Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung chinesischer Quellensteuer
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG 2009 a.F. ist nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip zu bestimmen.
2) Im Unterschied zum wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. von § 3c Abs. 1 EStG 2009 ist für § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG 2009 a.F. ein ausschließlicher Zusammenhang nicht erforderlich.
3) Erforderlich ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu bestimmten Einnahmen und nicht nur allgemein zu einer bestimmten Tätigkeitsart im Ausland.
4) Aufwendungen für erst noch zu schaffende Rechte und erwartete zukünftige Lizenzeinnahmen stehen danach nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit aktuellen Lizenzeinnahmen bereits bestehender Rechte.
Normenkette
KStG § 26; DBA China 1985 Art. 12, 24; EStG 2009 § 34c
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob chinesische Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen ist.
Die Klägerin … hat Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern, u.a. in China. Die X (X) in Shanghai stellt eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Klägerin dar; sie wurde 2004 gegründet.
Die Entwicklungsaktivitäten werden schwerpunktmäßig am Stammsitz in G durchgeführt. Die Entwicklung eines neuen Produkts kann, je nach Innovationsgrad und Anforderung der Kunden, mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Muss das Produkt auf Anforderung des Kunden im Ausland produziert werden, überlässt die Klägerin das Entwicklungsergebnis entgeltlich an die jeweilige Auslandstochter zur Nutzung. Dies geschah etwa ab dem Jahr 2010 bis zum Jahr 2012 durch Zahlung eines Einmalbetrages, der durch Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ermittelt wurde. Heute erfolgen die Überlassungen durch laufende Lizenzzahlungen. Ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einmalige oder laufende Zahlungen handelt, unterliegen diese dem Quellensteuerabzug im Ausland.
Im Streitjahr 2011 erzielte die Klägerin aus den an die chinesische X überlassenen Entwicklungsergebnissen Lizenzeinnahmen in Höhe von 1.463.544,36 €, auf die in China in einer Höhe von 10 % (=146.354,47 €) Quellensteuer einbehalten wurde. Die Einnahmen und die einbehaltenen Quellensteuern setzten sich wie folgt zusammen:
|
Einnahmen |
Quellensteuer |
Projekt C |
35.577,36 € |
3.537,74 € |
Projekt D |
10.754,72 € |
1.075,47 € |
Projekt E |
111.415,09 € |
11.141,51 € |
Diverse Projekte (Forschung und Entwicklung) |
485.836,80 € |
48.583,68 € |
Diverse Projekte (Lizenzen) |
820.160,39 € |
82.016,07 € |
|
1.463.544,36 € |
146.354,47 € |
Im Veranlagungszeitraum 2011 waren im Zusammenhang mit den vorgenannten Lizenzeinnahmen Betriebsausgaben in einer Höhe (nach der Korrektur im vorliegenden Klageverfahren) von unstreitig 579.990,04 € angefallen. Für laufende und noch nicht abgeschlossene Entwicklungsarbeiten, die in späteren Jahren zu Lizenzvergaben und Lizenzeinnahmen aus China geführt haben, waren im Jahr 2011 bereits weitere Aufwendungen in Höhe von unstreitig 2.483.100,14 € entstanden.
Am 11.9.2012 erließ der Beklagte (das Finanzamt –FA–) einen Bescheid für 2011 über Körperschaftsteuer. Dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dem hiergegen eingelegten Einspruch entsprach das FA durch einen Änderungsbescheid vom 4.3.2013; auch dieser stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In beiden Bescheiden waren die obengenannten Lizenzeinnahmen aus China in dem versteuerten Gewinn enthalten, die chinesischen Quellensteuern aber nicht angerechnet worden.
Mit Schreiben vom 26.2.2013 beantragte die Klägerin gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung die Anrechnung der in China gezahlten 10%-igen Quellensteuer (rund 146.354 €) sowie einer zusätzlichen fiktiven Quellensteuer in Höhe von 5% (rund 73.177 €) nach (so sinngemäß) näherer Maßgabe der Art. 12, 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 10.6.1985 (–DBA-China 1985–, BGBl. II 1986, 447) i.V.m. § 26 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2878) –KStG 2002 a.F.–, § 34c des Einkommensteuergesetzes 2009 i.d.F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366) –EStG 2009 a.F.–. Die anrechenbare Quellensteuer ermittelte die Klägerin zunächst wie folgt:
Projekt |
ausländische Einkünfte |
Quellensteuer |
C |
5.316,71 € |
5.306,61 € |
D |
1.616,28 € |
1.613,21 € |
E |
16.744,33 € |
16.712,27 € |
Diverse Projekte (Forschung und Entwicklung |
73.014,33 € |
72.875,52 € |
Diverse Projekte (Lizenzen) |
820.160,39 € |
123.024,11 € |
|
916.851,81 € |
219.531,71 € |
Die Klägerin reichte dazu eine Höchstbetragsberechnung ein, nach der chinesische Quellensteuer in einer Höhe von 131.126 € auf die inländische Körperschaftsteuer 2011 anzurechnen sein sollte. Erläuternd machte sie nachfolgend geltend, die Aufwendungen des Jahres 2011 für die laufenden Entwicklungsarbeiten in Höhe von 2.483.100,14 €, deren Ergebnisse...