Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Schließung der Beratungsstelle und Eintragung eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Beschluß:
Der Streitwert beträgt 8.000 DM.
Gründe
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle des Klägers und die Eintragung eines neuen Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis gemäß § 5 DVLStHV.
Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in … Er unterhielt in… Str. … eine Beratungsstelle.
Die damalige Beratungsstellenleiterin, Frau … teilte dem Beklagten, der Oberfinanzdirektion …, mit Schreiben vom 13.06.1995 mit, daß sie ihre Tätigkeit als Beratungsstellenleiterin beim Kläger zum 15.07.1995 beenden werde. Da der Kläger (zunächst) einen neuen Beratungsstellenleiter nicht benannte, ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 09.11.1995 die Schließung der Beratungsstelle in … gemäß § 28 Abs. 3 StBerG an.
Seine Beschwerde begründete der Kläger damit, daß Herr Steuerberater … nunmehr die Beratunngsstelle.
Steuerberater … teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 29.03.1996 mit, daß er mit sofortiger Wirkung die Leitung der Beratungsstelle des Klägers in … niedergelegt habe.
Der Beklagte wies die nach Art. 97 § 18 Abs. 3 EGAO als Einspruch behandelte Beschwerde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 05.06.1996 zurück. Er führte zur Begründung aus, daß nach Niederlegung der Geschäftsstellenleitung auch seitens des Steuerberaters … kein (neuer) Beratungsstellenleiter vorhanden sei.
Während des Klageverfahrens benannte der Kläger als neuen Beratungsstellenleiter Herrn … Dieser ist nach Beendigung seiner Ausbildung des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung am 29.08.1990 wie folgt praktisch tätig gewesen:
30.08.1990–31.08.1992 |
Tätigkeit in der Finanzverwaltung … als Koordinator im Veranlagungs- und im Vollstreckungsbezirk beim Finanzamt … |
ab 01.09.1992 |
Tätigkeit bei der Stadt … als Sachbearbeiter im Vollstreckungswesen, hauptsächlich im Bereich Gewerbe-, Grund- und Hundesteuer, |
September 1992–Oktober 1993 |
unentgeltliches Praktikum in der Beratungsstelle des … Nach Angaben des Herrn … hat er hier freitags 4 Stunden und samstags 4–5 Stunden gearbeitet. |
Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit des Herrn von Eicken wird verwiesen auf:
- Bescheinigung des Finanzamts … vom 01.10.1996 (Blatt 40 Finanzgerichtsakte)
- Schreiben der Stadt … vom 30.09.1396 und 16.12.1996 (Blatt 39, 48 Finanzgerichtsakte),
- Bestätigung des … 02.12.1996 (Blatt 47 Finansgerichtsakte) und
- Schreiben des … an den Beklagten vom 27.11.1996 (Blatt 45 der Akte).
Der Kläger vertritt die Auffassung, … sei als neuer Beratungsstellenleiter der Beratungsstelle … in das Verzeichnis gemäß § 5 DVLStHV einzutragen. Der Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, … erfülle die berufspraktischen Voraussetzungen dafür nicht, weil er nach seiner Ausbildung nicht hauptberuflich 3 Jahre auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sei (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StBerG). Das Praktikum beim … sei nicht als hauptberufliche, sondern nur als nebenberufliche Tätigkeit anzusehen.
Der Kläger hat beantragt,
den Schließungsbescheid vom 05.06.1996 (S 0935 B – 80 – St 21–41) aufzuheben und … in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine als Leiter der Beratungsstelle … aufzunehmen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Der Senat hat am 18.12.1996 in der Sache mündlich verhandelt; auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte durfte die Beratungsstelle des Klägers in … verantwortlichen Beratungsstellenleiters schießen. Er durfte es ferner ablehnen, Herrn … als neuen Beratungsstellenleiter in das Verzeichnis gemäß § 5 DVLStHV einzutragen.
a) Nachdem Frau … Wirkung vom 15.07.1995 ihre Tätigkeit als Beratungsstellenleiterin beim Kläger beendet hatte und die Aufforderung des Beklagten vom 25.09.1995 zur Benennung eines neuen Beratungsstellenleiters (zunächst) ohne jede Reaktion des Klägers geblieben war, durfte der Beklagte die Schließung der Beratungsstelle in … nach § 28 Abs, 3 StBerG anordnen.
b) Da der nach Ergehen der Schließungsverfügung vom 09.11.1995 vom Kläger als neuer Beratungsstellenleiter benannte … Beratungsstellenleitung noch während des Rechtsbehelfsverfahrens wieder niedergelegt hatte, lagen auch im Zeitpunkt der nach Art. 97 § 18 Abs. 3 Satz 2 EGAO, § 164 a Abs. 1 StBerG, § 347 Abs. 1 Nr. 3 AO zu erlassenden EE die Schließungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 3 StBerG vor.
c) Der Senat läßt dahinstehen, ob vorliegend für die Urteilsfindung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – der EE – entscheidend ist oder ob eine spätere Änderung der Verhältnisse zugunsten des Klägers noch zu berücksichtigen wäre. Denn auch der als Beratungsstellenleiter erst während des Klageverfahrens nachbenannte … erfüllt nicht die in § 23 Abs. 3 StBerG genannten berufspraktischen Voraussetzungen. Herr … besitzt zwar die geforderte Fachausbildung, is...