Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.07.2001; Aktenzeichen X R 111/96)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.1994 wird der Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 29.09.1993 in der Weise geändert, daß die Einkommensteuer auf 13.606 DM und der Solidaritätszuschlag auf 510,22 DM festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 80 v.H. und der Beklagte zu 20 v.H..

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger (Kl.) ist seit 01. April 1993 verheiratet. Seine Ehefrau erwarb am 10. Juli 1991 ein in … gelegenes unbebautes Grundstück in der Größe von 572 qm. Auf dem Grundstück wurde ein Einfamilienhaus errichtet, das im Juli 1992 fertiggestellt wurde. Der Kl. und seine Ehefrau hatten zur Finanzierung des Grundstückserwerbs und der Baukosten am 18. September 1991 einen Kredit bei der … Bank … über 286.000 DM aufgenommen (siehe Blatt 22 f. FG-Akte). Den Zins- und Tilgungsdienst übernahm der Kl. allein. Am 02. September 1993 erwarb der Kl. von seiner Ehefrau Miteigentum an dem Grundstück zur Hälfte.

In der Einkommensteuer (BSt)-Erklärung für das Streitjahr 1992 machte der Kl. für das von ihm und seiner (jetzigen) Ehefrau genutzte Einfamilienhaus einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 19.800 DM sowie vor Bezug geleistete Schuldzinsen nach § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von 11.410,86 DM geltend. Der Beklagte (Finanzamt) gewährte die beantragten Begünstigungen nicht, weil der Kl. keine Wohnung im eigenen Haus hergestellt habe. Der Einspruch war erfolglos.

Mit seiner Klage macht der Kl. im wesentlichen geltend: Die beantragten Begünstigungen nach § 10 e EStG ständen ihm zu, da er im Streitjahr bereits wirtschaftlicher Eigentümer des Einfamilienhauses gewesen sei.

Der Kl. beantragt,

den ESt-Bescheid 1992 dahingehend zu ändern, daß die Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG von 31.211 DM und die Förderung nach § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von 11.411 DM gewährt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Das Finanzamt hat zu Recht keinen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG gewährt.

Die Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG steht Steuerpflichtigen zu, die eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung hergestellt oder angeschafft haben. § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt nur Wohnungen, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder ihm aufgrund von § 39 Abgabenordnung (AO) steuerrechtlich zuzurechnen sind (sog. wirtschaftlicher Eigentümer; siehe Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 21. Mai 1992 X R 61/92, BStBl. II 1992, 944). Errichtet der Steuerpflichtige das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus auf einem fremden Grundstück, wird im Regelfall der Grundstückseigentümer durch die Verbindung des Gebäudes mit dem Grund und Boden zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, führt die Errichtung eines Gebäudes im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einem fremden Grundstück in der Regel auch nicht zu wirtschaftlichem Eigentum an dem zivilrechtlich dem Grundstückseigentümer gehörenden Gebäude (BFH, BStBl. II 1992, 944; BFH-Urteil Vom 20. September 1995 X R 94/92, BStBl. II 1996, 186).

Im Streitfall wurde zunächst die Ehefrau des Kl. zivilrechtlich alleinige Eigentümerin des Einfamilienhauses (§§ 93, 94, 946 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Erst außerhalb des Streit Jahres wurde der Kl. Miteigentümer. Er erlangte deshalb nach der zitierten Rechtsprechung des BFH auch vorher kein wirtschaftliches Miteigentum an dem Gebäude.

2. Das Finanzamt hat zu Unrecht die auf den Miteigentumsanteil des Kl, entfallenden Vorkosten nicht teilweise nach § 10 e Abs. 6 EStG zum Abzug zugelassen.

Der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG setzt wie die Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG, zumindest wirtschaftliches Eigentum an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung voraus (BFH, BStBl. II 1996, 186). Danach hängen die vor Bezug angefallenen Schuldzinsen nicht unmittelbar mit der Herstellung einer eigenen, sondern der Herstellung einer fremden Wohnung zusammen.

Die strittigen Schuldzinsen stehen jedoch zur Hälfte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem späteren Erwerb des Miteigentumsanteils an dem Gebäude durch den Kl. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gestatten Bauten auf fremdem Grund und Boden dann einen Vorkostenabzug, wenn der Bauherr durch Aufgabe seines gegen den Eigentümer gerichteten Aufwendungsersatzanspruchs (§§ 951, 812 BGB) die von ihm errichtete Wohnung im Sinn des § 10 e Abs. 1 Satz 4 EStG anschafft (BMF-Erlaß vom 25. Oktob...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge