Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung eines Versorgungsvertrags bei Nichtbeachtung einer vereinbarten Wertsicherungsklausel
Leitsatz (redaktionell)
Beachten die Parteien eines Versorgungsvertrags die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht, ist der Vertrag steuerrechtlich unbeachtlich und erbrachte Bar-Altenteilsleistungen sind als Sonderausgaben (dauernde Last) beim Übernehmer nicht abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung dauernder Lasten als Sonderausgaben.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Durch notariellen Vertrag vom 20.03.1991 übertrug die Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge ihren Anteil an der Firma XXX sowie an dem Geschäftsgrundstück in A. jeweils zur Hälfte unentgeltlich auf den Kl. und dessen Bruder.
Nach § 2 des notariellen Vertrages vom 20.03.1991 (Notar , A., Urk.-Nr. ) verpflichten sich der Kl. und sein Bruder, beginnend mit dem 01.03.1991 an die Mutter auf deren Lebenszeit eine jeweils im Voraus fällige Versorgungsrente von monatlich brutto 7.000 DM zu zahlen. Unter Ziffer 2 heißt es:
„Der vorgenannte Betrag ändert sich im gleichen Verhältnis, wie sich vom heutigen Tage an der Preisindex des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für die Lebenshaltung eines mittleren 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes (Basisjahr 1980 = 100 Punkte) ändert. Maßgebend ist der am 1.1. eines jeden Jahres zuletzt veröffentlichte Preisindex für das ganze dann beginnende Kalenderjahr.”
In der ESt-Erklärung des Streitjahres machte der Kl. die an die Mutter entrichteten wiederkehrenden Leistungen in Höhe von 9.240 DM als Sonderausgaben/dauernde Last geltend. Dem entsprach der Beklagte (Bekl.) im ESt-Bescheid 1997 vom 08.02.2000 nicht. Da die im Vertrag vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht eingehalten worden sei, sei der Übergabevertrag mit der Mutter steuerlich nicht anzuerkennen. Der Vertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt.
Mit Schreiben vom 25.02.2000 erhoben die Kl. gegen den Bescheid Einspruch. Der Bekl. habe die wiederkehrenden Leistungen zu Unrecht nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Wertsicherungsklauseln seien genehmigungsbedürftig. Da eine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft nicht vorliege, seien die Vertragsbeteiligten davon ausgegangen, dass bei Änderung der vereinbarten Bezugsgröße eine automatische Anpassung der Versorgungsrente nicht vorzunehmen sei.
Nach § 9 Ziffer 2 des notariellen Übertragungsvertrages berühre die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Daher liege weiterhin ein wirksamer Übertragungsvertrag vor, bei dem sich die Abänderbarkeit der vereinbarten Versorgungsleistungen nicht aus einem ausdrücklichen Änderungsvorbehalt, sondern aus der Rechtsnatur des Übergabevertrages ergebe. Eine sich aus der Rechtsnatur des Vertrages ergebende Abänderbarkeit setzte allerdings voraus, dass von dem Recht, eine Anpassung der Rente zu verlangen, Gebrauch gemacht werde. Das habe die Mutter des Kl. bisher nicht getan. Aus diesem Umstand lasse sich selbst dann nicht folgern, der Vertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt, wenn das Anpassungsrecht über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht würde. Maßgebend sei die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten.
Die Versorgungsleistungen an die Mutter würden im Wesentlichen aus den Mieterlösen des übertragenen Grundstückes bestritten. Mietzins und Nebenkosten des gewerblich vermieteten Teils seien an einen Preisindex gekoppelt. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich des gewerblichen Mietmarktes in A. sei jedoch bewusst auf eine Mietzinsanhebung verzichtet worden, so dass die Einnahmen aus dem von der Mutter übertragenen Vermögen insoweit nicht angepasst worden seien. Es habe auch Einigkeit zwischen der Vermögensübergeberin und den Kindern bestanden, erst dann eine Anpassung der Versorgungsleistungen vorzunehmen, wenn auch eine Anpassung der Mieteinnahmen im Rahmen der Wertsicherungsklausel vollzogen würde.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.06.2000 wies der Bekl. den Einspruch zurück. Zur Begründung trägt er vor, der Vertrag über die Versorgungsleistungen sei nach den Rechtsprechungsgrundsätzen über Verträge zwischen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen. Die monatlichen Leistungen an die Mutter seien nicht entsprechend der vereinbarten Wertsicherungsklausel angepasst worden. Der maßgebende Preisindex habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung 133,7 Punkte betragen und im Streitjahr 1997 bei 155,78 Punkten gelegen. Trotz der Steigerung um rund 16,5 % seien weiter 3.500 DM monatlich gezahlt worden.
Es sei unerheblich, dass die Vertragsbeteiligten die Genehmigung der Indexvereinbarung nicht beantragt hätten. Darin läge eine Abweichung zu dem, was zwischen fremden Dritten üblich sei. Ein fremder Dritter hätte nicht auf eine...