Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer Prüfungsanordnung nach Beginn der Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine nach Beginn der Außenprüfung erlassene Prüfungsanordnung ist rechtmäßig, wenn die Außenprüfung noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

2) Die zunächst fehlerhafte Ansetzung eines Prüfungsbeginns hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

 

Normenkette

AO §§ 196-197, 193 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.10.2011; Aktenzeichen IV B 61/10)

BFH (Beschluss vom 19.10.2011; Aktenzeichen IV B 61/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung i.S. der §§ 193 Abs. 1, 196 Abgabenordnung (AO).

Der Kläger (Kl.) unterhielt in der Vergangenheit einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in B / D. Der Betrieb wurde zum 01.07.2006 aufgegeben. Mit Schriftsatz vom 19.09.2006 teilte die Bevollmächtigte des Kl. in Steuersachen (die Treuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, mittlerweile H KG Steuerberatungsgesellschaft) durch ihren Geschäftsführer, Herrn Steuerberater G, dem Finanzamt P mit, dass der Kl. die Betriebsaufgabe erklärt habe.

Mit Schreiben vom 17.01.2007 forderte das Finanzamt P die Bevollmächtigte des Kl. in Steuersachen auf, den Gewinn aus der Betriebsaufgabe für den Kl. zu ermitteln. Am 23.01.2007 wurden entsprechende Unterlagen durch die Bevollmächtigte des Kl. in Steuersachen beim Finanzamt eingereicht. Am 01.08.2007 forderte das Finanzamt P Stellungnahmen des Bausachverständigen und des Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen an.

Am 09.03.2009 ging die Stellungnahme des Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen beim Finanzamt P ein. Am 27.03.2009 bat das Finanzamt P den Beklagten (Bekl.) um die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung. Der Bausachverständige schloss seine Wertermittlungen am 03.04.2009 ab.

In der Folgezeit führte die beim Bekl. zuständige Betriebsprüferin unterschiedliche Maßnahmen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch. So fand etwa am 08.04.2009 ein Telefongespräch zwischen der Betriebsprüferin und dem Steuerberater G statt (vgl. Vermerk Bl. 28 Betriebsprüfungsakte). Außerdem wurden verschiedene Unterlagen zwischen der Betriebsprüferin und dem Steuerberater schriftlich ausgetauscht. Die Betriebsprüferin erstellte eine tabellarische Zusammenstellung zur Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns, in der u.a. Wertfeststellungen zu den einzelnen Betriebsgrundstücken getroffen wurden (vgl. Bl. 60 Betriebsprüfungsakte). Diese Liste wurde der Bevollmächtigten des Kl. in Steuersachen (Herrn Steuerberater G) als weitere Diskussionsgrundlage übermittelt. Am 16.04.2009 fand in den Räumen des Bekl. ein Gespräch zwischen der Betriebsprüfern, Herrn Steuerberater G, dem Bausachverständigen und dem Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen statt (vgl. Aktenvermerk, Bl. 62 Betriebsprüfungsakte). Daran anschließend kam es zu weiteren Telefonaten und weiterem Schriftverkehr zwischen der Betriebsprüferin, dem Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen und Herrn Steuerberater G. So fasste die Betriebsprüferin die „Kernaussagen” der bisherigen Korrespondenz mit Schreiben vom 16.06.2009 noch einmal zusammen und gab gegenüber der Bevollmächtigten des Kl. in Steuersachen eine Stellungnahme dazu ab (Bl. 65 ff. Betriebsprüfungsakte).

Am 28.05.2009 hatte die Bevollmächtigte des Kl. in Steuersachen die Steuererklärungen des Kl. für das Jahr 2007 beim Finanzamt P eingereicht.

Im Rahmen telefonischer Absprachen vom 17.06. und 22.06.2009 vereinbarte die Betriebsprüferin mit Herrn Steuerberater G einen Termin für eine Besprechung vor Ort (am ehemaligen Betrieb des Kl.). Der Termin sollte am 28.08.2009 stattfinden. Die Betriebsprüferin und Herr Steuerberater G kamen überein, dass auch der Bruder des Kl. (Herr H A), der den Kl. in allen Geld- und Finanzierungsangelegenheiten vertrat (vgl. Vollmacht vom 27.02.2007, Bl. 58 Betriebsprüfungsakte), an dem Termin teilnehmen sollte. Am 18.06.2009 versuchte die Betriebsprüferin den Bruder des Kl. in dessen Büro zu erreichen, sprach jedoch nur mit dessen Sekretärin und bat um Rückruf. Mit einer e-mail vom 22.06.2009 teilte die Betriebsprüferin dem Bruder des Kl. mit, dass die „Schlussbesprechung” am 28.08.2009 auf dem ehemaligen Betrieb des Kl. stattfinden könne. Herr Steuerberater G sei bereits informiert (vgl. Bl. 81 und 82 Betriebsprüfungsakte).

Mit Verfügung vom 25.06.2009 ordnete der Bekl. gegenüber dem Kl. unter der Prüfungsgeschäftsplannummer 09/1892 die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 1 AO an. Die Außenprüfung sollte sich auf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2006 sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der abweichende Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 erstrecken. Als voraussichtlicher Prüfungsbeginn wurde der 15.06.2009 angegeben.

Am 02.07.2009 legte der Kl. durch seinen Bruder Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 25.06.2009 beim Bekl. ein. Zur Begründung seines Einspruchs wies er dar...

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