Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldwerter Vorteil aus privater Nutzung eines Betriebs-Pkw

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw nach der sog. 1%-Regelung findet - abgesehen von der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs - nur dann keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des Pkw ausscheidet. An den Nachweis fehlender Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen.

2) Eine mittels Computerprogramms erzeugte Datei, an deren bereits eingegebenen Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offen gelegt wird, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.04.2009; Aktenzeichen VIII B 26/09)

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl.) werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. erzielt Einkünfte als einzelunternehmerisch selbständig tätiger Rechtsanwalt. Die Kanzlei befindet sich am Wohnsitz der Kl. unter der postalischen Anschrift Wstr., D. Der Kl. ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Zum Betriebsvermögen des klägerischen Anwaltsbüros gehörte in den Streitjahren 2001 bis 2003 ein Pkw Toyota mit amtlichem Kennzeichen (amtl. Kz.)-LM 966. Im Privatvermögen der Kl. wurde im Streitzeitraum ein Pkw Subaru, amtl. Kz.-DB 2603, unterhalten.

Der Kl. führte in den Streitjahren ein elektronisches Fahrtenbuch. Hierzu nutzte er ein Programm des DMV Verlags, Elektronisches Fahrtenbuch, Version 1.0.24. Dieses Programm ließ nachträgliche Änderungen zu, ohne sie gesondert kenntlich zu machen.

Der Kl. legte dem Beklagten zusammen mit seinen Gewinnermittlungen mit dem Fahrtenbuchprogramm erzeugte Jahresausdrucke zum Pkw, „-LM 966” vor. Nach den Angaben in den Ausdrucken wurde der Pkw in allen drei Streitjahren (2001 bis 2003) ausschließlich geschäftlich genutzt.

Der Ausdruck für das Jahr 2001 gibt das Ausdruckdatum nicht vollständig wieder. Die Aufstellung beginnt am 05.01.2001 mit einem Kilometerstand von 75.322 km und endet am 30.12.2001 mit einem Kilometerstand von 82.146 km.

Der Ausdruck zum Jahr 2002 vom 04.01.2004 beginnt mit einem Eintrag am 03.01.2002 und einem Kilometerstand vor der ersten Fahrt von „0 km”. Über dieser maschinen-schriftlichen Angabe ist die Zahl „108597” handschriftlich vermerkt. Der letzte Eintrag datiert vom 30.12.2002 mit einem Endstand von 4.159 km sowie dem handschriftlichen Zusatz „112756”.

Der Ausdruck zum Streitjahr 2003 vom 22.07.2005 beginnt am 02.01.2003 mit einem Kilometerstand von 111.695 km zu Beginn der ersten Fahrt und endet mit einem Eintrag vom 30.12.2003 und einem Endkilometerstand nach der lezten vermerkten Fahrt von 116.201 km.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt der Fahrtenbuchausdrucke wird auf die Bilanzakte des Beklagten verwiesen.

Der Beklagte setzte die ESt 2001 bis 2003 zunächst mit Bescheiden vom 08.09.2003 (2001), vom 14.05.2004 (2002) und vom 12.08.2005 (2003) fest. Dagegen wandten sich die Kl. mit Einspruch, mit welchem sie den Abzug erklärter Versicherungsbeiträge in voller Höhe sowie die Berücksichtigung weiterer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begehrten.

Im Rahmen einer während des laufenden Einspruchsverfahrens beim Kl. durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) stellte der Prüfer durch Abgleich der Park-, Tank- und sonstigen Pkw-Belege Widersprüche und Unstimmigkeinten zwischen den Belegen und den Eintragungen in den Fahrtenbüchern fest. Diese fasste der Prüfer unter Ziff. 2.1.4 seines Berichts vom 25.01.2006 tabellarisch zusammen. Aufgrund der Unstimmigkeiten war der Prüfer der Ansicht, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß seien, so dass eine ausschließlich geschäftliche Nutzung damit nicht nachgewiesen werden könne. Der Prüfer ermittelte den Wert der Privatnutzung nach der sog. 1 v. H.-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Pkw-Kosten. Danach ergaben sich folgende – zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden – Beträge:

2001

2002

2003

1 v. H. Regelung

5.346 DM

2.736 EUR

2.736 EUR

tatsächliche Kosten

9.891,43 DM

3.958,89 EUR

2.650,25 EUR

angesetzter Betrag

5.346 DM

2.736 EUR

2.650,25 EUR

Danach ergaben sich Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit des Kl. i. H. v.:

^

2001:

./. 1.889,45 DM,

^

2002:

./. 3.598,95 EUR sowie

^

2003:

9.573,81 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 25.01.2006 verwiesen.

Hierauf ergingen unter dem Datum vom 06.03.2006 Änderungsbescheide zur ESt 2001 bis 2003, in welchen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von ./. 1.890 DM (2001), ./. 3.599 EUR (2002) sowie 9.573 EUR (2003) angesetzt wurden. Die ESt 2001 wurde auf 12.648,34 EUR, die ESt 2002 auf 16.248 EUR und die ESt 2003 auf 19.200 EUR festgesetzt.

Die Kl. wandten gegen den Ansatz einer privaten PkW-Nutzung ein, dass der Betriebs-Pkw ausschließlich geschäftlich genutzt...

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