bei der Landesbank betrugen 6,90 % jährlich. Dieser Zinssatz galt als fest vereinbart bis zum 31.12.1996.
Für die Zeit danach erklärte sich die Landesbank bereit, für die Restlaufzeit eine Neuvereinbarung der Zinsen zu den dann gültigen Kapitalmarkt-Konditionen zu treffen, sofern der Landesbank zu diesem Zeitpunkt geeignete Refinanzierungsmittel zur Verfügung stehen sollten. Zur Tilgung war bestimmt, daß zur Rückzahlung auf Wunsch des Darlehensnehmers die bei der N. abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung dienen sollte, und zwar bei Fälligkeit der Versicherungssumme (01.12.2006), frühestens jedoch am Ende der Zinsbindungsfrist. Das Darlehen war spätestens zum Fälligkeitstermin der Lebensversicherung zur Rückzahlung fällig. Die auf das Darlehen bei der Landesbank zu zahlenden Zinsen sollten teilweise aus den Leistungen der bei der N. abgeschlossenen Rentenversicherung erbracht werden. Von den jeweils im Dezember fälligen Rentenzahlungen sollten 2.912 britische Pfund in die englische Kapital-Lebensversicherung fließen. Der Restbetrag war auf ein Konto der Landesbank zu zahlen. Weiterhin waren sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen für das gewährte Berlin-Darlehen auf dieses Konto zu zahlen. Die eingehenden Beträge dienten zum Ausgleich der Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen von 300.000 DM. Eine Unterdeckung hatte der Kl. auszugleichen. Im Hinblick auf das dem Kl. vorliegende Konzept für die englische Rentenversicherung, welches einen Pfund-Kurs von 2,92 DM vorsah, wies die Landesbank darauf hin, daß sich -vor steuerlichen Aspekten- bereits bei gleichbleibender Wechselkursrelation eine jährliche Zuzahlung von 1.727 DM ergab, die von dem Kl. spätestens zum jährlichen Leistungstermin des englischen Rentenfonds auszugleichen war. Sie wies ferner darauf hin, daß trotz des EWS-Beitritts Großbritanniens und der damit festgelegten Schwankungsbreite des englischen Pfundes zur DM (z.Zt. zwischen 2,77 DM und 3,13 DM) durch evtl. Abwertungen des englischen Pfundes neue Wechselkursbandbreiten festgelegt werden könnten. Dies würde zu weiteren Zuzahlungen führen, die deutlich über den vorgenannten Betrag hinausgehen könnten.
Wegen der Einzelheiten der Darlehensvereinbarungen wird auf den Darlehensvertrag vom 18.11./02.12.1991 Bezug genommen (Bl. 37 ff. der Gerichtsakte).
Die Einnahmen des Kl. aus der Rentenversicherung betragen -beginnend im Dezember 1992- 5.234 britische Pfund jährlich. Bei der Auszahlung 1992 betrug der Kurs 2,436, bei der Auszahlung 1993 2,369.
In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1991 machte der Kl. das Disagio und die Vermittlungsgebühren von insgesamt 45.283 DM in voller H...