rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG i.d.F. des StSenkG v. 23.10.2000
Leitsatz (redaktionell)
§ 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG i.d.F. des StSenkG v. 23.10.2000 ist auch für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit erstmals im VZ 2001 anzuwenden.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 37a, § 20 Abs. 1 Nr. 10b
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei der Kapitalertragsteuerfestsetzung für den Anmeldezeitraum 2001 § 20 Abs. 1 Nr. 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenungsgesetz) vom 23.10.2000 (Bundesgesetzblatt I – BGBl. I –, S. 1433) anzuwenden ist.
Die Stadt X. ist auf Grund der Verpackungsverordnung im Rahmen eines Subunternehmervertrages für die Arbeitsgemeinschaft F. (ARGE F.) wirtschaftlich tätig. Sie betreibt insoweit einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Auf Grund einer für die Jahre 1995 bis 2001 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung ergab sich für den Veranlagungszeitraum 2001 ein (unstreitiger) Gewinn des BgA in Höhe von 713.955,87 DM. Mit Bescheid vom 24.11.2003 hat der Beklagte (Bekl.) diesen Gewinn zur Grundlage einer Kapitalertragsteuerfestsetzung einschließlich Solidaritätszuschlages für den Veranlagungszeitraum 2001 in Höhe von insgesamt 38.510,71 Euro gemacht.
Mit der hiergegen am 23.12.2003 eingelegten Sprungklage trägt die Klägerin (Klin.) vor, dass der durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 bzw. das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3858) eingeführte Einkünftetatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG erstmals auf die durch den BgA im Laufe des Veranlagungszeitraums 2002 erwirtschafteten Gewinne Anwendung finde. Denn nach dem Wortlauf des § 52 Abs. 37 a Satz 2 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes sei § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG erstmals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden, für das das KStG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. Gemäß Art. 3 des Steuersenkungsgesetzes sei das KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes jedenfalls bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Damit stelle die Anwendungsvorschrift nicht auf den (fiktiven) Zufluss der Kapitalerträge im Hoheitsbereich der Körperschaft ab, sondern nehme ausdrücklich Bezug auf den im BgA erzielten Gewinn. Nach § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG entstehe somit die Kapitalertragsteuer erstmals für Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG mit Aufstellung der Bilanz für 2002, spätestens jedoch am 30.08.2003. Da ein BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit keine von der Trägerkörperschaft getrennte bzw. geschlossene Vermögenssphäre besitze, würden in 2001 erwirtschaftete Gewinne – ähnliche einer Vorabausschüttung – sofort der Trägerkörperschaft zur Verfügung stehen und seien daher wie Zahlungen im Jahre 2001 zu betrachten.
Die Klin. beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer für den Anmeldezeitraum 2001 vom 24.11.2003 aufzuheben,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte trägt vor, hier liege die Ausschüttung des Gewinnes 2001 im Jahre 2002 durch einen BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor. § 52 Abs. 37 a Satz 2 EStG verknüpfe die erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG beim Empfänger des Gewinns mit der körperschaftsteuerlichen Behandlung des leistenden BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Danach sei die Vorschrift erstmals auf Gewinne anzuwenden, die der Empfänger des Gewinns nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit erziele, für das das KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden sei. Da hier der BgA ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr habe, sei § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG erstmals auf Gewinne anzuwenden, die der Empfänger in 2002 erziele. Denn der neue Einkommensteuertatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG sei vom Gesetzgeber mit der Begründung eingeführt worden, dass die hinter dem BgA stehende juristische Person des öffentlichen Rechts im Vergleich zu den übrigen Anteilseignern steuerlich gleich belastet werden solle. Diese Vorschrift sei daher nicht aus Sicht des jeweiligen BgA, sondern aus Sicht des hinter dem BgA stehenden Gewährsträger, hier der Stadt X., zu beurteilen. Somit sei der neue Einkommensteuertatbestand erstmals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres erzielt werden, für das das KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden sei. Gewinne aus dem jeweiligen BgA könnten aus Sicht der Stadt X. jedoch erst ...