rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
Nachtarbeitszuschläge sind gem. § 3b EStG nur steuerbefreit, wenn diese für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt werden. Das es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers um Zuschläge i.S.d. § 3b handelt, muss der Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Auslegungsgrundsätzen entnehmbar sein.
Normenkette
EStG §§ 42d, 42d Abs. 1, 1 Nrn. 1, 1 i.V.m. § 39b, § 3b
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die Klägerin zu Recht bei der Lohnversteuerung ihrer Angestellten von der Lohnsteuerfreiheit hinsichtlich von Nachtarbeitszuschlägen ausgegangen ist.
Die Klägerin betreibt eine Spedition im Güternah- und -fernverkehr. Sie beschäftigt 37 Arbeitnehmer, von denen ca. 8 Aushilfskräfte sind. Die Arbeitsverträge enthalten einen Bruttomonatslohn. Die Spesen werden aufgrund einer besonderen Vereinbarung (einer Betriebsvereinbarung) gezahlt.
Bis einschließlich 1995 bestand eine Betriebsvereinbarung dahingehend, dass für Reisekosten für die ersten zwölf Stunden der Abwesenheit vom Betriebssitz Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 2,50 DM pro Arbeitsstunde und anschließend in Höhe von 3,00 DM pro Arbeitsstunde für die Dauer der Abwesenheit gezahlt wurden. Soweit diese Beträge über den steuerlichen Höchstbetrag für Reisekosten lagen, wurden sie als laufender Arbeitslohn versteuert. Durch das Steueränderungsgesetz 1996 sind die neuen steuerlichen Höchstbeträge regelmäßig niedriger als nach der alten Regelung bis einschließlich 1995.
Mit Schreiben vom 13.02.1996 teilte der Steuerberater der Klägerin (der jetzige Prozessbevollmächtigte) dem Beklagten (Finanzamt – FA –) Folgendes mit:
„Aufgrund der Neuregelung der steuerfreien Reisespesen sind den Fahrern der Firma T GmbH & Co. KG, Güternah- und -fernverkehr, ab 1996 wesentlich geringere steuerfreie Spesen zu zahlen. Die Firma hat daher vor, zukünftig steuerfreie Nachtzuschläge abzurechnen. Nach den Tarifverträgen sind im Speditionsgewerbe keine steuerfreien Nachtzuschläge vorgesehen. Ich bitte Sie um Mitteilung, ob Sie die hier vertretene Auffassung teilen, dass diese Nachtzuschläge steuerfrei gezahlt werden können, soweit sie im Rahmen der Zuschläge des § 3 b EStG gezahlt werden.”
Das FA antwortete dem Steuerberater mit Schreiben vom 04.03.1996 Folgendes:
„Die Steuerfreiheit nach § 3 b EStG setzt den Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit voraus. Begünstigt sind somit alle Arbeitnehmer im einkommensteuerlichen Sinne. Werden die Zuschläge für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, bestehen keine Bedenken, diese im Rahmen des § 3 b EStG steuerfrei zu lassen (Ermittllung des Grundlohns s. Abschnitt 30 Abs. 2 LStR).”
Anfang 1996 wurde die ursprüngliche Betriebsvereinbarung durch die Klägerin und ihren Angestellten mündlich geändert und schriftlich am 23.01.1998 wie folgt fixiert:
„Bestätigung
Wir, die Gesellschafter der Firma T GmbH u. Co. KG sowie die Mitarbeiter der Firma T GmbH & Co. KG, bestätigen hiermit, dass mit Beginn des Jahres 1996 für die Abrechnung der Verpflegungsmehraufwendungen folgende Betriebsvereinbarung getroffen worden ist:
Vorbemerkung
Diese Vereinbarung ist erforderlich geworden, nachdem der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 1996 die Pauschverträge für Verpflegungsmehraufwendungen neu festgelegt hat.
Im Einzelnen wurde vereinbart, dass neben dem Grundlohn folgende Sonderzahlungen geleistet werden:
- Steuerfreie Nachtzuschläge im Sinne von § 3 b EStG gemäß besonderem Nachweis
- Steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG gemäß besonderem Nachweis
- Steuerpflichtige Mehrvergütung zur teilweisen Wahrung des Besitzstandes
Sowohl Gesellschafter, als auch Mitarbeiter bestätigen ausdrücklich, dass es sich bei der oben genannten Regelung um eine neue Betriebsvereinbarung handelt, die durch die Gesetzesänderung verursacht ist.
Gesellschafter und Mitarbeiter sind sich im klaren darüber, dass für beide Seiten gegenüber der bisherigen Regelung Nachteile entstehen.
Wir versichern gemeinsam, dass diese Vereinbarung, die hier noch einmal schriftlich festgehalten wird, in gemeinsamen persönlichen Gesprächen mündlich vereinbart wurde und ab Januar 1996 angewandt wird.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass ab Januar 1997 die erneute Gesetzesänderung, die Pauschalierungsmöglichkeit von zusätzlichen Zahlungen bis zur Höhe der steuerfreien Pauschbeträge, angewandt wurde.”
Wie sich aus einer bei den Akten befindenden Spesenabrechnung eines Fahrers der Klägerin die Zeit vom 26.02. bis 03.03.1995 ergibt, erhielt dieser für den 28.02.1995 bei einer Abwesenheit von 24 Stunden (von 0.00 bis 24.00 Uhr) 72,00 DM (davon 46,00 DM steuerfrei) ausgezahlt. Aus einer Spesenabrechnung eines weiteren Fahrers für die Zeit vom 22.04. bis 26.04.1996 ergibt sich, dass der Fahrer am 25.04.19...