rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkender Wegfall des Freibetrages für Betriebsvermögen bei Konkurs. Erbschaftsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Der Freibetrag für ererbtes Betriebsvermögen (hier: Kommanditanteil) fällt rückwirkend weg, wenn die Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Erbfall in Konkurs fällt und infolgedessen die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden.
Normenkette
ErbStG 1994 § 13 Abs. 2a S. 3; ErbStG 1994 § 13 Abs. 2a
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob der Freibetrag gem. § 13 Abs. 2 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für ererbtes Betriebsvermögen wegfällt, wenn die Kommanditgesellschaft, deren Anteile vererbt wurden, innerhalb von 5 Jahren nach dem Erbfall in Konkurs fällt.
Die Kläger (Kl.) beerbten die am 24.03.1994 verstorbene Frau I. B. zu je 1/2. Bestandteil des Nachlasses war ein Kommanditanteil an der Firma B. GmbH & Co. KG, … .
Für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung gaben die Kl. den Wert des Kommanditanteils mit 613.221 DM an. Zur Ermittlung dieses Betrages wurde der Anteil der Verstorbenen am Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1994 in Höhe von 715.438 DM um die durch Entnahmen entstandenen Veränderungen auf dem Gesellschafterdarlehenskonto Januar bis März 1994 von 6.264,50 DM sowie um den Anteil am vorläufigen Jahresfehlbetrag 1994 zeitanteilig für 3 Monate von 95.952 DM gemindert.
Der Beklagte übernahm den so ermittelten Wert und setzte mit Bescheiden vom 12.01.1996 die ErbSt für jeden Kl. auf 406.341 DM fest. Dabei rechnete der Beklagte den Wert des ererbten Betriebsvermögens entsprechend der Erbquote zu und gewährte jedem Kl. ebenfalls entsprechend der Erbquote den Freibetrag für Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 2 a ErbStG. In der Anlage zum Bescheid verwies der Beklagte darauf, daß die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wegfalle, soweit innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb der Anteil an der B. GmbH & Co. KG veräußert oder aufgegeben werde.
Am 28.11.1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma B. GmbH & Co. KG eröffnet. Auf Anfrage des für die Besteuerung der KG zuständigen Finanzamts erklärte der Konkursverwalter mit Schreiben vom 04.07.1996, daß die Konkursmasse unzulänglich sei und weder die bevorrechtigten noch die einfachen Konkursgläubiger mit einer Konkursquote rechnen könnten (Bl. 36 der Vollstreckungsakte der B. GmbH & Co KG).
Mit gem. §§ 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG und 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten ErbSt-Bescheiden vom 15.09.1997 setzte der Beklagte die ErbSt der Kl. ohne Berücksichtigung des Freibetrages gem. § 13 Abs. 2 a ErbStG fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kl. wurden durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 06.02.1998 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 09.03.1998 beim Finanzgericht Düsseldorf erhobenen und durch Beschluß vom 02.04.1998 an das Finanzgericht Münster verwiesenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der B. GmbH & Co KG weder eine Veräußerung noch eine Aufgabe des Gewerbebetriebs im Sinne des § 13 Abs. 2 a ErbStG darstelle.
Die Kl. beantragen,
- die geänderten ErbSt-Bescheide vom 15.09.1997 in der Fassung der EE vom 06.02.1998 ersatzlos aufzuheben,
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
- das Betriebsvermögen insgesamt mit nur noch 500.000 DM anzusetzen und anteilig auf die Kl. zu verteilen und im übrigen die Klage abzuweisen;
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist er darauf, daß nach dem Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.03.1994 (S 3812-20-VA 2) als Aufgabe des Gewerbebetriebes im Sinne des § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG auch der Konkurs gelte. Es könne kein Unterschied gemacht werden, ob die Weitergabe des Betriebsvermögens freiwillig oder erzwungenermaßen erfolge. Maßgeblich sei die ertragsteuerliche Betrachtungsweise, wonach die Aufgabe eines Gewerbebetriebes als Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebes gelte (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Der Senat hat am 19.07.2001 mündlich verhandelt. Dabei sind die Parteien übereingekommen, daß das ererbte Betriebsvermögen für beide Erben zusammen tatsächlich mit 500.000 DM zu bewerten ist. Zu den Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß erhoben. Daß die Klage zunächst beim örtlich unzuständigen Finanzgericht Düsseldorf eingereicht wurde, ist unschädlich (vgl. Tipke/Kruse, § 47 FGO, Rz. 11 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Die Klage ist jedoch nur insoweit begründet, als das ererbte Betriebsvermögen für beide Kl. zusammen nur mit 500.000 DM zu bewerten ist.
Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht durch gem. § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderte ErbSt-Bescheide vom 15.09.1997 die Gewährung des Freibetrages für Betriebsvermögen rückgängig gemacht und die ErbSt entsprechend höher festgesetzt.
Gemäß § 13 A...