Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsleistungen, Nettoertrag, Umschichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Übertragung ertragbringenden Vermögens gegen dauernde Last muss der erzielbare Nettoertrag unter Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze von 10% ausreichen, um die vereinbarten Versorgungsleistungen zu zahlen.

2) Ist unklar und nach mehr als zwanzig Jahren auch nicht mehr aufklärbar, inwieweit die Reparaturaufwendungen bei der Ertragsberechnung abzuziehende ordentliche Aufwendungen oder nicht abzuziehende außerordentliche Aufwendungen betrafen und ist unwahrscheinlich, dass abzuziehende ordentliche Erhaltungsaufwendungen eine bestimmte Höhe überschritten haben, ist von einem ausreichenden Nettoertrag jedenfalls dann auszugehen, wenn die Zahlungen bisher vom Finanzamt als dauernde Last anerkannt wurden.

3) Die Einbringung des Grundstücks in eine Personengesellschaft und die Übertragung der Gesellschaftsanteile unter Nießbrauchvorbehalt ist keine schädliche Vermögensumschichtung, die den sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe beendet.

 

Normenkette

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob und in welcher Höhe Versorgungsleistungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2005-2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer Einkünfte aus gewerblichen Beteiligungen, selbständige Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist nichtselbständig als Lehrerin tätig und erzielte Einkünfte aus einer gewerblichen Beteiligung sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notariellem Vertrag vom 31.10.1994 hatte die Mutter des Klägers dem Kläger das Grundstück A-Straße 1 (damaliger Verkehrswert 576.000 DM) im Wege der Schenkung übertragen. Gem. § 3 des Schenkungsvertrages verpflichtete sich der Kläger, an seine Mutter bis an deren Lebensende einen zu einem standesgemäßen Unterhalt erforderlichen Geldbetrag in monatlichen Raten zu zahlen. Diese dauernde Last betrug nach dem Vertrag zunächst 5.000 DM. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, über die Höhe der dauernden Last erneut zu verhandeln, sofern besondere Umstände dies notwendig erscheinen lassen. Besondere Umstände sollten nach dem Vertrag erhebliche Schäden an den Schenkungsgegenständen, die zu erheblichen Mietausfällen führten, sowie soziale Umstände wie z.B. Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit etc. sein.

Seit dem Jahr 1994 machen die Kläger Versorgungsleistungen in Höhe von jährlich 60.000 DM (umgerechnet 30.678 €) als Sonderausgaben geltend.

Am 23.02.2003 brachte der Kläger das Grundstück in die seit dem Jahr 1995 bestehende Verwaltungs-GmbH & Co. KG (Kommanditkapital 613.000 €), an der die Kläger zu jeweils 50% beteiligt waren, ein. Aufgrund der Einbringung wurde der Gewinnanteil des Klägers an der KG erhöht. Die Erhöhung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Klägers auf 75% erfolgte am 13.12.2005.

Am 21.12.2005 übertrug der Kläger dann jeweils 18,75% der Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt auf seine drei Kinder, so dass er und seine drei Kinder zu je 18,75% und seine Ehefrau zu 25% an der Verwaltungs-GmbH & Co. KG beteiligt waren.

Im Rahmen einer bei den Klägern im Jahr 2010 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2004-2008 vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass der Kläger die Versorgungsleistungen bis einschließlich 2005 nur in Höhe von 15% der Zahlungen und in den Folgejahren überhaupt nicht mehr geltend machen könne. Zur Begründung führte der Prüfer in seinem Bericht aus, dass eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen voraussetze, dass die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers nicht höher seien als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen Vermögens. Diese Voraussetzungen seien im Falle der streitgegenständlichen Übertragung nicht erfüllt. Allerdings könne der Kläger bis zur Übertragung der KG-Anteile auf die Kinder, also bis einschließlich 2005, die Versorgungsleistungen als unabänderbare Leibrente mit dem Ertragsanteil als Sonderausgabe abziehen. Aufgrund des Alters der Mutter bei Vermögensübergabe betrage der Ertragsanteil 15%. Mit der Übertragung auf die Kinder sei hingegen der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der ursprünglichen Vermögensübergabe beendet worden.

Der Beklagte folgte dem und erließ für die Streitjahre 2005 und 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und für die Streitjahre 2006-2008 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Steuerbescheide mit Datum vom 24.05.2012, in denen er die Aufwendungen in Höhe von jährlich 30.678 € nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigte. Im Jahr 2010 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen im Bescheid vom 24.05.2012 von vornherein nicht als Sonderausgaben.

Gegen die (geänderten) Bescheide legten die Kläger am 11.06.2012 Einsprüche ein. Bei der Beurteilung der Frage, ob die langfristig ...

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