Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990 und 1991
Nachgehend
Tenor
Die Einkommensteuer 1990 wird anderweitig auf 0 DM und 1991 anderweitig auf 882 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 80 % und die Kläger zu 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugbetrages nach § 10 e Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG), für den Abzug von Aufwendungen vor Bezug nach § 10 e Abs. 6 EStG und der Steuerermäßigung nach § 34 f EStG vorliegen.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Die Eltern der Klägerin (Klin.) sind Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks … in … Mit privatschriftlichem Vertrag vom 31.05.1990 räumten die Eltern ihrer Tochter, der Klin., ein Dauerwohnrecht an der im Erdgeschoß befindlichen Wohnung gegen Zahlung eines Betrages von 24.170 DM ein. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf die bei den ESt-Akten befindliche Ausfertigung des Vertrages verwiesen.
Im Kalenderjahr 1990 begannen die Kl. mit der Errichtung eines Anbaus an dem Zweifamilienhaus, der im Mai 1991 bezugsfertigt wurde.
Mit der ESt-Erklärung für das Kalenderjahr 1990 machten die Kl. Finanzierungskosten in Höhe von 8.152 DM als Aufwendungen vor Bezug nach § 10 e Abs. 6 EStG steuermindernd geltend. Da der Vertrag über das Dauerwohnrecht inhaltlich noch dem Mustervertrag des Bundesbauministeriums angepaßt werden sollte und überdies eine dingliche Absicherung noch nicht erfolgt war, führte der Beklagte (Bek.) die Veranlagung 1990 insoweit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ohne den Ansatz der Kosten vor Bezug durch. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1991 verfuhr der Bekl. entsprechend, und ließ Vorkosten in Höhe von 4.778 DM, den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG i.H. von 3.891 DM sowie das Baukindergeld i.H. von 1.500 DM außer Ansatz.
Am 14.12.1993 schloß die Klin. mit ihren Eltern einen notariellen Dauerwohnrechtsvertrag entsprechend dem Mustervertrag des Bundesbauministeriums ab und beantragte am 27.12.1993 beim Amtsgericht die Eintragung des Wohnrechts in das Grundbuch, die im April 1994 geschah. Wegen der Einzelheiten des geänderten Dauerwohnrechtsvertrages wird ebenfalls auf die ESt-Akten verwiesen.
Mit Änderungsbescheiden vom 01.07.1994 hob der Bekl. die Vorbehalte der Nachprüfung in den ESt-Bescheiden für die Jahre 1990 und 1991 auf, ohne die Vorkosten und den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EstG zu berücksichtigen.
Die Kl. legten gegen die Änderungsbescheide am 25. Juli 1994 Einspruch ein, die der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.12.1994 als unbegründet zurückwies.
Mit der am 19. Januar 1995 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus, sie seien spätestens ab Bezug des Anbaus an das Zweifamilienhaus wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes. Das Dauerwohnrecht nach den §§ 31 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes sei nur ein Anwendungsfall des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Wirtschaftliches Eigentum könne jedoch auch durch andere Umstände begründet werden. Vorliegend ergebe sich bereits aus der vertraglichen Vereinbarung vom 31.05.1990, daß die Eltern ihr – der Klin. – das Objekt schon zum Zeitpunkt der Bebauung endgültig aus der Hand geben wollten. Die zögerliche notarielle Beurkundung der Vereinbarung habe nicht auf der Unentschlossenheit der Grundstückseigentümer, sondern darauf beruht, daß die Vereinbarung noch an den Mustervertrag des Bundesbauministeriums habe angepaßt Werden müssen.
Die Kl. beantragen,
bei der Einkommensteuer 1990 Vorkosten in Höhe von 8.150,11 DM und bei der Veranlagung 1991 an Vorkosten 4.777,50 DM, an Begünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG 3.840,11 DM und an Baukindergeld 1.500 DM zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
Klageabweisung;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Der Bekl. hat zu Recht keinen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG gewährt.
Die Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG steht Steuerpflichtigen zu, die eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung hergestellt oder angeschafft haben. § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt nur Wohnungen, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder ihm aufgrund von § 39 Abgabenordnung (AO) steuerrechtlich zuzurechnen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 21. Mai 1992, AZ. X R 61/92, BStBl. II 1992, S. 994). Errichtet d...