Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Gründe

Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für die Reinigung/Wäsche von während der Berufsausübung getragener Kleidung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) abzugsfähig sind.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer(ESt) zusammen veranlagt. Zu ihrem Haushalt gehören insgesamt 4 Personen. Der Kl. erzielt als Maschineneinrichter Einkünfte aus nsA. Hierbei sind Wk i.H.v. 3.378,00 DM zu berücksichtigen, die unter den Beteiligten nicht streitig sind.

Nach seinen Angaben trägt der Kl. während der Arbeit einen sogenannten „Blaumann”, der aus dunkelblauer Hose mit Jacke besteht. Von seinem Arbeitgeber sind ihm zwei Kombinationen „Blaumänner” überlassen worden. Daneben sind ihm zwei Arbeitshemden, zwei T-Shirts und ein Pullover gestellt worden, die sämtlich mit dem Firmenemblem seines Arbeitgebers versehen sind. Darüber hinaus besitzt er privat eine dritte Kombination „Blaumann” die während der Arbeit nur hilfsweise genutzt wird. Die während der Berufsausübung getragene Kleidung kann auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt werden. Nach den Behauptungen des Kl. dauert die Rückgabe ca. eine Woche.

In der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kl. zusätzlich Aufwendungen für die Reinigung/Wäsche seiner während der Berufsausübung getragenen Kleidung in folgender Höhe als Wk geltend:

14 Waschgänge Kochwäsche 85°

á 5,25 DM

73,50 DM

48 Waschgänge Kochwäsche 60°

á 4,80 DM

230,40 DM

53 Waschgänge Pflegeleichtwäsche 45°

á 5,75 DM

304,75 DM

Gesamt

609,00 DM

Hiervon abweichend berücksichtigte das Finanzamt (FA) in dem ESt-Bescheid vom 05.05.1997 nur pauschal 200,00 DM.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl. Klage erhoben. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.06.1993 VI R 77/91 (BStBl. II 1993, 837) machen sie geltend, daß die Aufwendungen für die Reinigung von typischer Berufskleidung voll abzugsfähig sei. Da das Arbeitszeug des Kl., um das es im Streitfall gehe, von dem Arbeitgeber gestellt worden sei, handele es sich um typische Berufskleidung. Die Angaben zu der geltend gemachten Höhe der Aufwendungen entsprächen den Beträgen für verschiedene Waschgänge, die die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. Bonn im Februar 1994 aufgrund des zuvor genannten Urteils des BFH erstellt habe.

Die Kl. behaupten, daß es wegen der Verschmutzung mit Öl, Fett usw. nicht möglich sei, daß die während der Berufsausübung getragene Wäsche mit der anderen haushaltsüblichen Wäsche gewaschen werde. Für den „Blaumann” sei grundsätzlich ein eigener Waschgang nötig. Bei insgesamt 62 Waschmaschinengängen sei dies rechnerisch alle drei Tage der Fall. Außerdem behaupten die Kl., daß auch für die andere Kleidung – T-Shirts, Hemden und Pullover – jeweils ein kompletter Waschgang angesetzt werden müsse. Bei 53 Waschgängen mit 40° Pflegeleichtwäsche über 195 Arbeitstage verteilt mache dies rechnerisch ebenfalls alle drei Arbeitstage einen Waschgang aus.

Die Reinigung der während der Arbeitszeit getragenen Kleidung durch den Arbeitgeber – so behauptet der Kl. weiter – habe er deswegen nicht in Anspruch genommen, weil die Zeit bis zur Rückgabe unsicher sei. Teilweise habe es länger als zehn Tage gedauert. Außerdem könne die verschmutze Wäsche nur bei der Frühschicht abgegeben werden. Er, der Kl., sei aber im Wechselschichtdienst tätig.

Die Kl. beantragen,

unter Abänderung des ESt-Bescheids vom 05.05.1997 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.1997 bei den Einkünften des Kl. aus nsA weitere Werbungskosten i.H.v. 409,00 DM zu berücksichtigen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung (EE). Im übrigen macht es geltend, daß die übrigen Kleidungsstücke wie T-Shirts, Hemden und Pullover nicht als typische Berufskleidung anzusehen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Steuerakten verwiesen.

Der Senat entscheidet gem. § 94 a Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert 1.000,00 DM nicht übersteigt.

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat zu Recht keine höheren Wk für die Reinigung der vom Kl. während der Berufsausübung getragenen Kleidung berücksichtigt.

Wk sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Es sind solche Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlaßt sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (vgl. u. a. Urteile des BFH vom 23.03.1984 VI R 182/81, BStBl. II 1984, 557, und vom 29.06.1994 VI R 77/91, BStBl. II 1993, 837 unter II m.w.N.). Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung sind grundsätzlich den nicht als Wk berücksichtigungsfähigen Kosten der allgemeinen Lebens...

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