Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Dienstfahrten von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den VZ 2002, 2003
Leitsatz (redaktionell)
Pendelt ein Arbeitnehmer zwischen einer an die Wohnung angrenzenden Betriebsräumlichkeit in einem Anbau, die er als Betriebsstätte des Arbeitgebers bewerten möchte, und der Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen, so werden die Fahrten deshalb noch nicht zu "Dienstfahrten". Vielmehr ist ein geldwerter Vorteil für die Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 8 Abs. 2 S. 3, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Firmenfahrzeugs in den Streitjahren 2002 und 2003.
Der Kläger war in den Streitjahren Geschäftsführer der A-Technik GmbH (im Weiteren: GmbH) und durfte einen Firmen-Pkw auch privat nutzen.
Im Rahmen der im Jahr 2005 bei der GmbH stattgefundenen Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass von dieser die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers in H und der Betriebsstätte in D als Dienstfahrten angesehen worden waren. Ein geldwerter Vorteil war deshalb nicht versteuert worden.
Der Kläger hatte in H an seinem Wohnort eine Wohnung in der E-str. 30 von seiner Lebensgefährtin angemietet. Im Keller dieses Wohnhauses nutzte er einen Raum für berufliche Zwecke. Der Kellerraum hatte einen separaten Zugang und befand sich in einem Anbau. Er war von der Ölhydraulik Z an die GmbH verpachtet worden. Die Ölhydraulik Z hat diesen Raum wiederum von der Lebensgefährtin des Klägers gepachtet. Der Raum diente ausschließlich der Unterbringung einer EDV-Anlage der GmbH. Der Kläger führte in diesem Raum Wartungs- und Optimierungsarbeiten durch.
Der Lohnsteueraußenprüfer bewertete die Fahrten von H zur Produktionsstätte in D als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aufgrund der vorgelegten Fahrtenbücher wurde vom Beklagten der Arbeitslohn für 2002 um 3.110,40 Euro und für 2003 um 3.452,16 Euro erhöht. Eine Berücksichtigung der Entfernungspauschale neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag konnte aufgrund der Entfernung von 8 km nicht erfolgen. Der Beklagte änderte die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre durch Bescheide vom 16.1.2006. Am 2.2.2006 legte der Kläger Einspruch ein. Diese wurden durch Einspruchsentscheidung vom 12.9.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 13.10.2007 Klage eingelegt.
Der Kläger behauptet, dass er am Morgen jeden Tages vor Fahrtantritt die Betriebsstätte im Keller aufsuchte, um eine Datensicherung vorzunehmen. Dies geschehe in der Weise, dass er den Datenträger aus der Dockingstation, den er dort am Abend eingebaut habe, wieder zur Betriebsstätte nach D mitnehme.
Er ist der Ansicht, dass der Kellerraum eine eigenständige Betriebsstätte sei. Dies ergäbe sich schon aus dem separaten Zugang und dem nachträglich erfolgten Anbau. Auch werde dieser Raum allein für die EDV-Anlage genutzt. Der Raum sei deshalb nicht wie ein Arbeitszimmer in die privaten Räumlichkeiten des Klägers eingegliedert. Folglich seien für die Fahrten die Dienstreisegrundsätze anzuwenden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lägen nicht vor. Eine entsprechende Erhöhung des Arbeitslohns sei deshalb nicht vorzunehmen.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerfestsetzungen 2002 und 2003, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.9.2007 dahingehend zu ändern, dass in 2002 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 3.110 Euro und in 2003 um 3.452 Euro reduziert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der von der GmbH genutzte Kellerraum im Wohnhaus des Klägers nicht als Betriebsstätte, sondern als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist. Die Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und der Betriebsstätte in D seien deshalb zu Recht als solche zwischen Wohnort und Arbeitsstätte angesetzt worden.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 23.6.2008 erörtert. Zum Verfahren sind die Akten aus dem Umsatzsteuerverfahren 5 K 3605/08 U beigezogen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Fahrten zwischen dem Wohnort Hamm und der Betriebsstätte in D sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung.
Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Fahrten des Klägers von der Wohnung aus erfolgten und auch dort am Abend endeten. Ein Nachweis, dass Anfang und Ziel stets und unmittelbar die betrieblich genutzten Räume in H waren, ist nicht erfolgt, was zu Lasten des Klägers zu werten ist.
Aber selbst dann, wenn man im vorliegenden Fall davon ausginge, dass die betrieblich genutzten Räume in H als Betriebsstätte zu qualifizieren sind und die Fahrten stets von dor...