Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer sog. Riester-Rente bei verspäteter Datenübermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer sog. Riester-Rente eines Besoldungsempfängers, der die Einwilligung in die Datenübermittlung an die ZfA erst nach Ablauf der Zweijahresfrist erteilt hat, scheidet aus.
Normenkette
EStG §§ 91, 10a Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nichtgewährung des Sonderausgabenabzugs betreffend Aufwendungen auf so genannte Riester-Verträge in den Jahren 2008 bis 2010, nachdem eine Einwilligung in die Übermittlung erforderlicher Daten an die zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) im Jahr 2013 erteilt wurde.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im Streitzeitraum als Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen als Lehrerin tätig und der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahre 2002 schlossen sowohl der Kläger als auch die Klägerin jeweils einen Altersvorsorgevertrag bei der N nach dem „Riester Modell” ab und erteilten einen Dauerzulageantrag. Im Jahr 2008 leisteten die Kläger Altersvorsorgebeiträge i.H.v. 3.056,00 €, im Jahr 2009 i.H.v. 3.159,00 € und im Jahr 2010 i.H.v. 3.344,00 €.
In den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre gaben die Kläger jeweils an, unmittelbar zulageberechtigt zu sein und machten einen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Höchstbeträge geltend. Der Beklagte veranlagte die Kläger erklärungsgemäß, da von einer (wie durch die Kläger beantragten) unmittelbaren Zulageberechtigung ausgegangen wurde.
Der Beklagte erhielt am 26.09.2013 bzw. am 30.09.2013 von der ZfA eine Mitteilung, dass die Klägerin lediglich mittelbar zulageberechtigt sei.
Daraufhin änderte der Beklagte auf der Grundlage von § 91 Abs. 1 Satz 1, 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre jeweils am 05.11.2013, weil – seiner Auffassung nach – nunmehr ein Sonderausgabenabzug allein bis zu einem Höchstbetrag i.H.v. 2.100,00 € zu gewähren sei, da die Kläger gemäß der Mitteilung der ZfA nunmehr lediglich mittelbar zulageberechtigt seien. Wegen des nur noch einmal zu gewährenden Höchstbetrages gemäß § 10a EStG i.H.v. 2.100,00 € hätte sich im Rahmen der Günstigerprüfung ergeben, dass die gewährten Zulagen günstiger seien als ein Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG. Die gewährte Steuerermäßigung gemäß § 10a EStG sei daher zurückzufordern.
Den hiergegen am 20.11.2013 eingelegten Einspruch begründeten die Kläger damit, dass eine unmittelbare Zulageberechtigung beider Ehegatten im Streitzeitraum bestanden habe. Die Versäumung der Frist zur Erteilung der Einwilligung in die Datenübermittlung befände sich bei der ZfA in Klärung. Sie treffe kein Verschulden an der Versäumung der Einwilligungsfrist. Sie hätten erst nach Änderung der Einkommensteuerbescheide durch den Beklagten zum ersten Mal eine Aufforderung erhalten, eine Einwilligung in die Datenübermittlung an die ZfA zu unterschreiben. Es sei für sie nicht mehr nachvollziehbar, wer einen Zulageantrag unter lediglich mittelbarer Begünstigung gestellt haben könne. Sie schlössen eine willentliche Entscheidung insoweit aus. Entsprechend hätten sie kein Rechtsmittel gegen eine derartige Feststellung einlegen können. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin erst am 26.11.2013 gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) – ihrer zuständigen Besoldungsstelle – ihr Einverständnis in die Übermittlung erforderlicher Daten an die ZfA geben können.
Am 18.12.2013 haben die Kläger bei der ZfA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da sie an der verspäteten Einwilligung in die Datenübermittlung kein Verschulden getroffen habe. Das hiesige Einspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund dieses Wiedereinsetzungsantrags zunächst ruhend gestellt. Die ZfA lehnte den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung schließlich mit Einspruchsentscheidungen vom 11.04.2016 ab. Diese Entscheidungen sind in Bestandskraft erwachsen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2016 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger sodann als unbegründet zurück. Der ZfA sei die nach § 10a Abs. 1 EStG erforderliche Einwilligung erst nach Ablauf der für die Streitjahre geltenden Zweijahresfrist am 26.11.2013 vorgelegt worden. Der ausschließlich bei der ZfA zu stellende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abschlägig entschieden worden. Die Kläger könnten daher aufgrund ihrer eigenen Beiträge in einen Riestervertrag nur im Rahmen der mittelbaren Begünstigung im Rahmen des Höchstbetrages des Klägers berücksichtigt werden. Der ZfA habe die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG oblegen.
Ihre Klage (Eingang am 24.08.2016) begründen die Kläger ergänzend damit, dass die Klägerin sich weder der Folgen der fehlenden Zustimmung in die Datenübermittlung aufgrund des Vorliegens eines Dauerzulageantrages aus dem Jahre 2002 noch der No...