Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung eines im Rahmen einer mittelbaren Organschaft beim Organträger gebildeten aRAP
Leitsatz (redaktionell)
Ein im Rahmen einer mittelbaren Organschaft beim Organträger gebildeter aktiver Ausgleichsposten ist bei der Verschmelzung der Organgesellschaft zu Buchwerten auf die Zwischengesellschaft aufzulösen, wenn die Verschmelzung zu einem Übernahmegewinn führt, mit dem der Ausgleichsposten verrechnet werden kann und neben dem mittelbaren Organschaftsverhältnis ein unmittelbares Organschaftsverhältnis zwischen der Organträgerin und der Zwischengesellschaft besteht.
Normenkette
KStG § 15; UmwStG 2006 § 12 Abs. 2; KStG §§ 8b, 14
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist,
- in welchem Umfang die im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Unternehmensgruppe vereinnahmten Gelder nicht als Teil des Kaufpreises, sondern als Zinsen für eine Stundung des Kaufpreises anzusehen sind, und
- ob ein im Rahmen einer mittelbaren Organschaft beim Organträger gebildeter aktiver steuerlicher Ausgleichsposten bei Verschmelzung der Organgesellschaft auf die Zwischengesellschaft aufzulösen ist.
Die Klägerin ist die Obergesellschaft und körperschaftsteuerliche Organträgerin des A Konzerns. Im Streitjahr 2006 war sie noch in der Rechtsform einer AG tätig (AG B HRB …). Mit Beschluss vom … erfolgte die Umwandlung in die A … [Körperschaft] (AG B HRB …).
Die Klägerin hielt im Streitjahr 2006 100 % der Anteile an der C-GmbH (C-GmbH, AG B HRB …). Die C-GmbH war zu … % [über 90 %] an der A D GmbH (A D GmbH, AG B HRB …) beteiligt; die übrigen Anteile an der A D GmbH (… %) hielt die Klägerin direkt. Die A D GmbH war ihrerseits zu … % [über 90 %] an der E GmbH (E GmbH, AG B HRB …) beteiligt; die übrigen Anteile (… %) an der E GmbH hielt die Klägerin direkt. Die E GmbH war an der F (1989) mit Sitz in G [ausländische Stadt] beteiligt. Zwischen der Klägerin und der C-GmbH bestand ein Gewinnabführungsvertrag und ertragsteuerlich eine (unmittelbare) Organschaft. Die C-GmbH hatte ihrerseits Gewinnabführungsverträge mit der A D GmbH und der E GmbH abgeschlossen; insoweit bestand zwischen der C-GmbH und der A D GmbH ertragsteuerlich ein unmittelbares und zwischen der C-GmbH und der E GmbH ein mittelbares Organschaftsverhältnis. Durch Verschmelzungsvertrag vom ….2007 wurde die E GmbH gem. §§ 2 Ziff. 1, 46, 54 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) (Verschmelzung unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme) rückwirkend zum steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.2006 auf die A D GmbH verschmolzen. Gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG erfolgte der Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz der E GmbH und in der Bilanz der aufnehmenden A D GmbH mit dem Buchwert.
Die E GmbH hatte zum 31.12.2005 und 31.12.2006 in ihrer Handelsbilanz Wertberichtigungen auf ihre Beteiligung an der F (1989) i.H.v. … EUR und … EUR vorgenommen. Der entstandene handelsbilanzielle Verlust war aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages von der C-GmbH zu übernehmen. Diese Wertberichtigungen waren steuerlich nicht zu berücksichtigen und führten zu sog. Minderabführungen. Deshalb wurde zum 31.12.2005 bei der C-GmbH als Organträgerin ein aktiver steuerlicher Ausgleichsposten i.H.v. … EUR gebildet, der sich zum 31.12.2006 um … EUR auf xxx.xxx EUR erhöhte. Bildung und Höhe dieses aktiven steuerlichen Ausgleichspostens sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das sich aufgrund der Verschmelzung der E GmbH auf die A D GmbH zum steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.2006 ergebende Verschmelzungsergebnis war über den Ergebnisabführungsvertrag von der C-GmbH zu übernehmen. Wegen der im Vergleich zur Handelsbilanz um xxx.xxx EUR höheren Buchwerte in der Steuerbilanz der E GmbH käme es ohne Berücksichtigung des aktiven steuerlichen Ausgleichspostens bei der A D GmbH zu einem entsprechend höheren steuerlichen Übernahmeergebnis, welches zunächst der C-GmbH (als Organträgerin der A D GmbH) und über diese der Klägerin (als Organträgerin der C-GmbH) zuzurechnen wäre. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Im Streitjahr 2006 veräußerte der A-Konzern die A D H an die I, … [Stadt in den USA] (I). Der in englischer Sprache abgefasste Vertrag („…” – SPA –) datiert vom …09.2006. Verkäufer waren die Klägerin, die A D GmbH und weitere dem A-Konzern zugehörige Gesellschaften. Vereinbart wurde u.a. Folgendes:
- Nach Art. 1.1 SPA sollten die näher bezeichneten Anteile mit wirtschaftlicher Wirkung zum 30.06.2006, 24 Uhr, verkauft werden.
Der Gesamtkaufpreis wurde durch eine Kaufpreisformel („Purchase Price Formula”) in Art. 2.1. SPA bestimmt. Die Bestimmung lautete in deutscher Übersetzung:
„2.1 Kaufpreisformel
Die Gesamtvergütung für den Verkauf der Zielgesellschaftsanteile und der … Wirtschaftsgüter beträgt EUR … zuzüglich eines Betrags entsprechend einer Verzinsung hierauf mit einer jährlichen Rate in Höhe des Euro-LIBOR (der „Vereinbarte Zinssatz”) ab und einschließlich 1. Juli 2006 bis einschließlich dem Settlement Da...