rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers innerhalb zweier verschiedener Betriebe desselben Inhabers sind nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen.
Normenkette
EStG § 38 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 38
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tätigkeit eines Arbeitnehmers innerhalb zweier verschiedener Betriebe eines Inhabers als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu behandeln ist.
Die Klägerin (Klin.) erzielt aus einem Institut für Ausbildung in bildender Kunst und Kunsttherapie und Persönlichkeitsentwicklung Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Buchhandel und einem Handel mit Künstlerbedarf. Beide Betriebe befinden sich in verschiedenen Gebäudekomplexen auf dem Grundstück in C., M-Straße. Für die in dem Institut und in dem Buchhandel tätigen Arbeitnehmer wurden bei dem zuständigen Arbeitgeber-Finanzamt (FA) getrennte Lohnsteuer- (LSt-) Anmeldungen eingereicht.
In dem Institut war u.a. Frau L. X1. als Sekretärin beschäftigt. Der von ihr bezogene Arbeitslohn wurde auf der LSt-Karte vermerkt. Die darauf entfallende LSt wurde einbehalten und an das Finanzamt (FA) unter der das Institut als Arbeitgeber betreffenden Steuernummer abgeführt.
Daneben war Frau X1. in dem Buchhandel als Verkäuferin in den Abendstunden tätig. Hierfür erhielt sie einen Arbeitslohn, der gem. § 40 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert wurde. Die für den Buchhandel angefallene LSt wurde unter einer anderen Arbeitgeber-Steuernummer ebenfalls an das FA abgeführt.
Im Rahmen einer bei der Klin. als Arbeitgeberin durchgeführten LSt-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Rechtsauffassung, dass die Abgabe von separaten LSt-Anmeldungen für das Institut und den Buchhandel unter verschiedenen Steuernummern unzulässig sei. Einzureichen sei eine einheitliche LSt-Anmeldung. Frau X1. stehe zu der Klin. in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis. Der an Frau X1. gezahlte Lohn sei zusammen zu rechnen und einheitlich der LSt zu unterwerfen. Bei Erstattung der gezahlten Pauchalsteuer sei der maßgebliche Bruttolohn neu zu berechnen und die LSt danach neu festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tz.'n 2 und 3 des Berichts über die LSt-Außenprüfung vom 27.05.1999 verwiesen. Im Ergebnis führte dies zu folgenden Auswirkungen:
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1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
insgesamt |
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(Monate Jan. bis März) |
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mehr LSt |
0,00 DM |
2.277,00 DM |
2.357,00 DM |
599,83 DM |
5.233,83 DM |
mehr evangelische Kirchensteuer |
0,00 DM |
204,93 DM |
212,13 DM |
53,98 DM |
471,04 DM |
mehr Solidaritätszuschlag |
0,00 DM |
170,77 DM |
129,63 DM |
32,99 DM |
333,39 DM |
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abzgl. zu erstattende Pauschalsteuer |
./. 455,00 DM |
./. 1.457,40 DM |
./. 1.476,60 DM |
./. 375,00 DM |
./. 3.764,00 DM |
zu erstattende evangelische Kirchensteuer |
./. 15,92 DM |
./. 51,00 DM |
./. 51,68 DM |
./. 13,12 DM |
./. 131,72 DM |
zu erstattende römisch-kath. Kirchensteuer |
./. 15,92 DM |
./. 51,00 DM |
./. 51,68 DM |
./. 13,12 DM |
./. 131,72 DM |
zu erstattender Solidaritätszuschlag |
./. 34,12 DM |
./. 109,30 DM |
./. 81,21 DM |
./. 20,62 DM |
./. 245,25 DM |
Differenz |
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1.765,57 DM |
Das FA folgte dieser Auffassung und erteilte am 02.07.1999 gegenüber der Klin. einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Wegen der für die Jahre 1997 bis 1999 nachzuzahlenden Beträge (LSt: 5.233,83 DM, Solidaritätszuschlag: 333,39 DM, evangelische Kirchensteuer: 471,04 DM) nahm es die Klin. nach § 42 d EStG in Haftung. Mit dem Nachforderungsbescheid erstattete es gleichzeitig die für die Jahre 1996 bis 1999 erhobenen Pauschalbeträge (LSt: 3.764 DM, Solidaritätszuschlag: 245,25 DM, evangelische Kirchensteuer: 131,72 DM sowie römisch-kath. Kirchensteuer: 131,72 DM). Bei gleichzeitiger Verrechnung forderte es die Klin. zur Zahlung der sich danach ergebenden Differenz i.H.v. insgesamt 1.765,57 DM auf.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sie zwei völlig getrennte Betriebe führe und hierfür Personal mit völlig getrenntem Aufgabengebiet eingestellt habe.
Die Klin. beantragt,
den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 02.07.1999 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 31.01.2001 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Es hält den Haftungs- und Nachforderungsbescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Steuerakten verwiesen. Am 11.12.2002 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 02.07.1999 ist rechtswidrig.
Nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) haftet der Arbeitgeber für die LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat. Im Streitfall hat die K...